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Beschreibung
vor 2 Monaten
Die erste veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu
§ 51b FinStrG ist da und sie hat erhebliche Auswirkungen für die
Praxis. Im Mittelpunkt stehen Scheinrechnungen, Konkurrenzfragen zu
§ 33 FinStrG, die Einordnung des § 51b als Dauerdelikt sowie
weitreichende Folgen für Verjährung und Strafbemessung. Anhand
eines aktuellen Falls rund um überhöhte Rechnungen und unrichtige
Vorsteuerabzüge analysiert Johannes Prillinger die zentralen
Aussagen der Entscheidung und zeigt auf, warum insbesondere die
Annahme eines Dauerdelikts finanzstrafrechtlich brisant sein kann.
Außerdem geht es um die Frage, wann § 51b neben klassischen
Verkürzungsdelikten anwendbar bleibt und welche praktischen
Konsequenzen sich daraus für Betriebsprüfungen, Selbstanzeigen und
Verteidigungsstrategien ergeben. Besonders spannend: Das BFG
entwickelt erstmals einen kreativen Ansatz zur Strafbemessung im
Zusammenspiel von § 51b und § 33 FinStrG. In den Shownotes: BFG
5.5.2026, RV/7300013/2026 Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen
freut sich unser Experte Johannes Prillinger über eine Nachricht an
johannes.prillinger@leitnerleitner.com Jetzt reinhören!
§ 51b FinStrG ist da und sie hat erhebliche Auswirkungen für die
Praxis. Im Mittelpunkt stehen Scheinrechnungen, Konkurrenzfragen zu
§ 33 FinStrG, die Einordnung des § 51b als Dauerdelikt sowie
weitreichende Folgen für Verjährung und Strafbemessung. Anhand
eines aktuellen Falls rund um überhöhte Rechnungen und unrichtige
Vorsteuerabzüge analysiert Johannes Prillinger die zentralen
Aussagen der Entscheidung und zeigt auf, warum insbesondere die
Annahme eines Dauerdelikts finanzstrafrechtlich brisant sein kann.
Außerdem geht es um die Frage, wann § 51b neben klassischen
Verkürzungsdelikten anwendbar bleibt und welche praktischen
Konsequenzen sich daraus für Betriebsprüfungen, Selbstanzeigen und
Verteidigungsstrategien ergeben. Besonders spannend: Das BFG
entwickelt erstmals einen kreativen Ansatz zur Strafbemessung im
Zusammenspiel von § 51b und § 33 FinStrG. In den Shownotes: BFG
5.5.2026, RV/7300013/2026 Bei Fragen oder Feedback zu den Folgen
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