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Beschreibung
vor 1 Woche
Selten hat ein Urteil die Anwaltschaft so in Aufruhr versetzt, wie
das des BGH zur Kanzleipflicht. In Fachmedien ist die Rede von
„Realitätsverweigerung in Karlsruhe“. Coworking‑Space mit bei
Bedarf buchbaren Besprechungsräumen reicht dem BGH schlicht nicht -
trotz vorhandenem Briefkasten und Postannahme. Ist das noch
zeitgemäß? Der betroffene Anwalt sieht das anders.
Verfassungsbeschwerde läuft. Auf die Entscheidung darf man gespannt
sein. Ist das BVerfG ähnlich fortschrittlich wie der AGH, der dem
Kollegen zunächst recht gegeben hatte? Oder teilt das BVerfG die
eher konservative Auffassung des BGH? Man wird sehen... Um die
wartezeit zu überbrücken, kann man ja schon mal persönliche
Auffassungen zum Thema austauschen, schließlich sind wir nicht am
Verfahren beteiligt. Wie eng oder weit versteht André Haug,
Vizepräsident der BRAK, Präsident der RAK Karlsruhe und bei der
BRAK zuständig für BRAO-Themen, den Kanzleibegriff? Entspricht er
noch der Lebenswirklichkeit? Und auf welche Lebenswirklichkeit ist
überhaupt abzustellen? Hat hier der Gesetzgeber etwas verpennt oder
doch eher der BGH? Kann man den "strengen" Kanzleibegriff überhaupt
aus § 27 BRAO herauslesen? Der ist ja denkbar schlicht gehalten...
Ist das Thema so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint? Und
was wäre eine denkbare Lösung des Problems? Klären wir!
das des BGH zur Kanzleipflicht. In Fachmedien ist die Rede von
„Realitätsverweigerung in Karlsruhe“. Coworking‑Space mit bei
Bedarf buchbaren Besprechungsräumen reicht dem BGH schlicht nicht -
trotz vorhandenem Briefkasten und Postannahme. Ist das noch
zeitgemäß? Der betroffene Anwalt sieht das anders.
Verfassungsbeschwerde läuft. Auf die Entscheidung darf man gespannt
sein. Ist das BVerfG ähnlich fortschrittlich wie der AGH, der dem
Kollegen zunächst recht gegeben hatte? Oder teilt das BVerfG die
eher konservative Auffassung des BGH? Man wird sehen... Um die
wartezeit zu überbrücken, kann man ja schon mal persönliche
Auffassungen zum Thema austauschen, schließlich sind wir nicht am
Verfahren beteiligt. Wie eng oder weit versteht André Haug,
Vizepräsident der BRAK, Präsident der RAK Karlsruhe und bei der
BRAK zuständig für BRAO-Themen, den Kanzleibegriff? Entspricht er
noch der Lebenswirklichkeit? Und auf welche Lebenswirklichkeit ist
überhaupt abzustellen? Hat hier der Gesetzgeber etwas verpennt oder
doch eher der BGH? Kann man den "strengen" Kanzleibegriff überhaupt
aus § 27 BRAO herauslesen? Der ist ja denkbar schlicht gehalten...
Ist das Thema so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint? Und
was wäre eine denkbare Lösung des Problems? Klären wir!
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