#104 Splittung von Strafverfahren und nicht weitergeleitetes Gesuch um amtliche Verteidigung
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Beschreibung
vor 5 Jahren
Sandra und [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) erinnern eine
Staatsanwältin seit nun schon 8 Wochen, dass das Gesuch um amtliche
Verteidigung an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten sei.
Diese verweigert ein solches mit der Begründung, dass die ihr
obliegende Strafuntersuchung für sich allein keinen Fall von
notwendiger Verteidigung begründe und die weiteren Vorwürfe
(Zufallsfund aus ihrer Strafuntersuchung) an eine andere
Staatsanwaltschaft rapportiert würden. Gegen dieses Vorgehen hat
die Verteidigung drei Vorbehalte: Erstens sieht sie den Grundsatz
der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt, wonach mehrere
Straftaten einer einzelnen Person auch bei unterschiedlicher
sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich in einem einzigen Verfahren
verfolgt und beurteilt werden sollen. So oder anders kann bei
getrennt geführten Verfahren jedenfalls nicht jeder Vorwurf
hinsichtlich notwendiger Verteidigung einzeln betrachtet werden,
andernfalls das Institut der notwendigen Verteidigung mittels
Aufteilung von Verfahren leichthin unterlaufen werden könnte.
Drittens sind gemäss Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Gesuche
um amtliche Verteidigung von der fallbearbeitenden
Staatsanwaltschaft an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten
(Leitfaden Amtliche Mandate, 3. A., S. 22 und S. 64), eine
Vortriage ist nicht vorgesehen. **Weitere Podcastreihen von [Duri
Bonin](http://www.duribonin.ch)** - Auf dem Weg zur Anwältin -
Interview aus dem Gefängnis - Fragen den Anwalt - Mit 40i cha mers
mit de Tiger - Strafverteidigung Diese Podcasts sind auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Einfach nach 'Duri Bonin' suchen
und abonnieren. - [Anwaltskanzlei von Duri Bonin und
Sandra](http://www.duribonin.ch) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/)
Staatsanwältin seit nun schon 8 Wochen, dass das Gesuch um amtliche
Verteidigung an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten sei.
Diese verweigert ein solches mit der Begründung, dass die ihr
obliegende Strafuntersuchung für sich allein keinen Fall von
notwendiger Verteidigung begründe und die weiteren Vorwürfe
(Zufallsfund aus ihrer Strafuntersuchung) an eine andere
Staatsanwaltschaft rapportiert würden. Gegen dieses Vorgehen hat
die Verteidigung drei Vorbehalte: Erstens sieht sie den Grundsatz
der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt, wonach mehrere
Straftaten einer einzelnen Person auch bei unterschiedlicher
sachlicher Zuständigkeit grundsätzlich in einem einzigen Verfahren
verfolgt und beurteilt werden sollen. So oder anders kann bei
getrennt geführten Verfahren jedenfalls nicht jeder Vorwurf
hinsichtlich notwendiger Verteidigung einzeln betrachtet werden,
andernfalls das Institut der notwendigen Verteidigung mittels
Aufteilung von Verfahren leichthin unterlaufen werden könnte.
Drittens sind gemäss Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft Gesuche
um amtliche Verteidigung von der fallbearbeitenden
Staatsanwaltschaft an das Büro für amtliche Mandate weiterzuleiten
(Leitfaden Amtliche Mandate, 3. A., S. 22 und S. 64), eine
Vortriage ist nicht vorgesehen. **Weitere Podcastreihen von [Duri
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