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Mehr Informationen & Fachlicher Austausch:
www.überbrückungshilfe-netzwerk.de

Kontaktdaten Dennls Hillemann:

Rechtsanwalt Dennis Hillemann

c/o Rechtsanwälte Advant Beiten

Neuer Wall 72

20354 Hamburg

E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com

www.advant-beiten.com;

Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132 und +49.(0)151.64 84 49 86

In dieser Folge geht es um eine neue Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Minden. Kostenlast für das beklagte Land bei
Untätigkeitsklage im Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren: Ein
Meilenstein für AntragstellerIn einem kürzlich ergangenen
Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden (Az. 3 K 2568/23) wurde
ein wichtiger Präzedenzfall im Bereich der
Corona-Überbrückungshilfen geschaffen. Der Fall, bei dem unsere
Kanzlei Fieldfisher die Klägerin vertrat, wirft ein Schlaglicht
auf die Problematik der verzögerten Bearbeitung von
Förderanträgen und stärkt die Position von Antragstellern
gegenüber den Behörden. Im Folgenden möchte ich die wesentlichen
Aspekte des Falls erläutern und die Bedeutung für zukünftige
ähnliche Fälle herausarbeiten.1. Hintergrund des FallsUnsere
Mandantin, ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche, hatte am
17.05.2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe bei der
Bezirksregierung gestellt. Trotz der Dringlichkeit der Situation
und der klaren Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge
erfolgte über einen langen Zeitraum keine Reaktion seitens der
Behörde. Diese Verzögerung brachte unsere Mandantin in eine
prekäre Lage, da die Frist zur Schlussabrechnung der
Corona-Hilfen ursprünglich zum 31.10.2023 ablaufen sollte. In
dieser Situation wandten wir uns am 07.09.2023 an die zuständige
Bezirksregierung und forderten sie auf, bis zum 28.09.2023 über
den Antrag zu entscheiden. Gleichzeitig kündigten wir für den
Fall der weiteren Untätigkeit die Erhebung einer
Untätigkeitsklage an.2. Die Untätigkeitsklage als rechtliches
InstrumentDie Untätigkeitsklage ist ein wichtiges Rechtsmittel,
das in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert ist.
Sie ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, gegen die Untätigkeit
von Behörden vorzugehen, wenn diese über einen unangemessen
langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Antrag oder
Widerspruch treffen.Im vorliegenden Fall erhoben wir die
Untätigkeitsklage am 06.10.2023, nachdem auch auf unser
Aufforderungsschreiben keine Reaktion der Behörde erfolgt war.
Die Klage zielte darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den
Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu zwingen.3. Der Beschluss
des Verwaltungsgerichts MindenDas Verwaltungsgericht Minden hat
in seinem Beschluss vom 19.07.2024 die Rechtmäßigkeit unserer
Klageerhebung bestätigt und wichtige Grundsätze für ähnliche
Fälle festgelegt:a) Einstellung des VerfahrensDas Gericht stellte
das Verfahren ein, nachdem beide Parteien es übereinstimmend für
erledigt erklärt hatten. Grund war die Bescheidung des Antrags -
allerdings erst in 2024.b) KostenentscheidungVon besonderer
Bedeutung ist die Entscheidung des Gerichts, die Kosten des
Verfahrens der beklagten Behörde aufzuerlegen. Diese Entscheidung
basiert auf § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in Fällen der
Untätigkeitsklage die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen,
wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen
durfte.c) Beurteilung der KlageerhebungDas Gericht stellte klar,
dass unsere Mandantin die Untätigkeitsklage nicht verfrüht
erhoben hatte. Es betonte, dass unsere Mandantin vor
Klageerhebung mit einer Bescheidung durch die Behörde rechnen
durfte.d) Bedeutung der Informationspflicht der BehördeEin
zentraler Punkt in der Begründung des Gerichts war die
Feststellung, dass es Sache der Behörde ist, den Betroffenen über
Gründe für eine verzögerte Entscheidung zu informieren. Wenn die
Behörde dies unterlässt, veranlasst sie die Erhebung der Klage
und muss folglich deren Kosten tragen.
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