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Beschreibung
vor 3 Jahren
Die DSGVO ist nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO immer dann
anwendbar, wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet
werden. Sind die Daten, die in den Datenblöcken verarbeitet
werden, also solche, die sich einer natürlichen Person zuordnen
lassen, so ist die DSGVO anwendbar.
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