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Seit 2015 müssen Banken, Versicherungen und andere Gesellschaften,
die Kapitalerträge ausschütten, nicht nur die Kapitalertragsteuer
als Abgeltungsteuer, sondern auch die Kirchensteuer automatisch und
anonymisiert an das Finanzamt abführen. Dabei soll die
Kirchensteuer natürlich nur für Steuerpflichtige, die einer
Religionsgemeinschaft angehören, einbehalten und abgeführt werden.
Zu diesem Zweck sind die ausschüttenden Unternehmen verpflichtet,
jedes Jahr im September und Oktober für alle Sparer und
Anteilseigner eine Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM)
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen (sogenannte
Regelabfrage).
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„Darf Ihre Bank Ihre Religionszugehörigkeit kennen?“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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