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  4. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz vor dem BVerfG - mit Prof. Markus Ogorek | Welche Vorgaben macht das Grundgesetz für Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste? | BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz vor dem BVerfG - mit Prof. Markus Ogorek | Welche Vorgaben macht das Grundgesetz für Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste? | BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz vor dem BVerfG - mit Prof. Markus Ogorek | Welche Vorgaben macht das Grundgesetz für Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste? | BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17

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Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erhielt
2016 neugefasste und neu strukturierte Eingriffsbefugnisse für
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, den bayerischen
Inlandsnachrichtendienst. Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrere dieser
Eingriffsbefugnisse für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom
26.04.2022 – 1 BvR 1619/17) und die Anforderungen an
nachrichtendienstliche Befugnisse präzisiert.

Professor Markus Ogorek, Direktor des Instituts
für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität zu
Köln, nimmt die Entscheidung zum Anlass, grundlegend über die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsbefugnisse für
Nachrichtendienste nachzudenken und die Ansätze eines
„Verfassungsschutzverfassungsrechts“ zu skizzieren: 

Welche Aufgaben nimmt der Verfassungsschutz im deutschen
Rechtsstaat wahr, gerade auch in Abgrenzung zur Gefahrenabwehr
der Polizei?

Warum schaffen Bund und Länder weitergehende
Eingriffsbefugnisse für die Nachrichtendienste?

Wie haben sich das Verfassungsschutzrecht und die damit
verbundenen Anforderungen an Eingriffsbefugnisse in der
Rechtsprechung des BVerfG entwickelt?

Inwiefern lässt sich eine Konvergenz des Polizeirechts und
des Rechts der Nachrichtendienste erkennen?

Was ist eine „mindestens konkretisierte Gefahr“, die das
BVerfG für bestimmte nachrichtendienstliche Maßnahmen fordert?

Welche Anforderungen stellt das BVerfG an die Übermittlung
von Daten des Verfassungsschutzes an andere Behörden, etwa die
Polizei?

Warum bedarf es bei eingriffsinvasiven Maßnahmen einer
unabhängigen Vorabkontrolle?

Welche weiteren Justierungen im
„Verfassungsschutzverfassungsrecht“ sind in Zukunft zu erwarten?

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