Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun?

Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun?

Spielregeln beachten, es geht um Ihr Geld!
25 Minuten
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Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen!

Beschreibung

vor 2 Jahren
Zahlungsverzug - ohne Moos nix los?

Zu finden ua. in der VOB/B §16.


Eines der offensichtlichsten und vordringlichsten Probleme beim
Bauvertrag ist, wenn der Bauherr verspätet, nur teilweise oder
womöglich gar nicht bezahlt. Da der Unternehmer naturgemäß in
Vorleistung geht, entsteht hier eine gefährliche Drucksituation.
Material und Zeit sind bereits investiert und der AN ist daher
auf regelmäßige Zahlungen angewiesen, damit sein Unternehmen
nicht in die Zahlungsunfähigkeit gerät.


Kein Zahlungsanspruch ohne Prüffähigkeit


Damit eine Rechnung überhaupt fällig werden kann, muss sie erst
einmal grundsätzlich „prüffähig“ sein. Ist das nicht der Fall,
wird sie eben nicht fällig und muss folglich auch zunächst nicht
bezahlt werden. Voraussetzungen für die Prüffähigkeit finden sich
in der VOB/B §14 und im „neuen“ BGB (seit 1. Januar 2018)
§650g. 


Aufmaß


Anders als beim Pauschalvertrag ist beim Einheitspreisvertrag für
die Prüfbarkeit zwingend ein Aufmaß erforderlich. Daraus soll
nachvollziehbar hervorgehen, wo genau der AN welche Leistungen
erbracht hat. Laden Sie daher den AG unbedingt zu einem
gemeinsamen Aufmaß ein. Auch die VOB/B empfiehlt, dass ein Aufmaß
„möglichst gemeinsam vorzunehmen“ sei. Der Vorteil: ein
gemeinsames Aufmaß ist für beide Seiten verbindlich! 


Zahlungsfristen


Abschlagszahlungen werden nach 21 (Kalender-) Tagen fällig, VOB/B
§16 (1) Nr. 3, Schlusszahlungen nach 30 Tagen, VOB/B §16 (3) Nr.
1.


Im BGB sind leider keinerlei Zahlungsfristen hinterlegt,
tatsächlich empfiehlt es sich, hier vertraglich eindeutige
Regelungen zu treffen!


Verzug beim BGB-Vertrag, §286


Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug ist, dass Sie nun
Zinsen verlangen können. Außerdem steht Ihnen zusätzlich das
Recht auf Schadensersatz, Arbeitseinstellung und im schlimmsten
Fall Kündigung zu!


Zahlt der Kunde innerhalb einer vereinbarten (!) Frist nicht,
müssen Sie zunächst umgehend eine Mahnung auf den Weg bringen.
Setzen Sie darin eine konkrete Nachfrist (mit genauer
Datumsangabe, also z.B. „Zahlungseingang spätestens bis zum 4.
April“), eine Woche ist in der Regel angemessen. Nach
Verstreichen dieser letzten Frist können Sie nun Verzugszinsen
verlangen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen nach §288 (5), außer
gegenüber Verbrauchern, eine zusätzliche Aufwandspauschale von 40
Euro zusteht, verschenken Sie kein Geld!


Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für Verbraucher 5% p.a., für
alle anderen Vertragspartner sogar 9%, jeweils über dem aktuellen
Basiszinssatz (Stand heute: -0,88%). Dieser wird alle 6 Monate
von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt, Sie finden ihn unter
https://basiszinssatz.de/ .


Verzug beim VOB-Vertrag, §16 VOB/B


Hier liegt der Fall etwas anders, als beim BGB. Bereits 30
Kalendertage nach Rechnungseingang (nicht erst nach Fälligkeit!)
kommt der AG automatisch in Verzug, Sie können sich eine
entsprechende Mahnung also sparen. 

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