Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software

Neue Abschreibungsregeln für Hard- und Software

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6 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hatten sich Bund und Länder
darauf geeinigt, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler
Wirtschaftsgüter zu ermöglichen, um die Wirtschaft weiter zu
stimulieren und die Digitalisierung zu fördern. Jetzt setzt die
Finanzverwaltung diesen Beschluss um, indem sie die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten
und Software verkürzt. Normalerweise wirken sich die Kosten für die
Anschaffung von Anlagevermögen steuerlich in der Regel nicht sofort
als Betriebsausgaben aus. Vielmehr sind alle abnutzbaren
materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter über ihre
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme gilt
nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter. Das sind
selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800
Euro. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort
abgeschrieben werden. Für Computerhardware sowie die zugehörige
Betriebs- und Anwendersoftware ging die Finanzverwaltung bisher von
einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren aus. Doch
das ist angesichts des raschen technischen Fortschritts viel zu
lang. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem aktuellen Erlass
reagiert und die Nutzungsdauer für Computerhardware und bestimmte
Betriebs- und Anwendersoftware auf ein Jahr herabgesetzt.

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