Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig
7 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren
Spätestens seit der letzten Bußgeldnovelle tun Verstöße gegen die
Straßenverkehrsordnung Autofahrern doppelt weh. Doch jeder, der
auch beruflich oft mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Dilemma.
Das wichtige Schreiben muss unbedingt vor 18 Uhr bei der Post sein,
die Termine sind eng getaktet und die Kunden warten auf den
pünktlichen Erhalt ihrer Waren. Dagegen stehen
Geschwindigkeitsbegrenzungen, Parkplatzmangel und Fußgängerzonen
mit begrenzten Lieferzeiten. Einmal mal kurz in der zweiten Reihe
oder im Parkverbot gestanden, um schnell eine Bestellung
auszuliefern und schon schieben die netten Damen und Herren vom
Ordnungsamt das Knöllchen wegen Falschparkens hinter den
Scheibenwischer. Diskutieren? Zwecklos. Noch ein paar Ehrenrunden
drehen und schauen, ob man vielleicht doch noch irgendwo etwas
übersehen hat? Kollidiert mit dem Tourenplan. Getreu dem Motto "The
show must go on" hatten einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in
der Vergangenheit sogar den "Persilschein" ausgestellt und
zugesichert, eventuelle Verwarnungsgelder im Falle eines Falles
auszugleichen. Unterstützt wurde diese Praxis durch ein Urteil der
Düsseldorfer Finanzrichter aus dem Jahr 2016, für die entscheidend
war, um was für ein Bußgeld es sich im Detail handelt. Im konkreten
Fall hatte ein Paketzusteller Strafzettel wegen Falschparkens
erhalten. Dem ging voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld
bemüht hatte, kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen für das Halten
in Verbotszonen zu bekommen. Nur in den Fällen, in denen es
generell keine Genehmigungen gab, wurde der Arbeitnehmer
angewiesen, Halteverbote zu missachten. Für die Düsseldorfer
Finanzrichter waren diese Bußgelder noch "dem überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" zuzurechnen und
keine "Entlohnung". Doch die Bundesfinanzrichter waren hier nun
ganz anderer Meinung. Mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17)
bestätigten sie ihre alte Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber
übernommene Bußgelder sehr wohl beim Arbeitnehmer Arbeitslohn
darstellen und zu versteuern sind.

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