VRN002 - Welche Ansprüche Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gegen die Versicherung haben
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Der Podcast zum Haftpflichtschaden nach einem Verkehrsunfall
Beschreibung
vor 9 Jahren
Ein wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ist
eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Vor allem dann, wenn das
Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und die Reparaturkosten so hoch
sind, dass eine Reparatur definitiv ausscheidet.
Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?
Zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Totalschaden vom
technischen Totalschaden. Bei Letzterem scheidet eine Reparatur
aufgrund des Schadens komplett aus, das Fahrzeug gilt als
irreparabel. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine
Reparatur zwar technisch denkbar, gilt aber als wirtschaftlich
unvernünftig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist
dann die Rede, wenn sich eine Reparatur aus finanziellen Gründen
nicht mehr rentiert. Wenn die Reparaturkosten ein Vielfaches
höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos.
Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt die
Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der
Betrag, den das Auto vor dem Unfall noch wert war. Bei dem
Restwert handelt es sich um den verbleibenden Wert des Fahrzeugs
mit dem Unfallschaden.
Gerade bei älteren Fahrzeugen läuft man schnell Gefahr, in den
Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens zu kommen. Wenn Sie
sich morgens ins Fahrzeug gesetzt haben, um zur Arbeit zu fahren
und noch ein völlig fahrtaugliches Auto hatten, kann es sein,
dass Sie kurze Zeit später nach dem Unfall quasi mit leeren
Händen dastehen, da Ihnen nur noch ein minimaler Betrag erstattet
wird.
Was Sie von der Versicherung erstattet bekommen
Im Schadensgutachten werden die Reparaturkosten aufgeführt.
Außerdem findet der Wiederbeschaffungswert und der Restwert im
Gutachten Erwähnung. Sollte es sich noch um ein vergleichsweise
neuwertiges Fahrzeug handeln, wird auch eine Wertminderung im
Gutachten aufgeführt.
Sobald der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einen
geringeren Betrag ergibt als die Reparaturkosten ohne
Mehrwertsteuer, wird auf Basis des Totalschadens abgerechnet.
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