OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 4 von 6: Handwerkerpfusch rügen und Ansprüche sichern. Oder:

OR - Der Werkvertrag, Art. 363 - 379 OR, inkl. SIA-Normen - Teil 4 von 6: Handwerkerpfusch rügen und Ansprüche sichern. Oder:

vor 1 Monat
13 Minuten
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Beschreibung

vor 1 Monat

Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)


Hier geht's zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de





Hier ist der Infotext zum Thema «Handwerkerpfusch rügen
und Ansprüche sichern»


1. Was gilt als «Pfusch» (Mangel)?Ein Mangel
liegt vor, wenn das Werk von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit abweicht oder ihm zugesicherte
Eigenschaften fehlen.



Abgrenzung: Kein Mangel im rechtlichen Sinn
ist es, wenn lediglich zu viel Material verwendet wurde. Wird
etwas komplett anderes geliefert (ein Aliud, z. B. Garage statt
Gartenhaus), gilt dies als Nichterfüllung, nicht als Mangel.


Ausschluss: Der Unternehmer haftet nicht, wenn
der Mangel durch Weisungen des Bestellers oder fehlerhaftes,
vom Besteller geliefertes Material verursacht wurde und der
Unternehmer seiner Abmahnungspflicht nachgekommen ist.



2. Richtig reagieren: Prüfen und RügenUm
Ansprüche zu sichern, muss der Besteller aktiv werden. Wer
schweigt, akzeptiert den Pfusch.



Prüfung: Nach der Ablieferung muss das Werk
geprüft werden, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang
tunlich ist.


Die Rüge (Mängelrüge): Mängel müssen dem
Unternehmer gemeldet werden.


Konsequenz bei Versäumnis: Wird nicht oder zu
spät gerügt, gilt das Werk (inklusive der Mängel) als
genehmigt. Die Haftung des Unternehmers
entfällt, ausser er hat den Mangel arglistig verschwiegen.



3. Die Ansprüche: Was kann man verlangen?Liegt
ein Mangel vor und wurde rechtzeitig gerügt, hat der Besteller
die Wahl zwischen folgenden Rechten (Gestaltungsrechte),:



Nachbesserung (Reparatur):


Minderung (Preisnachlass):


Wandelung (Vertragsauflösung):


Schadenersatz:



4. Verjährungsfristen: Wie lange haftet der
Handwerker?Die Fristen beginnen mit der Abnahme des
Werks zu laufen:



2 Jahre: Für bewegliche Werke.


5 Jahre: Für unbewegliche Bauwerke sowie für
bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk integriert wurden.


5 Jahre: Für Ansprüche gegen Architekten und
Ingenieure.


10 Jahre: Wenn der Unternehmer Mängel
absichtlich verschwiegen hat.



Viel Spass beim Zuhören!
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