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  4. Bedenken anmelden - Grauzone oder unerlässlich?
Bedenken - was heißt das eigentlich?

Gibt mir der AG (oder sein Planer, Bauleiter etc...) Anweisungen
zur Art der Ausführung, die meiner Meinung nach gegen z.B. die
allg. anerkannten Regeln der Technik (z.B. aktuelle DIN-Normen)
verstoßen, muss ich ihm zwingend mitteilen, warum ich gegen diese
Ausführung Bedenken habe und darf zunächst nicht mit der
Ausführung beginnen! Würde ich kommentarlos mit den Arbeiten
loslegen, hafte ich  u.U. in vollem Umfang für die aus dem
"Pfusch" entstehenden Mängel.

Wenn ich allerdings bei meiner Bedenkenanmeldung alles richtig
mache und der AG trotzdem auf die (fehlerhafte) Ausführung
besteht, habe ich sehr gute Chancen, aus der Haftung für spätere
Schäden zu kommen.

Gleiches gilt auch für mangelhafte, vom AG gelieferte Baustoffe,
Vorleistung anderer Unternehmer, aber auch die Sicherung gegen
Unfallgefahren....

Bedenken können Sie sowohl in Verträgen nach VOB/B, aber eben
auch im BGB-Vertrag anmelden, auch wenn Sie in letzterem den
Begriff explizit wohl nicht finden werden. Es ist nicht unbedingt
nötig, auf dem Schreiben Paragraphen zu nennen, daher ist es auch
egal, auf welches Regelwerk Sie sich beziehen. Wichtig ist nur,
dass Sie die Spielregeln genauestens einhalten:

* inhaltlich konkret

* unverzüglich

* schriftlich

* auf jeden Fall an den AG

Die entsprechenden Paragraphen finden Sie hier:

VOB/B §13

VOB/B §4

BGB §633

Und hier noch ein Schreiben zur Bedenkenanmeldung:

Bedenken

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