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Beschreibung
vor 1 Woche
Anfang März 2021 ließ sich die Zahnärztin Dr. Aksoy mit Astrazeneca
gegen Covid-19 «impfen» und erlitt kurz darauf einen schweren
Impfschaden. Seitdem lebt sie mit einem kompletten Hörverlust auf
der rechten Seite, was ihren Alltag stark erschwert. Nun, fünf
Jahre später, ist im Rechtsstreit mit AstraZeneca vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein möglicherweise
wegweisendes Urteil gesprochen worden. Zum ersten Mal und ganz im
Gegensatz zu den vorangegangenen Instanzen hat Frau Aksoy laut
einem mit mir geführten Interview beim BGH „rechtliches Gehör
erfahren”. Was das genau bedeutet, habe ich mit dem Fachanwalt für
Medizinrecht Volker Löschner besprochen. Der auf Patientenrecht
spezialisierte Jurist, der Frau Aksoy vertritt, erläutert
ausführlich, wie es dazu kam, dass AstraZeneca nun dazu
verpflichtet wurde, vollumfänglich Auskunft über alle dem
Hersteller vorliegenden Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit zu
geben. Als Frau Dr. Aksoy Anfang März 2021 mit dem
AstraZeneca-Impfstoff gegen Covid-19 geimpft wurde, hatte der
Hersteller seine Impfung nicht dahingehend gekennzeichnet, dass
Thrombosen und andere lebensgefährliche Nebenwirkungen möglich
sind. Damit hat AstraZeneca eventuell die Kennzeichnungspflicht
verletzt. Um dies zu klären, hat der Kläger nun die Möglichkeit,
die herstellereigenen Daten einzusehen. In dem im juristischen
Fachmagazin Legal Tribute Online erschienenen Artikel zu dem Fall
wurde die Vorgeschichte wie folgt beschrieben: «Die
Berufsgenossenschaft hatte den Impfschaden anerkannt, doch weder
das Landgericht Mainz noch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
gaben Aksoy recht. Für einen Schadensersatzanspruch habe sie nicht
ausreichend dargelegt, dass der Impfstoff allgemein ein negatives
Risiko-Nutzen-Verhältnis aufwies.» Ein weiterer wichtiger
Bestandteil des Urteils ist, dass der BGH die zuvor mit dem Fall
befassten Gerichte daran erinnert hat, dass Frau Aksoy eigene
Sachverständigengutachten einholen und als Beweismaterial vorlegen
darf. Dies wurde ihr in den Vorinstanzen entgegen ihrem Recht auf
rechtliches Gehör verwehrt. In diesen hatten die Richter ohne eine
umfangreiche Beweisaufnahme angenommen, dass das
Nutzen-Risiko-Verhältnis des AstraZeneca-Impfstoffs auf jeden Fall
positiv sei, da dieser zum Zeitpunkt der Verimpfung durch die
Europäische Kommission zugelassen war. Der Prozess und mögliche
Schadensersatzzahlungen durch AstraZeneca könnten nun unter
Waffengleichheit weitergehen, sofern das Unternehmen die
erforderliche umfangreiche Datensammlung vorlegt. Auf Grundlage
dieser Daten könnten Gutachter beurteilen, ob zum Zeitpunkt der
Impfung von Frau Aksoy tatsächlich ein positives
Nutzen-Risiko-Verhältnis vorlag. Das BGH-Urteil könnte
möglicherweise Konsequenzen für alle laufenden Impfschadensprozesse
haben. „In allen Impfschadensfällen müssen jetzt auch die
beantragten medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt
werden“, so die Auffassung des Anwalts Volker Löschner. Artikel und
Video:
https://www.barucker.press/p/bgh-astrazeneca-impfschaden-aksoy
Weitere Recherchen ermöglichen: Bastian Barucker, GLS Bank, IBAN:
DE02 4306 0967 1115 7847 01, BIC: GENODEM1GLS, Betreff: Schenkung
PayPal: info@bastian-barucker.de
gegen Covid-19 «impfen» und erlitt kurz darauf einen schweren
Impfschaden. Seitdem lebt sie mit einem kompletten Hörverlust auf
der rechten Seite, was ihren Alltag stark erschwert. Nun, fünf
Jahre später, ist im Rechtsstreit mit AstraZeneca vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein möglicherweise
wegweisendes Urteil gesprochen worden. Zum ersten Mal und ganz im
Gegensatz zu den vorangegangenen Instanzen hat Frau Aksoy laut
einem mit mir geführten Interview beim BGH „rechtliches Gehör
erfahren”. Was das genau bedeutet, habe ich mit dem Fachanwalt für
Medizinrecht Volker Löschner besprochen. Der auf Patientenrecht
spezialisierte Jurist, der Frau Aksoy vertritt, erläutert
ausführlich, wie es dazu kam, dass AstraZeneca nun dazu
verpflichtet wurde, vollumfänglich Auskunft über alle dem
Hersteller vorliegenden Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit zu
geben. Als Frau Dr. Aksoy Anfang März 2021 mit dem
AstraZeneca-Impfstoff gegen Covid-19 geimpft wurde, hatte der
Hersteller seine Impfung nicht dahingehend gekennzeichnet, dass
Thrombosen und andere lebensgefährliche Nebenwirkungen möglich
sind. Damit hat AstraZeneca eventuell die Kennzeichnungspflicht
verletzt. Um dies zu klären, hat der Kläger nun die Möglichkeit,
die herstellereigenen Daten einzusehen. In dem im juristischen
Fachmagazin Legal Tribute Online erschienenen Artikel zu dem Fall
wurde die Vorgeschichte wie folgt beschrieben: «Die
Berufsgenossenschaft hatte den Impfschaden anerkannt, doch weder
das Landgericht Mainz noch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
gaben Aksoy recht. Für einen Schadensersatzanspruch habe sie nicht
ausreichend dargelegt, dass der Impfstoff allgemein ein negatives
Risiko-Nutzen-Verhältnis aufwies.» Ein weiterer wichtiger
Bestandteil des Urteils ist, dass der BGH die zuvor mit dem Fall
befassten Gerichte daran erinnert hat, dass Frau Aksoy eigene
Sachverständigengutachten einholen und als Beweismaterial vorlegen
darf. Dies wurde ihr in den Vorinstanzen entgegen ihrem Recht auf
rechtliches Gehör verwehrt. In diesen hatten die Richter ohne eine
umfangreiche Beweisaufnahme angenommen, dass das
Nutzen-Risiko-Verhältnis des AstraZeneca-Impfstoffs auf jeden Fall
positiv sei, da dieser zum Zeitpunkt der Verimpfung durch die
Europäische Kommission zugelassen war. Der Prozess und mögliche
Schadensersatzzahlungen durch AstraZeneca könnten nun unter
Waffengleichheit weitergehen, sofern das Unternehmen die
erforderliche umfangreiche Datensammlung vorlegt. Auf Grundlage
dieser Daten könnten Gutachter beurteilen, ob zum Zeitpunkt der
Impfung von Frau Aksoy tatsächlich ein positives
Nutzen-Risiko-Verhältnis vorlag. Das BGH-Urteil könnte
möglicherweise Konsequenzen für alle laufenden Impfschadensprozesse
haben. „In allen Impfschadensfällen müssen jetzt auch die
beantragten medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt
werden“, so die Auffassung des Anwalts Volker Löschner. Artikel und
Video:
https://www.barucker.press/p/bgh-astrazeneca-impfschaden-aksoy
Weitere Recherchen ermöglichen: Bastian Barucker, GLS Bank, IBAN:
DE02 4306 0967 1115 7847 01, BIC: GENODEM1GLS, Betreff: Schenkung
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