#772 Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur „Qualitätskontrolle“ der Anklage beiziehen?

#772 Causa Vincenz: Darf die Staatsanwaltschaft Prof. Donatsch zur „Qualitätskontrolle“ der Anklage beiziehen?

vor 1 Monat
Obergericht Zürich, Bundesgericht: Ausstandsgrund und Kontrollrechte bei externer Prüfung
20 Minuten
0
0 0

Beschreibung

vor 1 Monat
Darf die Staatsanwaltschaft eine externe Strafrechtskapazität zur
„Qualitätskontrolle“ beiziehen – und was bedeutet das für Fairness
und Verfahrensrechte? Um diese Frage geht es in der neuen Folge der
Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor Münch. Ausgangspunkt ihrer
Diskussion ist ein Artikel in der Bilanz, der den
Nebenkriegsschauplatz im Vincenz-Komplex beschreibt: Im August soll
der Berufungsprozess gegen Pierin Vincenz und diverse
Mitbeschuldigte starten. Derzeit läuft aber noch ein
Ausstandsverfahren gegen die im Fall involvierten Staatsanwälte.
Die Verteidigung will erreichen, dass das Team um Staatsanwalt Marc
Jean-Richard-dit-Bressel als befangen gilt. Der Knackpunkt: Die
Staatsanwaltschaft hat die Anklage von Prof. Andreas Donatsch
prüfen lassen, emeritierter Strafrechtsprofessor und ehemaliges
Mitglied des Kassationsgerichts. Duri und Gregor ordnen ein, worum
es juristisch geht: Im Strafverfahren gilt das Prinzip der
Parteiöffentlichkeit (Parteien dürfen bei Beweiserhebungen
mitwirken). Wenn ein Gutachter beigezogen wird, dürfen Verteidigung
und Privatklägerschaft Fragen stellen und Einwände erheben. Wenn
eine externe Person intern Akten liest und Rückmeldungen gibt,
können diese Kontrollrechte umgangen werden. Die Diskussion geht
dann einen Schritt weiter: Selbst wenn der Beizug rechtlich
fragwürdig war, führt das nicht automatisch zu Befangenheit.
Befangenheit bedeutet nicht einfach ein „Fehler“, sondern dass
objektive Umstände den Eindruck erwecken, die Staatsanwaltschaft
sei nicht mehr unvoreingenommen. Die Hürde ist hoch. Das
Obergericht Zürich hat die Ausstandsbegehren abgewiesen. Nun liegt
die Sache beim Bundesgericht. Spannend ist auch die weitere Ebene:
Geht es bei einer „Qualitätskontrolle“ durch eine
Strafrechtskapazität wirklich nur um Form (Lesbarkeit, Gliederung)
– oder zwangsläufig auch um Inhalt (rechtliche Einordnung,
Argumentation)? Und wenn es um Inhalt geht: Gibt es dafür eine
Rechtsgrundlage in der StPO? Welche? Entscheidend ist zudem die
Transparenz: Die Verteidigung verlangt deshalb Einsicht in den
Schriftverkehr. Die Staatsanwaltschaft verweigert sie mit dem
Argument „interne Meinungsfindung“. Dort entzündet sich das
Misstrauen mit Schaden für den Rechtsstaat. Die Podcasts "Auf dem
Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/
oder auf allen üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach
'Duri Bonin' suchen und abonnieren.
15
15
Close