OR - Der Kaufvertrag - Teil 1: Risiken beim Spezieskauf und die sofortige Mängelrüge
vor 1 Monat
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Beschreibung
vor 1 Monat
Aus dem Repetitorium "Obligationenrecht Besonderer Teil" von
Fiona Forrer und Thomas Hiestand, Zürich 2021, 4. Auflage (die
aktuellste, ist doch logisch ;-)
Heute zum Thema Risiken beim Kauf (insbesondere Stückkauf) und
die strengen Anforderungen an die Mängelrüge
zusammenfasst.
Beim Kauf von Waren – insbesondere beim sogenannten
Stückkauf (Speziesware) – trägt der Käufer nach
Erhalt der Ware eine hohe Verantwortung. Werden Mängel nicht
korrekt gehandhabt, droht der vollständige Verlust der
Gewährleistungsrechte. Hier sind die wichtigsten rechtlichen
Mechanismen im Überblick:
Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware
(Ist-Zustand) vom vertraglich vereinbarten oder erwarteten
Zustand (Soll-Zustand) abweicht. Dies umfasst auch das Fehlen von
Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich zugesichert hat.
Beim Kauf einer spezifischen, individualisierten Sache
(Stückkauf) ist eine wichtige Unterscheidung zu
treffen:
Wird eine ganz andere Sache als die
vereinbarte geliefert (ein Aliud), handelt es sich um eine
Nichterfüllung des Vertrages.
Wird die richtige Sache geliefert, diese
weist aber körperliche, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel
auf, greift das Gewährleistungsrecht.
Nach dem Empfang der Ware muss der Käufer schnell handeln. Das
Gesetz sieht eine strenge Prüfungs- und
Rügeobliegenheit vor:
Prüfung: Der Käufer muss den Kaufgegenstand
prüfen, sobald es nach dem „üblichen Geschäftsgang“ tunlich
ist. Wie viel Zeit dafür bleibt, hängt vom Einzelfall ab (z. B.
wenige Stunden bei verderblicher Ware bis zu einigen Tagen bei
technischen Geräten).
Rüge (Meldung): Entdeckte Mängel müssen
unverzüglich (d. h. sofort nach sicherer
Kenntnis) gemeldet werden. Die Rüge muss
substanziiert sein – der Käufer muss also
genau beschreiben, welche Mängel vorliegen (Art, Umfang,
Gründe).
Achtung: Eine formlose Rüge reicht aus, sie muss
aber inhaltlich präzise sein.
Das größte Risiko für den Käufer ist die
Genehmigungsfiktion. Versäumt der Käufer die
rechtzeitige Prüfung oder die unverzügliche Rüge, gilt die
Kaufsache gesetzlich als genehmigt.Das bedeutet:
Der Käufer verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche
(Wandelung, Minderung etc.) für alle Mängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar gewesen wären.
Ausnahme: Bei versteckten
Mängeln (die bei der Übergabe nicht erkennbar waren)
muss die Rüge sofort nach deren späterer Entdeckung erfolgen.
Nicht immer kann der Käufer Mängel geltend machen. Die Haftung
entfällt in folgenden Fällen:
Kenntnis des Käufers: Wenn der Käufer den
Mangel bei Vertragsschluss bereits kannte oder bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.
Vertraglicher Ausschluss (Freizeichnung):
Klauseln wie „wie besehen“ oder „jede Gewährleistung
wegbedungen“ sind zulässig. Allerdings sind solche Klauseln
unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat oder wenn
spezifische Eigenschaften (z. B. „unfallfrei“) zugesichert
wurden.
Kommt es zum Streit, liegt die Beweislast für das Vorhandensein
des Mangels grundsätzlich beim Käufer (sofern er
die Ware vorbehaltlos angenommen hat).
Risiken beim Stückkauf und die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge
1. Was gilt als Sachmangel?
2. Die Besonderheit beim Stückkauf (Abgrenzung zur
Nichterfüllung)
3. Die „tödliche“ Falle: Prüfungs- und Rügeobliegenheit
4. Die Genehmigungsfiktion (Verlust aller Rechte)
5. Wann haftet der Verkäufer nicht?
6. Beweislast: Kommt es zum Streit, liegt die Beweislast für das
Vorhandensein des Mangels grundsätzlich beim
Käufer (sofern er die Ware vorbehaltlos
angenommen hat)
Wie immer gilt: Nur die Dummen schauen nicht ins
Gesetz. Deshalb jetzt schnell hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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