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Damit Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung Ihren
Erwerbsschaden erfolgreich durchsetzen können, gibt es einige
Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die nachfolgenden 7
Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick, was es beim
Erwerbsschaden zu beachten gibt. 

1. Erwerbsschaden setzt Vermögensschaden voraus

Voraussetzung ist ein Vermögensschaden. Im ersten Schritt ist der
Vermögensschaden festzustellen.

Liegt überhaupt ein Vermögensschaden vor?

Damit überhaupt ein Vermögensschaden festgestellt werden kann,
ist nach der Art des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sind
Sie angestellt/verbeamtet/selbständig/arbeitslos/oder im
Sozialleistungsbezug.

Je nach Art der Erwerbstätigkeit gibt es unterschiedliche
Ermittlungsmethoden, um den Vermögensschaden zu ermitteln. Darauf
werde ich Ihnen einem anderen Artikel genauer eingehen.

Angestellte Arbeitnehmerhaben z.B. in den ersten 6 Wochen
ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Erwerbsschaden, da ihnen im
Krankheitsfall die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zusteht.
Erst nach Ablauf dieser 6 Wochen tritt ein Erwerbsschaden ein,
der aus der Differenz der Krankengeldzahlung zum Lohn besteht.
Allerdings hat der Arbeitgeber in diesem Fall einen
Vermögensschaden, den er als eigenen Schaden bei der Versicherung
geltend machen kann.

Selbständigehaben nur dann einen Vermögensschaden, wenn
sie ihre Arbeit nicht nachholen können und wegen längeren
krankheitsbedingten Ausfalls keine Einnahmen haben. Für
Selbständige ist es damit wesentlich schwieriger einen
Erwerbsschaden nachzuweisen, der dann auch tatsächlich von der
Versicherung erstattet wird.

2. Erwerbsschaden und Grad der MdE

Wie hoch der Erwerbsschaden ist hängt auch davon ab, in welchem
Umfang die Verletzung die Möglichkeit mindert, der
Erwerbstätigkeit nachzugehen? Diesen Grad der MdE (Minderung der
Erwerbsfähigkeit) und die damit verbundenen Auswirkung auf Ihre
Arbeitsfähigkeit müssen Sie nachweisen.

Bei einer MdE bis 20% wird davon ausgegangen, dass eine
Möglichkeit besteht, seine Arbeit trotzdem erledigen zu können.
Ist dies nicht der Fall, muss Sie der Versicherung nachweisen,
warum Sie trotzdem nicht arbeiten können.

3. Erwerbsschaden und die zeitliche Dauer

Die Dauer der Ersatzpflicht hängt von der Dauer der
unfallbedingten Einschränkung ab. Sind Sie so stark verletzt
worden, dass Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können, endet
die Ersatzpflicht mit dem Eintritt ins Rentenalter.

4. Erwerbsschaden bei Kindern/Schülern/Studenten

Bei Verletzten, die vor dem Unfall noch keine berufliche
Tätigkeit aufgenommen haben und die wegen ihrer Verletzungen auch
nie einen Beruf werden ausüben können, muss eine Prognose
angestellt werden. D.h. es muss überlegt werden, welche
berufliche Entwicklung die Person genommen hätte. Hier wird
zunächst innerhalb der Familie geschaut, welche Berufe bzw.
Ausbildungen ausgeübt werden. Daran wird eine Prognose erstellt,
welchen Weg die verletzte Person voraussichtlich genommen hätte.
D.h. es ist erst zu schauen, welchen Beruf der oder die Verletzte
wahrscheinlich ergriffen hätte und dann ist  die Höhe des
voraussichtlich erzielten Einkommens zu schätzen. 

5. Erwerbsschaden bei verspätetem Start ins Berufsleben

Kann die berufliche Tätigkeit wegen des Unfalls erst später
aufgenommen werden, da es zu Verzögerungen beim Beginn der
Ausbildung gekommen ist, müssen alle Nachteile ausgeglichen
werden, die aus dem verzögerten Einstieg in das Berufsleben
entstanden sind. Zu denken ist hier in aller Linie auf die
Verluste bei der Rente, die durch den späteren Start in den Beruf
entstehen.

6. Erwerbsschaden bei beruflichen Alternativen

Besteht die Möglichkeit, in einem anderen Beruf zu arbeiten, oder
bei dem Arbeitgeber ein anderes Betätigungsfeld zu besetzen, sind
Sie möglicherweise verpflichtet, einen anderen Beruf zu erlernen,
oder zumindest eine andere Stelle anzunehmen.

Als Prüfkriterium gilt in diesen Fälle
Episode melden

„VRN035 - Erwerbsschaden“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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