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Ferienzeit ist Urlaubszeit. Ganz egal, ob es nach Monaten des
Lockdown wieder in die Ferne gehen soll oder der Urlaub zu Hause
verbracht wird – eine Aufbesserung der Urlaubskasse kommt immer
gelegen. Wer seinen Mitarbeitern außer der Reihe etwas Gutes tun
will, denkt dabei meist an eine Geld- oder Sachprämie oder das
klassische Urlaubsgeld. Das ist zwar gut gemeint, doch spätestens
am Zahltag setzt beim Mitarbeiter Ernüchterung ein. Nach Abzug von
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt häufig nur die
Hälfte übrig. Doch warum mehr Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge zahlen, als unbedingt nötig? Eine
Möglichkeit ist die sogenannte Erholungs- oder Urlaubsbeihilfe.
Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt 156 Euro pro
Jahr dafür zukommen lassen. Ist der Arbeitnehmer verheiratet,
kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52
Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine
Familie mit 2 Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364
Euro. Und das für den Arbeitnehmer sogar steuer- und
sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Beihilfe mit 25 %
zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal
besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
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„Erholungsbeihilfe“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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