Folge 447 - nachrichtenlose Vermögenswerte

Folge 447 - nachrichtenlose Vermögenswerte

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Beschreibung

vor 3 Monaten

Nachrichtenlose Vermögenswerte bezeichnen Vermögenswerte, die von
den rechtmäßigen Eigentümern seit längerer Zeit nicht in Anspruch
genommen wurden oder bei denen die Eigentümer unbekannt oder
nicht auffindbar sind. Der Begriff „nachrichtenlos“ drückt aus,
dass kein Kontakt zwischen dem Vermögensinhaber und der
verwaltenden Institution - bspw. einer Bank oder Versicherung -
besteht. In vielen Fällen wissen die Vermögensinhaber oder deren
Erben gar nicht, dass diese Vermögenswerte existieren.


Hier einige Beispiele für nachrichtenlose Vermögenswerte:




Bankkonten und Sparbücher ohne Kontobewegungen oder ohne
Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum.




Lebensversicherungen oder Rentenansprüche, deren Auszahlung
nicht eingefordert wurde.




Wertpapiere oder Depots, die nicht mehr überwacht oder
beansprucht werden.




Schließfächer, deren Mieter nicht mehr auffindbar sind.




Doch wie kann es dazu kommen?




Der Vermögensinhaber vergisst die Existenz eines Kontos oder
zieht um, ohne die verwaltende Institution über die neue
Adresse zu informieren.




Die Erben einer verstorbenen Person wissen nichts von den
Vermögenswerten.




In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen für den Umgang mit
nachrichtenlosen Vermögenswerten. Hier einige relevante Punkte:




Nachrichtenlose Vermögenswerte unterliegen in der Regel den
allgemeinen Verjährungsfristen. Diese beträgt in Deutschland
nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre ab dem
Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.




Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei
Lebensversicherungen, wo die Verjährungsfrist erst beginnt,
nachdem die Versicherungsleistung fällig geworden ist.




Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute sind
verpflichtet, zur Identifikation und Auffindung der
rechtmäßigen Eigentümer von nachrichtenlosen Vermögenswerten
beizutragen, beispielsweise durch Informationsschreiben oder
Nachforschungen.




In Deutschland gehen nachrichtenlose Vermögenswerte nach
Fristablauf an den Staat über. Das Aneignungsrecht des
Staates ist in Artikel 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
geregelt.




Ich wünsche Dir eine erfolgreiche Woche.

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