Verbraucherbauvertrag - Der Spezialfall unter den Bauverträgen
Für alle wichtig, die ganze Häuser bauen
20 Minuten
Podcast
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Beschreibung
vor 2 Jahren
Der Verbraucher-Bauvertrag: ein Spezialfall unter den
Bauverträgen
Zu finden hier: §650i BGB.
Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige
Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben
auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu
benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den
Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben
den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.
Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen,
es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem
Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge,
durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines
neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem
bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.
Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:
bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp
betroffen?
wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?
Angaben zum Ausführungstermin
Widerrufsrecht des Kunden
Abschlagszahlungen nur bis max. 90%
Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus
Mehr davon in meinem Blog, hier finden Sie ausführliche
Texte mit Links zu fast allen Podcastfolgen!
Für Lob, Kritik, Themenwünsche und Anregungen:
seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet,
versprochen!
Bitte aber keine rechtlichen Fragen, das kann/will ich nicht
leisten - ich darf keine Rechtsberatung durchführen!
Bauverträgen
Zu finden hier: §650i BGB.
Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige
Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben
auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu
benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den
Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben
den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.
Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen,
es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem
Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge,
durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines
neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem
bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.
Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:
bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp
betroffen?
wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?
Angaben zum Ausführungstermin
Widerrufsrecht des Kunden
Abschlagszahlungen nur bis max. 90%
Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus
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versprochen!
Bitte aber keine rechtlichen Fragen, das kann/will ich nicht
leisten - ich darf keine Rechtsberatung durchführen!
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