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Geschenke und Bewirtung ist unser heutiges Thema. Dabei geht es
nicht darum, was Sie alles Schönes schenken und wen Sie bewirten
könnten, sondern um die Fragstellung, in wie weit derartige
Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
können. Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip. Das heißt:
Nur der Nettogewinn wird besteuert. Der Nettogewinn wiederum ergibt
sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven
(Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten
Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für
solche nicht abziehbaren Betriebsausgaben stellen die Aufwendungen
für Geschenke und Bewirtungskosten dar, sofern bestimmte
Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden.
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„Geschenke und Bewirtung steuerlich absetzen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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