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Welche Nebentätigkeiten dürfen Vertragsärzte ausüben – und welche nicht, Frau Vogtmeier?

Welche Nebentätigkeiten dürfen Vertragsärzte ausüben – und welche nicht, Frau Vogtmeier?

ÄrzteTag vor 4 Monaten
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Ein eigentlich banales Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur
Besetzung eines halben Urologen-Sitzes könnte vor dem
Bundesverfassungsgericht noch zu einiger Berühmtheit gelangen. Es
geht um Grundsätzliches – aber fast noch mehr um die praktischen
Konsequenzen für Nebentätigkeiten neben der vertragsärztlichen
Tätigkeit. Im „ÄrzteTag“-Podcast mit Rechtsanwältin Katharina
Vogtmeier aus Berlin geht es um das Spannungsfeld, wie viel
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte neben einem vollen
Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung leisten
können – und leisten dürfen. Mit dem Urteil des BSG scheiterte eine
Urologin mit ihrem Widerspruch. Sie wollte ihren Vater, einen
Urologen, in ihrer Praxis mit einem halben Vertragsarztsitz
anstellen. Die Richter des Vertragsarztsenats winkten ab. Ihre
Begründung: Da der Vater an zwei weiteren Standorten bereits
jeweils einen halben Vertragsarztsitz innehabe, könne er nicht
darüber hinaus noch einen (halben) Versorgungsauftrag beanspruchen.
 Das Urteil selbst sei durchaus nachvollziehbar, erläutert die
Fachanwältin für Medizinrecht von der Kanzlei D+B Rechtsanwälte
Partnerschaft mbB. Im Podcasts beschreibt Katharina Vogtmeier aber
die Konsequenzen der Urteilsbegründung und warum sie glaubt, dass
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die zukünftige
Berufsausübung von Vertragsärzten sehr wichtig werden könnte. Sie
sieht eine Diskrepanz zwischen dem im Urteil erhobenen Anspruch
einer „umfassenden Inpflichtnahme“ an Vertragsärztinnen und -ärzte
und den gesetzlich vorgeschriebenen 25 Sprechstunden pro Woche. Die
Zeiten, dass „ein voller Versorgungsauftrag die gesamte
Arbeitskraft eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin
beansprucht, sind lange vorbei“, so die Rechtsanwältin. Im Gespräch
beschreibt Vogtmeier konkret, was Vertragsärzte neben ihrer
Haupttätigkeit in welchem Umfang leisten dürfen, sei es im
Selektivvertrag, für Privatpatienten oder auch im Krankenhaus. Und
sie fasst zusammen, durch welche Maßnahmen die Berufsfreiheit für
Ärzte gefährdet sein könnte und welche Konsequenzen durch eine wie
auch immer geartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
diesem Fall eintreten könnten.
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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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