#96 Gutachten zur Verhandlungs- und Schuldfähigkeit
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Nach Ansicht von Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch)
müsste über einen Beschuldigten ein Gutachten zur Verhandlungs- und
Schuldfähigkeit eingeholt werden (StPO 182 ff.): Denn gemäss zweier
Arztberichte liegt eine langjährige psychische Erkrankung (schwere
Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie chronische
Depression), ein Verdacht auf einen hirnorganischen Abbauprozess
(eventuell beginnende Demenz) sowie Spielsucht und
Alkoholmissbrauch vor. Die Justiz will hiervon bis jetzt nichts
wissen, obwohl das Verfahren mittlerweile 4 Jahre alt ist. Mit
Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleiben Sandra und
Duri dennoch zuversichtlich, dass letztlich eine Begutachtung zu
erfolgen hat: Bspw. gemäss BGE 116 IV 273 ist ein Sachverständiger
beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa (...)
wenn der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung stand oder steht
(...) oder die Schuldfähigkeit eines Hirngeschädigten zu beurteilen
ist. **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri Bonin' suchen
und abonnieren. - [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
müsste über einen Beschuldigten ein Gutachten zur Verhandlungs- und
Schuldfähigkeit eingeholt werden (StPO 182 ff.): Denn gemäss zweier
Arztberichte liegt eine langjährige psychische Erkrankung (schwere
Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie chronische
Depression), ein Verdacht auf einen hirnorganischen Abbauprozess
(eventuell beginnende Demenz) sowie Spielsucht und
Alkoholmissbrauch vor. Die Justiz will hiervon bis jetzt nichts
wissen, obwohl das Verfahren mittlerweile 4 Jahre alt ist. Mit
Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleiben Sandra und
Duri dennoch zuversichtlich, dass letztlich eine Begutachtung zu
erfolgen hat: Bspw. gemäss BGE 116 IV 273 ist ein Sachverständiger
beizuziehen, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, wie etwa (...)
wenn der Beschuldigte in ärztlicher Behandlung stand oder steht
(...) oder die Schuldfähigkeit eines Hirngeschädigten zu beurteilen
ist. **Weitere Podcastreihen von [Duri
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