#78 Verzögerte Erstattung des Gutachtens
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Beschreibung
vor 6 Jahren
Das Zwangsmassnahmengericht hatte die Untersuchungshaft mit der
Begründung befristet, dass das psychiatrische Gutachten bis sodann
zu erstatten sei; danach sei gestützt auf dieses der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen. Nach Ablauf der
Erstattungsfrist war auf Nachfrage beim Gutachter zu erfahren, die
Begutachtung sei abgeschlossen, mit der schriftlichen
Ausformulierung der Untersuchungsergebnisse sei er wegen Krankheit
jedoch drei Wochen in Verzug!? Dies irrtiert Sandra und [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch) aus mehreren Gründen. Sie gelangten
deshalb an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dem Gutachter sei
kurze Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens resp. zur
Einschätzung der Wiederholungsgefahr anzusetzen. Da der
Staatsanwalt hiervon nichts wissen wollte, macht die Verteidigung
nun im Rahmen des Haftverfahrens geltend, der Gutachter sei zu
einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vorzuladen zwecks
Äusserung zur Wiederholungsgefahr (Art. 225 Abs. 4 StPO) oder aber
der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. **Weitere
Podcastreihen von [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem
Weg zur Anwältin - Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts
sind auf allen üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri
Bonin' suchen und abonnieren. Neue Folgen erscheinen immer
Dienstags und Freitags pünktlich um 6.30 Uhr. - [Anwaltskanzlei von
Duri Bonin und Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
Begründung befristet, dass das psychiatrische Gutachten bis sodann
zu erstatten sei; danach sei gestützt auf dieses der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen. Nach Ablauf der
Erstattungsfrist war auf Nachfrage beim Gutachter zu erfahren, die
Begutachtung sei abgeschlossen, mit der schriftlichen
Ausformulierung der Untersuchungsergebnisse sei er wegen Krankheit
jedoch drei Wochen in Verzug!? Dies irrtiert Sandra und [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch) aus mehreren Gründen. Sie gelangten
deshalb an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dem Gutachter sei
kurze Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens resp. zur
Einschätzung der Wiederholungsgefahr anzusetzen. Da der
Staatsanwalt hiervon nichts wissen wollte, macht die Verteidigung
nun im Rahmen des Haftverfahrens geltend, der Gutachter sei zu
einer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vorzuladen zwecks
Äusserung zur Wiederholungsgefahr (Art. 225 Abs. 4 StPO) oder aber
der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. **Weitere
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