Die Notveräußerung nach § 111p StPO

Die Notveräußerung nach § 111p StPO

8 Minuten

Beschreibung

vor 5 Monaten
Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten. Verkauft im Namen des
Gesetzes. Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände können
von der Staatsanwaltschaft notveräußert werden. Denn manche
Gegenstände, wie zum Beispiel Autos, lebendige Tiere oder
Kryptowerte lassen sich nicht unproblematisch über einen längeren
Zeitraum lagern. Dr. Rosinus erläutert in der aktuellen Folge,
unter welchen Voraussetzungen eine Notveräußerung nach § 111p StPO
angeordnet werden kann, wer dafür zuständig ist und welche
praktischen Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Er
erklärt zudem den Verfahrensablauf, die Rechtsfolgen für Betroffene
und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Anordnung und
Durchführung der Notveräußerung. Hier geht‘s zur Folge: „Die
Einziehung von Vermögenswerten“:
https://criminal-compliance.podigee.io/139-cr Hier geht‘s zur Folge
„Einziehung und Beschlagnahme von Kryptowährungen“:
https://criminal-compliance.podigee.io/108-cr Hier geht‘s zur Folge
„Vermögensabschöpfung im Strafverfahren“:
https://criminal-compliance.podigee.io/68-rosinusonair
https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com

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