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Episoden
08.11.2025
14 Minuten
Sie kennen die Datenschutz-Grundverordnung? Sie Streber. Macht
aber nichts. Die Älteren werden sich vielleicht noch daran
erinnern, dass es eine Zeit gab, als der Datenschutz nicht als
Verordnung, sondern als Richtlinie daherkam.
Kurz gesagt, gelten Verordnungen der EU direkt und sofort in der
ganzen EU und Richtlinien müssen erst noch in nationales Gesetz
gegossen werden. Und so war es 1995 mit der Datschutzrichtlinie
auch der Fall. Doch der Reihe nach.
Es war die Zeit, in der Kapitäne des Traumschiffs stets am Ende
einer Folge großkotzig in ihrer Abschlussrede durchscheinen
ließen, dass natürlich eine Vollüberwachung auf dem Schiff
erfolgte. Schließlich wusste er stets, wer da mit wem was
angefangen hatte und welche Schicksale sich in Wohlbefinden
aufgelöst hatten. Und zum Schrecken jedes zuschauenden
Datenschützers wurde das auch von den Betroffenen einfach
weggelächelt. Der blanke Horror – freigegeben ab 6 Jahren und
bezahlt von unseren Gebühren. Das ist heute auch noch immer so.
Warum ich das hier erzähle? Weil ich nicht wusste, wo ich den Gag
sonst unterbringen sollte.
Doch zurück zur Datenschutzrichtlinie.
Die hört auf den schönen Namen „Richtlinie 95/46/EG“, was einem
ja gleich Lust darauf macht, sich mit ihr zu beschäftigen. Die
Idee, das Thema Datenschutz auf europäischer Ebene anzugehen,
stammt schon aus der Mitte der 70er Jahre. Das Europäische
Parlament sah da schon die Gefahr, dass persönliche Daten der
Bürger missbraucht werden könnten – von öffentlichen wie privaten
Stellen. Die Kommission hingegen war nicht ganz so Feuer und
Flamme. Die hatte eher den gemeinsamen Markt und den freien
Handel im Blick. Und dafür ist es gut, wenn Daten ungehindert
fließen können. Keine Ahnung, ob da schon in der Kantine der
Kommission von „Daten als neues Öl“ geschwärmt wurde. Auf jeden
Fall brauchte es zwanzig Jahre, bis man über ein eher als
Empfehlung anzusehendes Übereinkommen des Europarats hinaus ging
und die Datenschutzrichtlinie mit dem tollen Namen erließ.
Mich persönlich nervt es immer wieder in solchen Büchern,
wenn alle davon ausgehen, dass man die Institutionen der EU
draufhat. Daher hier für das nächste Partygespräch eine kurze
Auffrischung. Die haben Sie natürlich nicht nötig. Aber
vielleicht ist der folgende Absatz ja gut für den Kollegen, dem
Sie das Buch demnächst mal ausleihen wollen.
Das, was wir regelmäßig bei der „Europawahl“ wählen, ist das
Europäische Parlament. Das ist ein wenig vergleichbar mit unserem
Bundestag, auch wenn es nicht ganz so weitreichende Rechte hat.
Aber hier werden die europäischen Rechtsvorschriften gefasst. Die
Initiative dafür stammt oft von der Europäischen Kommission. Das
ist quasi die Regierung. Und dann gibt es noch etwas wie den
Bundesrat, das ist der Rat der Europäischen Union. In dem sitzen
die Ministerinnen und Minister der Mitgliedsstaaten. Und
schließlich haben wir da noch so etwas wie eine Lenkungsgruppe
oder einen Aufsichtsrat, der die EU als Ganzes im Blick hat: der
Europäische Rat. Der setzt sich aus den Staats- und
Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zusammen. Gesetze erlassen
ist nicht deren Ding, aber die EU-Verträge haben sie unter ihrer
Kontrolle – quasi das Herzstück Europas, das zum Glück die
kriegerische Auseinandersetzung ersetzt hat. Großartig, dass es
sowohl den „Rat der Europäischen Union“, wie auch den
„Europäischen Rat“ gibt. Das hilft sicherlich, dieses Konstrukt
über Ratesendungen hinaus populär zu machen. Von solchen
Marketingsünden gibt es so einige bei der EU. Neben dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH, für Gebildete auch Gerichtshof
der Europäischen Union genannt) gibt es noch das Gericht der
Europäischen Union (EuG), quasi die Vorinstanz des EuGH. Und
daneben existiert noch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte, der die Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention sicherstellt. Irgendetwas müssen wir
Juristen ja im Studium lernen … und ich verspreche Ihnen, mit
diesem Wissen sind Sie der Renner bei jedem Speeddating –
zumindest, wenn es um die Geschwindigkeit bei dem Wechsel der
Gesprächspartner geht.
Die Älteren erinnern sich noch, wir waren bei der
Datenschutzrichtlinie. Ich erwähnte, dass Richtlinien erst noch
in nationales Recht gepackt werden müssen. Dafür hatten die
Mitgliedsstaaten immerhin fast drei Jahre bis zum Herbst 1998
Zeit. Deutschland nahm sich noch ein paar Sabbatjahre zusätzlich
und kam dem erst im Mai 2001 mit der Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes nach. Das auch erst, nachdem die
EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.
Und weil man schonmal dabei war, sich ehrenlos zu verhalten, war
die Umsetzung der Richtlinie auch noch teilweise Mist, zumindest
in den Bundesländern. Denn die Datenschutzaufsichtsbehörden waren
nicht ausreichend unabhängig ausgestaltet worden. Teilweise hatte
z. B. der Ministerpräsident noch ein Wörtchen mitzureden. Bei
einer Behörde, die auch ihn kontrollieren soll, keine gute
Lösung. Wieder gab es ein Vertragsverletzungsverfahren. Und 2010
entschied der EuGH, dass die Vorgaben in Deutschland tatsächlich
falsch umgesetzt worden waren. Ehre genommen, Danke !
Inhaltlich war aber ansonsten in der Richtlinie Vieles, was wir
in der heutige Datenschutz-Grundverordnung wieder entdecken
werden. Zum Beispiel war man schon sehr sensibel, was sensible
Daten anging. Kommen wir noch zu. Auch war die Einwilligung die
Grundlage von fast allem. Klingt nach Bundesverfassungsgericht
und jeder soll gefälligst selbst entscheiden, wer was wann über
einen weiß. Ist aber leider dann doch nicht immer die perfekte
Lösung. Warum? Hier wird noch nicht gespoilert.
Wie kreativ-zurückhaltend man jedoch bei der Umsetzung von
Richtlinien trotz eindeutigem Wortlaut sein konnte, dafür gibt es
zur Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
(2002/58/EG) ein prägnantes Beispiel. Das war die
Sonder-Datenschutzrichtlinie für den Telekommunikationsbereich
von 2002. Immerhin hatte man dafür schnell einen griffigeren
Namen bei der Hand: ePrivacy-Richtlinie, oder gehässiger:
Cookie-Richtlinie. Funfact: Auch die ePrivacy-Verordnung sollte
passend zur Datenschutz-Grundverordnung ebenfalls ab 2018 wirksam
sein. Ob es die EU bis heute geschafft hat, diesen nicht ganz
banalen Bereich angemessen zu regeln? Bleiben Sie dran und lesen
Sie weiter …
Besagte ePrivacy-Richtlinie sah in Art. 5 Abs. 3 vor, dass beim
Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies der Nutzer
einwilligen muss. Cookies sind kleine Dateien auf dem Rechner des
Nutzers, die z. B. eine Webseite dort hinterlegt, um den Nutzer
wieder zu erkennen und insbesondere über sein bisheriges
Verhalten und seine Eingaben Notizen zu machen. Das klingt erst
einmal sehr perfide, schließlich nutzt man die eigene Hardware
seines Opfers, um ihn zu zwingen, sich beim Surfen im Internet
kenntlich zu machen. Oftmals ist es das auch, etwa wenn
Informationen über viele Webseiten hinweg ausgewertet werden, die
alle die gleichen Werbenetzwerke nutzen. Es kann aber auch
sinnvoll sein, etwa wenn man keinen Bock hat, sich immer wieder
bei einer Webseite anzumelden oder man möchte einen Warenkorb
beim Bestellen bis zum Gang zur Kasse aufzubewahren. Kurz gesagt,
Cookies sind im Guten wie im Bösen aus dem Internet nicht
wegzudenken. Gut, wenn man dann eine Regelung macht, die
verlangt, dass der Nutzer selber entscheiden soll, ob er das
will? Klingt richtig, fühlt sich aber nach wenigen Minuten Surfen
im Internet nervig an. Denn Cookies sind überall. Und Webseiten
sind schon lange nicht nur einfache Webseiten. Teilweise sind
Dutzende oder noch mehr Anbietern involviert. Und alle wollen sie
was vom Kuchen … äh Cookie … abhaben. Und dann kommt man ggf.
nicht mehr aus dem Einwilligen hinaus. Synonym für diese
Einwilligungen sind die sogenannten Cookie-Banner. Aber darüber
wollen wir weiter hinten noch reden. Das ist für Internet-Nerds
wirklich spannend und herausfordernd. Und für alle anderen ist
dann die Zeit schon abgelaufen, wo sie dieses Buch innerhalb der
gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgeben können.
Einigen wir uns darauf, dass die Idee der Einwilligung in Cookies
im Jahr 2002 noch eine gute Idee und die Richtlinie da auch in
ihrer Formulierung eindeutig war: „Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff
auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder
Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende
Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und
umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG
u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung
gegeben hat.“ Wir merken uns also das Wort „Einwilligung“.
Der deutsche Gesetzgeber war nun also aufgefordert, dieses in ein
nationales Gesetz zu überführen. Und diese Regelung fand sich in
§ 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG). Das Gesetz gibt es heute
nicht mehr, sondern ist Teil eines anderen Gesetzes geworden, wo
die Wortschöpfungsmafia wirklich ganze Arbeit geleistet hat.
Freuen Sie sich auf den Abschnitt zum „TDDDG“. In besagtem § 15
Abs. 3 TMG stand nun Folgendes: „Der Diensteanbieter darf für
Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von
Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“
Sehen Sie, wo das Wort „Einwilligung“ versteckt ist? Nein?
Schauen Sie nochmal ganz genau hin bitte! Denn auf Nachfrage
behaupteten die zuständigen Stellen, dass das schon passen würde.
Nicht widersprechen sei doch das gleiche wie Einwilligen. Im
häuslichen Kontext mag das hinkommen. Wenn mein Sohn spontan mehr
Medienzeit familientarifrechtlich auszuhandeln wünscht und ich
nicht augenblicklich während meines Toilettengangs durch die
gesamte Wohnung brüllend widerspreche, dann nimmt er das auch als
Einwilligung. Zu Recht? Wohl eher nicht. Und mit dieser
ablehnenden Haltung zu „Einwilligung ist gleich fehlender
Widerspruch“ sind wir nicht allein. Das sah auch der EuGH 2019 so
(Az. C-673/17): Einwilligungspflicht gilt. Basta! Gefragt hatte
der Bundesgerichtshof (BGH) und wer fragt muss mit der Antwort
leben. Das führte dazu, dass der BGH entschied, dass der § 15
Abs. 3 TMG richtlinienkonform ausgelegt werden muss und wo „nicht
widerspricht“ steht, muss „einwilligt“ gelesen werden. Steht da
also doch, man sieht es nur nicht. It’s Magic!
Das also war die Geschichte von der seltsam kreativen Umsetzung
einer Richtlinie. Paulanergarten, da kannst Du einpacken, oder?
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19.10.2025
19 Minuten
Die Vorgeschichte
Es begab sich Anfang der 1980er Jahre, dass sich das ganze
deutsche Volk schätzen lassen sollte. Und wenn die Deutschen
etwas wissen wollen, dann machten sie es damals noch sehr
gründlich. Sie erließen ein Volkszählungsgesetz und planten die
Totalerhebung. Verwaltungsmitarbeiter sollten zu allen Menschen
in Deutschland gehen und mal durchzählen. Aber eben nicht nur
das. Wenn diese Erhebungsbeamten schon so nett beim Zählen waren,
dann konnte man ja gleich noch ein paar weitere Fragen stellen,
die den Staat so interessierten. Nichts, was nicht der typische
Social-Media-Nutzer heute schon in der Profilbeschreibung hätte.
Aber damals wurde man schon fuchsig, wenn es um Informationen zum
genutzten Verkehrsmittel oder die Entfernung zur Arbeitsstelle
ging.
Der Staat war das Unterfangen der Volkszählung akribisch
angegangen. Immerhin 600.000 Zählbeauftragte sollten den Bürger
in 25 Millionen Haushalten in Westdeutschland besuchen. Viel
Papier war zum Beschreiben vorbereitet worden. So viel, dass man
sich im Vorfeld ernsthafte Sorgen um die Deckenbelastung einiger
Behörden machte. Und damit der Bürger nicht unbeobachtet
Schindluder beim Ausfüllen der Zettel machte, war ein
Zurücksenden der Fragezettel etwa per Post durch eine Größenwahl
für die Zettel ein ganz kleines Bisschen über DIN-A-4 erschwert
worden. Gerade so viele Millimeter wurden draufgegeben, dass ein
entsprechender Umschlag nicht mehr passte. Pfiffig …
Um sich in seinem behördlichen Tun nicht unnötig Stress zu
machen, hatte man die Datenschutzbeauftragten aus dem Ganzen
lieber rausgelassen. Wie der Spiegel berichtete, fanden Aufkleber
wie „Meine Daten gehören mir“ oder auch „Betteln, Hausieren und
Volkszählen verboten“ reißenden Absatz. Und wenn sich doch ein
Zählbeauftragter zu einem wagte, dann kündigten nicht wenige an,
bei der Ausfüllung der Zettel fantasievoll und kreativ
vorzugehen. Dabei war die Grundidee gar nicht so verwerflich.
Wollte man doch die Datenbanken der Einwohnermeldeämter
aktualisieren, Karteileichen entfernen und dabei auch noch einige
Informationen bekommen, um etwa Verkehrsentscheidungen
bedarfsgerecht fällen zu können. Auf der Gegenseite entstanden
Ängste, dass sich der Bürger allzu nackig machen würde.
Psychologisch hilfreich war da sicherlich, dass der Roman von
Orwell „1984“ mit seinem Big Brother zufällig genau ins folgende
Jahr vom Autor datiert worden war. Immerhin mehr als 500
Verfassungsbeschwerden wurden eingereicht. Der Bürger war
angezündet, wütend und streitlustig. Und er wollte nicht zu einer
Nummer degradiert werden. Sah das Verfahren doch eine
achtstellige Kennung vor, die drohte als Personenkennzeichen die
Verknüpfung mit anderen Daten zu erleichtern. Eine Diskussion,
die auch heute noch wieder sehr aktuell ist. Will man doch
endlich das Behördenwesen auf die digitale Ebene heben und
Anträge so leicht wie einen Einkauf bei Amazon gestalten. Warum
dann Daten, die der Staat eh hat, erneut eingeben? Wäre dafür
eine übergreifende Kennung nicht hilfreich, wie es in vielen
anderen Ländern die Regel ist? Oder gibt es auch jetzt noch
Gründe, da vorsichtig zu sein? Das ist ein anderes Thema für viel
viel später in diesem Buch.
Wo waren wir? Ach ja, der Deutsche ging also 1983 auf die Straße
und fand diese ganze Volkszählung in weiten Teilen der
Bevölkerung ziemlich uncool. 52% der Bundesbürger waren laut
einer ZDF-Umfrage kritisch und 25% wollten erst gar nicht
mitmachen. Plötzlich war der Datenschutz in aller Munde. Ganz im
Gegensatz dazu noch die Situation 13 Jahre vorher, als in
Nordrhein-Westfalen bei einer Volkszählung gerade mal 23
Rückmeldungen der Bürger Grund für ein Bußgeldverfahren
lieferten. Ganz selbstlos war auch der Bürger von 1983 wohl bei
seiner neuen Liebe für den Datenschutz nicht. Schließlich sollten
u. a. Gemeinden die Befugnis erhalten, einen Abgleich ihrer
Register mit den Umfrageergebnissen vorzunehmen. Eigener
kreativer Umgang mit Meldungen zum Wohnen oder Vermieten an die
Behörden inkl. steuerlich relevanter Daten konnte da auch
finanzielle Anreize schaffen, den Datenschutz gerade bei dieser
Volkszählung unheimlich wichtig zu finden … der Menschenrechte
wegen natürlich.
Auf der Gegenseite war der Staat, der immerhin bis zu 10.000 Mark
Strafe androhte, sollten unvollständige oder unrichtige Angeben
gemacht werden. Den Staat zu ärgern, war aber auch sehr einfach.
Es reichte schon aus, statt eines Bleistifts einen
Füllfederhalter zu verwenden. Waren doch die Lesegeräte zur
Auswertung nur auf Graphitspuren ausgelegt. Damit hatte man
übrigens schon den echten Hanseaten zurückgelassen. Schließlich
war es rund um Finkenwerder und Blankenese üblich, alles Wichtige
mit dem Familienfüller auszufüllen – ein Umstand, der viele Jahre
später auch den zarten Versuchen einer elektronischen Wahl der
Bürgerschaft einen Knüppel zwischen die Beine warf.
Übrigens war damals für Gegner des Genderns (hätte es sie schon
gegeben) und Befürworter der klassischen Familie die Welt noch in
Ordnung. Erfasste doch das Volkszählungsgesetz in § 2 Nr. 4 die
„Beteiligung am Erwerbsleben“ und dazu gehörte neben „Schüler,
Student“ auch die „Eigenschaft als Hausfrau“. Der Hausmann
wartete noch auf seine Anerkennung durch die Gesellschaft.
Der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Hans Peter Bull sah
sein Heil bei der Kritik an der ganzen Aktion im Gesetz. Verbot
dieses doch im Rahmen des Statistikgeheimnisses eine
De-Anonymisierung unter Strafandrohung. Die Welt konnte so
einfach sein. Warum ist man in anderen Bereichen noch nicht auf
die Idee gekommen, Unerwünschtes einfach zu verbieten? Vielen
Landesdatenschutzbeauftragten reichte das auch nicht aus. Und
auch nicht einer Gruppe Männer im beschaulichen Karlsruhe.
2. Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht verschaffte allen, deren Fetisch der
Datenschutz war, ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk. Am 15.
Dezember 1983 erblickte das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung das Licht der Welt – eine Welt, die danach nicht
mehr dieselbe sein sollte. Naja, zumindest die deutsche Welt.
Weite Teile von Europa mussten bis 2018 warten, bis sie diese
Errungenschaften in vollem Umfang genießen durften. Obwohl das
eigentlich schon 1995 der Fall war, was aber kaum einen
interessierte. Das schonmal als kleiner Spoiler.
Lust auf ein wenig Bundesverfassungsgericht-Porn? Dann hier der
entscheidende Leitsatz: „Unter den Bedingungen der modernen
Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 (Grundgesetz)
umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Die beim Bundesverfassungsgericht haben es einfach drauf, wenn es
darum geht, einfache Dinge in wichtiger Sprache zu verpacken.
Dabei ist es eigentlich ganz einfach. Der zentrale Satz steht
unter Randnummer 146 des Urteils: „Mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung
und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in
der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher
Gelegenheit über sie weiß.“ Anders gesagt: Jeder soll das Recht
haben selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher
Gelegenheit über ihn weiß. So einfach kann es sein, auch wenn ich
in den Satz gerne mehr Kommas gepackt hätte. Und tatsächlich
hilft einem dieser Satz eigentlich in allen Lebenslagen –
zumindest denen, in denen man sich mit Datenschutz beschäftigt.
Jeder soll gefälligst selbst darüber entscheiden, was andere über
ihn wissen dürfen. Möchte ich der verschlossene mysteriöse
Nachbar sein, der alles zwischen Geheimagent und Massenmörder
sein kann? Mein Ding. Will ich im Netz mein Leben ausleben. Auch
meine Entscheidung. Muss ich dafür gegenüber anderen Rechenschaft
ablegen? Nö. Mein Leben, meine Entscheidung. Wobei ganz so
einfach ist es dann natürlich doch nicht, sonst hätte ich dieses
Buch auch als Bierdeckel herausbringen können. Wie bei jedem
guten Thriller startet die Geschichte harmlos, bis dann die
spannungsgeladenen Wendungen kommen. Ein echter Fitzek.
Das Bundesverfassungsgericht war erstaunlich modern und hatte Big
Data lange, bevor es Modewort einer CeBIT (Gott sei ihrer Seele
gnädig) geworden war, für sich erkannt. So heißt es unter Rn.
150, dass es unter den Bedingungen der automatischen
Datenverarbeitung kein “belangloses” Datum mehr gebe. Zwei Dinge
gilt es daraus zu lernen. Zum einen ist die Einzahl von „Daten“
tatsächlich „Datum“ und zum anderen können selbst die banalsten
Informationen über mich zu unliebsamen Rückschlüssen führen. Das
Schreckensgespenst des Bundesverfassungsgerichts in diesem
Zusammenhang sind die „der Informationstechnologie eigenen
Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten“. Aus großen
Datenmengen folgt große Verantwortung. Das hätten schon die Jedi
gewusst, hätten sie bei diesem Urteil eine Erschütterung der
Macht bemerkt. Beispiel gefällig? Der Umstand, dass Sie gerade
jetzt dieses Buch lesen, ist ziemlich banal. Nun gut, vielleicht
hätten Ihre Vorgesetzten da etwas Seriöseres für Ihre Fortbildung
erhofft. Aber nichts, wofür man sich schämen müsste. Nehmen wir
nun noch ein paar weitere banale Daten dazu, wie zum Beispiel die
Uhrzeit, zu der sie lesen. Daraus kann man dann auch ihre
Lesegeschwindigkeit leicht errechnen (nutzen Sie einen
eBook-Reader wie den Kindle, so bekommen sie das sogar direkt auf
Wunsch angezeigt). Beobachten wir das dann über einen längeren
Zeitraum, so wird es spannend. Nimmt die Lesegeschwindigkeit ab?
Oh oh, Doktor Google findet da sicherlich schnell eine passende
tödliche Krankheit zu. Oder lesen Sie immer mehr? Na, da hat wohl
jemand zu viel Freizeit? Lesen Sie immer mal wieder mitten in der
Nacht? Senile Bettflucht wäre da noch das Harmloseste, ich (bzw.
der Algorithmus, der sich der Daten fürsorglich angenommen hat)
gehe/geht da eher von Schlaflosigkeit wegen psychischer Probleme
aus. Nicht gut für Beziehung, Job und Krankenversicherungstarif.
Nicht alles davon wird nun den Weg ins Rechenzentrum finden,
zumindest wenn Sie noch ganz traditionell das gedruckte Buch für
Ihre lasterhaften Leseorgien heranziehen. Oder haben Sie was zu
verbergen, weil für Ihre zwanghafte Anonymität Bäume sterben
müssen? Aber banal ist es nun auch nicht. Alles und jedes Datum
kann im Zusammenspiel mit den Massen anderer Daten zu fast allen
Rückschlüssen herangezogen werden. Und das wusste man schon 1983!
Das war das Jahr, als Hochleistungsrechner eine Rechenleistung
von gerade mal bis zu 800 Megaflops hatten. Schon das iPhone 6
hatte vor einigen Jahren 120 GIGA(!)Flops und die Playstation 5
bringt es auf 10280 Gigaflops.
Apropos Flop: auch wenn einige Regelungen des
Volkszählungsgesetzes durchgewunken wurden (etwa hinsichtlich der
Verwendung der Daten für die Forschung), so war es doch ein
überwiegender Sieg für die Kläger. Viele Vorschriften des
Gesetzes verstießen gegen das neue „Recht auf informationelle
Selbstbestimmung“. Und das Bundesverfassungsgericht wäre nicht
das Bundesverfassungsgericht, würde es nicht irgendwie das
Grundgesetz dabei mit heranziehen. Und wenn es wie hier Menschen
betrifft, dann passt eigentlich immer auch die Menschwürde aus
Artikel 1 des Grundgesetzes. Aber das wäre doch ein wenig
billig. Bei etwas so Wegweisendem und Neuen bekommt man gleich
zwei Grundrechte als Begründung zum Preis für ein Neues. Sicher
ist sicher. Und da nahm man dazu noch Artikel 2 Abs. 1 des
Grundgesetzes, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Wer will bei so viel Menschenwürde und Persönlichkeit
widersprechen. Und da damit Grundrechte verletzt wurden, konnte
das Bundesverfassungsgericht einige der Vorschriften des
Volkszählungsgesetzes als verfassungswidrig einstufen. Die waren
dann gleich mal nichtig und der Rest konnte eh nicht alleine
bestehen bleiben. Sieg für den Datenschutz!
1987 kam es dann zum zweiten Versuch einer Volkszählung. Zentrale
Änderung war, dass die personenbezogenen Angaben getrennt von den
Fragebögen blieben, um die Anonymität zu erreichen. Wobei der
Kenner weiß, echte Anonymität gibt es (fast) gar nicht. Aber man
hat sich zumindest bemüht, dass auch aus den Antworten beim
Fragebogen nicht allzu einfach auf den Menschen dahinter
geschlossen werden konnte. Übrigens gab es auch gegen dieses
Vorgehen Proteste, u. a. von den Grünen, die damals relativ
frisch mit im Bundestag dabei waren. Zu behaupten, dass nun auch
hieran irgendwie Habeck Schuld sei, ist dann aber in Anbetracht
der vergangenen Zeit, doch etwas übertrieben. Immerhin fand man
durch die Volkszählung plötzlich eine Million mehr Erwerbstätige
in Deutschland. Hatten die doch gearbeitet und keiner hat es
mitbekommen. Allerdings macht das Sinn, schließlich fand man auch
heraus, dass es in Wirklichkeit ca. eine Million weniger
Wohnungen gab. Die Erwerbstätigen konnten also quasi nichts
anderes machen als zu arbeiten.
Und da der Begriff Volkszählung dann noch ziemlich negativ
belastet war, machte man es im Folgenden wie eine gute
Marketingabteilung. Weist Dir Stiftung Warentest Schadstoffe im
Produkt nach, nenne es um. Und so wurde aus der Volkszählung der
Zensus und Schuld war dann 2011 nicht Merkel oder die SPD,
sondern die EU, die das ja wollte. Noch unschuldiger und süßer
ist da nur noch der „Mikrozensus“, in dem regelmäßig Stichproben
gezogen werden. Mehr würde die Bevölkerung wahrscheinlich eh nur
verunsichern …
Damit verlassen wir das weite Feld der Volkszählungen. Aber das
Bundesverfassungsgericht hatte noch so einiges im Köcher. Doch
zunächst müssen wir uns der EU zuwenden. Denn die entdeckte mit
entspannter Verzögerung in den 90er Jahren den Hype um den
Datenschutz und wollte auch ihren Teil des Kuchens.
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03.10.2025
17 Minuten
Warum Datenschutzrecht wichtig ist.
Um die Frage der Überschrift gleich am Anfang zu beantworten: Ja,
es gibt was Schöneres als Datenschutz. Aber es gibt auch viel
viel Schlimmeres. Und es ist ungemein abwechslungsreich. Es ist
Sex (zum Beispiel, wenn Wildkameras erstaunlich detailreich das
Liebesspiel im stockdunklen Jagdgebiet des Landadels
aufzeichnen), Drugs (wenn bei der Alkoholkontrolle überraschend
spritige Werte aufgezeichnet werden) und Rock ´n´ Roll (wenn die
Datenschützer aus Baden-Württemberg zur Gitarre greifen). Aber es
ist auch Zweckbindungsprinzip, Datenschutzfolgenabschätzung und
Auftragsverarbeitung. Doch auch gerade darin kann viel Poesie
liegen. Sie sehen sie nur noch nicht. Dafür bin ich ja nun
mit diesem Buch da und führe Sie in ein Land, wo ganz viel
personenbezogene Milch und verarbeitender Honig fließen.
Ich bin Jurist, arbeite seit bald 25 Jahren in einer Behörde zum
Thema Datenschutz und leite dort ein Referat. Und ich kann noch
lächeln und gehe gerne zur Arbeit, zumindest regelmäßig. Ich
meine daher schon ein bisschen Ahnung davon zu haben, worüber ich
hier schreibe. Und vor allem habe ich gelernt, dass Datenschutz
wirklich einfach sein kann – wenn man ein wenig auf sein
Bauchgefühl hört, Sinn und Zweck der Idee des Datenschutzes im
Blick behält und sich einfach auch etwas gesunden
Menschenverstand bewahrt. Natürlich darf ich das als Jurist nicht
öffentlich zugeben. Schließlich wird von mir erwartet, dass ich
in strenger Subsumtion nur durch Blick in Gesetzesbücher und die
zugehörigen Kommentare zu ungeahnten Weisheiten komme.
Erkenntnisse, zu denen Normalsterbliche gar nicht in der Lage
sind, sie kognitiv zu verarbeiten. Wir Juristen sind Halbgötter
mit Schönfelder unter dem Arm. Aber da Sie nun entsprechend zu
mir aufschauen, kann ich beruhigt zu Ihnen hinabsteigen und in
den Niederungen dieses Buches Spaß am Datenschutz und sogar dem
Datenschutzrecht vermitteln. Und ganz nebenbei könnten einige
Informationen abfallen, die Ihnen entweder beim Jauch bei der
250.000 Euro Frage helfen oder zumindest Sie dazu befähigen, ein
Datenschutzbeauftragter Ihrer Behörde oder Firma zu werden, bei
dem nicht alle Gespräche automatisch verstummen, wenn er oder sie
den Raum betritt. Sie werden beliebt und sexy sein, nur Kraft
Ihrer kompetent lebensnahen Einstellung zum Thema Datenschutz.
Alle 11 Minuten verliebt sich jemand in einen Datenschützer – nur
bekommt das leider keiner mit, weil … Sie ahnen es schon …
„Datenschutz“.
2. Die Geschichte des Datenschutzes ist eine Geschichte voller
Missverständnisse
Sie können mit der Anspielung dieser Überschrift etwas anfangen?
Gratulation, dann sind Sie ungefähr in meiner Altersliga und
haben den Großteil Ihres Berufslebens schon hinter sich. Aber für
alle Leser gilt: Es ist nie zu spät, etwas Neues zu erleben. Und
sei es das ungewohnte Gefühl beim Thema „Datenschutz“ den
Fluchtreflex erfolgreich unterdrücken zu können.
Wir wollen jetzt hier nicht bei Adam und Eva anfangen. Aber bei
Adam und Eva war das Thema Datenschutz auch schon sehr präsent.
Spätestens mit dem Biss in den Apfel kam die Erkenntnis, dass es
gut sein kann, bestimmte Informationen für sich zu behalten. Wir
wissen alle, dass das da nur so semi geklappt hat und die
Vertreibung aus dem Paradies aufgrund der erdrückenden
Informationslage schnell folgte. Nun kann man durchaus
hinterfragen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser „Gott“
eigentlich seine sehr umfassende Datenverarbeitung fußte. Denn
von einer irgendwie gearteten Einwilligungserklärung, erst recht
einer informierten, ist nirgendwo in der Bibel die Rede. Selbst
die Bibel war noch nicht in Kraft. Nun halten sich gute
Geschichten von Bond bis Potter selten mit solchem formalen Kram
auf, wo doch das Böse bekämpft werden muss. Aber bei lebensnaher
Auslegung wird man zu dem Ergebnis kommen, dass Gott wohl allem
Anschein nach das Kleingedruckte in den sieben Tagen nicht auch
noch erschaffen konnte – der Jurist war ja schließlich noch nicht
geboren. Wobei übrigens die Einwilligungserklärung alles anderes
als kleingedruckt sein darf, um wirksam zu sein. Aber dazu später
mehr.
Allerdings zieht sich das fehlende Unrechtsbewusstsein von Gott
bei der Datenerfassung wie ein roter Faden durch die Bibel.
Vieles wäre wohl in der biblischen Menschheitsgeschichte anders
gelaufen, hätte Gott da ein wenig mehr informelle
Selbstbestimmung walten lassen. Sei es der dann ungesühnte Tanz
um das goldene Kalb oder auch ein auf dem trockenen gebliebener
Moses. Erschreckend ist auch, dass der Datenschutz in den zehn
Geboten sehr stiefmütterlich und teilweise recht einseitig
geregelt wurde. So hat das Verbot des falsch Zeugnis Ablegens
zwar seine Aktualität mit der heutigen Fake-News Debatte bewahrt.
Im modernen Datenschutzrecht taucht das rudimentär erst in
Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf, wonach die
Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten von dem
Verantwortlichen verlangt werden kann. Die unwahre
Tatsachenbehauptung ist da eher eine strafrechtliche
Angelegenheit, handelt es sich doch um Verleumdung im Sinne des §
187 Strafgesetzbuch (StGB). In der Praxis ist da eher das
Problem, wann tatsächlich Unwahrheiten verbreitet wurden, oder ob
da nicht doch eher eine Meinung kundgetan wurde. Und dann wäre da
noch die Kunstfreiheit … Sie merken, da hört gerade der Spaß auf
und es wird eklig in der Diskussion. Deshalb zurück zu den
Schönheiten des Datenschutzes.
Wo waren wir? Ach ja, die zehn Gebote. Da wäre noch das zweite
Gebot, das zumindest in einigen Versionen des Bibeltextes
verbietet, ein Bildnis zu erstellen. Da ist Gott allerdings recht
eigensinnig und bezieht dieses Recht am eigenen Bildnis
ausschließlich auf sich. Heutzutage hat jeder dieses Recht, kann
aber im Zuge seiner angehenden Influenzertätigkeit auch jederzeit
durch eine Einwilligung darauf verzichten. Da war Gott recht
strikt. Freigaben oder Lizenzen an seinem Konterfei hat er
ausdrücklich und absolut ausgeschlossen. Für ein ansonsten doch
auf Popularität aus seiendes Wesen recht ungewöhnlich. Das kennt
man doch eher von den Aldi-Brüdern oder Herrn Raab im
Zusammenhang mit deren Privatleben. Und das war noch zu Zeiten,
wo der Gott-Paparazzi nicht auf Auslöser drücken konnte, sondern
selbst zu Hammer und Meißel greifen musste. Aber vielleicht lag
darin auch das Problem, wissen wir doch spätestens seit der
Statue von Ronaldo, dass Bildhauer nicht immer das Schönste aus
ihrem Modell herausholen und auch noch ihren eigenen
künstlerischen Anspruch verwirklichen wollen. Konsequent, dann
durch ein eigenes Gebot solche misslichen Situationen zu
vermeiden. Allerdings zeigt auch ein Besuch in einer Kirche Ihrer
Wahl, dass schon damals Verbote nur noch mehr das Umgehen
derselben befeuert haben. Und wenn schon der feine Herr selbst
nicht abgebildet werden will, dann nimmt man eben seinen Sohn.
Aber zu den Problemen der Einwilligung durch Kinder kommen wir
noch später.
Losgelöst von aller Flachserei dürfte der Wunsch, einige Fakten
für sich zu behalten, zu den Urwünschen der Menschen gehören.
Schon 500 v. Chr. war es Teil des Hippokratischen Eids, dass
Informationen über Behandlungen und das Drumherum als ein
Geheimnis betrachtet werden sollten. Die Verschwiegenheitspflicht
war geboren. Und immer wieder kam es in der Geschichte der
Menschheit dazu, dass persönliche Daten für Schindluder
missbraucht wurden. Sei es, dass die Hexenverbrennung auf
Gerüchten über bestimmte Handlungsweisen von Menschen aufgebaut
wurde. Oder sei es die Inquisition, die Menschen mit abweichenden
religiösen Einstellungen ermittelte und nicht davor
zurückschreckte, ihre Informationsbeschaffung auch mal auf Folter
aufzubauen. Später waren es dann etwa der NS-Staat oder auch die
Stasi in der DDR, die Schlimmes mit Menschen machten, über die
sie mehr wussten oder zu wissen glaubten, als den Betroffenen
recht war. Es waren also vor allem zunächst die übermächtigen
Organisationen wie Kirche oder Staat, die den Bürger mit Wissen
über ihn in Schach hielten. Keine schöne Situation, will man eine
Gesellschaft, die frei und ungezwungen agieren will. Die
Amerikaner hatten da schon länger ein ambivalentes Verhältnis zu
allem, was sich außerhalb ihres Grundstückes abspielte. Getreu
dem Motto, dass der Mensch dem Menschen das größte Ungeheuer sei,
gehört es wohl zum ureigenen Recht in einigen Gegenden der USA,
sich notfalls mit Waffengewalt dem Eindringling in den Weg zu
stellen – insbesondere, wenn er vom Staat kommt und wie in den
60er Jahren ein nationales Datenzentrum einrichten will. Aber
auch dort ist inzwischen der beherzte Schuss aus dem Schrotgewähr
beim Kontakt mit Staatsbediensteten etwas aus der Mode gekommen,
so dass man das „Right to be (left) alone“ inzwischen als
verfassungsrechtlich geboten ansieht. Wer nicht möchte, muss auch
nicht parshippen. Ein echtes Recht auf Einsamkeit, oder wie
Menschen auf dem Dorf sagen würden: Städter. Da so ein Ausdruck
jedoch auch etwas sperrig ist, hatte man sich dann schließlich
auf das deutlich griffigere „Privacy“ geeinigt. Klingt ja noch
einigermaßen sexy und positiv. Und auch hier werden die Deutschen
wieder ihrem Ruf gerecht, alles irgendwie rechtlich Relevante
maximal dröge und sperrig ausdrücken zu müssen. Wir nennen es
„Datenschutz“. Und warum? Laut Wikipedia, da man sich an den
Begriff „Maschinenschutz“ anlehnen wollte. Na vielen Dank. Da
hatte man ja das Coolste rausgeholt, was der deutsche
Sprachschatz so an Erotik zu entlocken war. Rammstein hätte es
nicht besser für einen Titel nehmen können. Und dann ist er auch
noch falsch. Schließlich sollen hier gar keine Daten geschützt
werden, das macht ja schon die Datensicherheit. Es geht um den
Schutz der Menschen. Obwohl „Menschenschutz“ wäre wohl auch nicht
so richtig zielführend gewesen. Nun ja, nehmen wir es so hin.
Ändern können wir es nicht mehr. Aber immerhin nutze ich gleich
mal hier die Gelegenheit und nehme einem gebräuchlichen
Missverständnis den Wind aus den Segeln: Datenschutz und
Datensicherheit sind nämlich entgegen einer Volksmeinung zwei
völlig verschiedene Dinge … obwohl … die Datensicherheit sehen
einige wiederum als eines der Prinzipien des Datenschutzes an.
Nicht schön, aber so ist Fußball.
Ernsthaft aufgenommen haben den Begriff als erste die Hessen in
Deutschland. Die haben nämlich 1970 das erste Datenschutzgesetz
erlassen – der Welt! Bitte merken, das kann beim Jauch auch
vielleicht sogar 500.000 Euro wert sein. Der Bund zog erst sieben
Jahre später 1977 nach. Kein Wunder, dass Bundeskanzler Helmut
Kohl noch in seiner Amtszeit in einer vom Fernsehen
durchgeführten Bürgersprechstunde auf die Frage nach der
Datenautobahn auf den Verkehrsminister verwies.
Die letzten der alten Bundesländer ohne Datenschutzgesetz waren
übrigens … nicht die Bayern. Die bekamen ihres schon im April
1978. Die Letzten waren am 31. März 1981 die Hamburger. Es sei
ihnen mittlerweile verziehen. Sind sie dafür doch inzwischen beim
Thema Transparenzgesetz ganz vorne dabei. Aber das ist ein ganz
anderes Thema für ein anderes Kapitel. Das
Bundesdatenschutzgesetz von 1977 machte schon damals mit dem
ersten Satz in § 1 Absatz 1 große Lust darauf auch die übrigen 46
Paragrafen zu lesen: „Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den
Schutz personenbezogener Daten vor Mißbrauch bei ihrer
Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung
(Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
der Betroffenen entgegenzuwirken.“ Meines Erachtens hätte man
auch einfach schreiben können, dass der Datenschutz alle Menschen
davor schützt, dass andere mit deren Daten einen solchen Mist
bauen, dass sie das richtig anko… äh… ärgert. Wer es dennoch
versucht, der muss entweder einen richtig guten gesetzlichen
Grund haben oder aber der Betroffene wollte das ganz
ausdrücklich. So oder so ähnlich stand es in § 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Bämm! Mic Drop. Nimm das, du
Datenverarbeiter. Obwohl, ein wenig Luft nach oben war bei dem
Thema Datenschutz in Deutschland noch. Aber dann, im Jahre 1983,
nahm sich eine echte Institution in Deutschland dem Thema an. Was
sage ich, es war die Institution der Institutionen. Es war der
Jauch unter den Institutionen. Über jeden Zweifel erhaben und mit
Reputation und Vertrauen ausgestattet, jede Frage korrekt
beantworten zu können: Das Bundesverfassungsgericht.
Mehr
22.09.2025
14 Minuten
Henry Krasemann
Video: https://youtu.be/Cy7wA1EQIlw
„Ist der Data Act eine der langweiligsten Gesetzeswerke der EU
und was hat das mit meiner Kaffeemaschine zu tun?“ werden Sie
sich wahrscheinlich gerade nicht fragen. Aber sie könnten sich
das Fragen. Und hinsichtlich der zweiten Frage kann ich schonmal
spoilern: Wahrscheinlich gar nichts. Und ob der Data Act
langweilig ist? Ich versuche mein Bestes zu geben, hier keine
Langeweile aufkommen zu lassen. Tatsächlich kann der Data Act
auch Ihr Leben verändern und ein wenig vielfältiger machen.
Vielleicht …
Der Data Act heißt auf Deutsch Datenverordnung. Und da das nach
so ziemlich allem klingt, sagt jeder nur Data Act. Das hört sich
gleich viel weltmännischer an und ist erst recht meilenweit
besser als der Langtitel „Verordnung (EU) 2023/2854 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und
eine faire Datennutzung“. Die Idee des Data Acts
ist es, uns Menschen – zumindest denen in Europa – ein wenig
Souveränität über die von ihnen erschaffenen Daten zurückzugeben.
Dafür reicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht aus.
Die kümmert sich um Ihre und meine personenbezogenen Daten. Der
Data Act geht weiter und dahin, wo es weh tut. Vielleicht nicht
direkt in den brühheißen Kaffee, aber doch dahin, wo Firmen die
Informationen verstecken, die die Menschen selbst geschaffen
haben. Und ja, es kann auch eine Kaffeemaschine betreffen. Doch
muss es dann schon eine vernetzte Kaffeemaschine sein, die sich
mit Cloud und App verbindet. Das Standardmodell von Mitropa lässt
die EU in Ruhe.
Kurz gesagt, wenn wir Menschen in der EU moderne vernetzte
Technik nutzen, dann fallen dabei Daten an. Wie konfigurieren wir
diese Geräte, wie, wann, wo nutzen wir sie und was messen sie z.
B. an unserem Handgelenk, in der Hosentasche oder auf dem Dach.
Angeber sagen dazu „Internet of Things“ oder noch größere Angeber
hauchen einem nur ein „IoT“ auf der Party ins Ohr. Unangenehm.
Aber richtig. Wir vernetzten inzwischen nicht nur Computer,
sondern auch Handys, Smartwatches, Autos, Solaranlagen und ja,
manchmal auch ganz hippe Kaffeemaschinen und Kühlschränke. Ich
habe tatsächlich so einen Kaffeevollautomaten. Wie oft ich die
App dazu genutzt habe, mir meinen ganz individuellen Kaffee
einzustellen? Einmal zum Testen. Dann habe ich festgestellt, dass
die Standardeinstellung für Espresso mir völlig ausreicht. Ich
bin bei Kaffee eher einfach gestrickt. Aber verlassen wir dieses
Einzelschicksal und kommen zurück zum Data Act.
Der Data Act will nun, dass die Firmen von diesen Geräten mit uns
Nutzern über die Verwendung der Daten Lizenzverträge abschließen.
Auch sollen wir Zugriff erhalten und anweisen können, dass diese
Daten zu einem anderen Anbieter übertragen werden. Die Wirtschaft
soll davon profitieren. Und ich davon, dass ich mit meinen Daten
von meiner De‘Longhi zu Jura wechseln kann. Oder sogar (das ist
tatsächlich geregelt) beide Kaffeemaschinen parallel betreiben
kann. Crazy Shit.
Sinn des Data Acts ist es damit zwar auch, dass wir Menschen die
Kontrolle über die von uns z. B. durch Nutzung von Geräten
geschaffenen Daten zurückerhalten. Ziel ist es aber auch, dass
die Wirtschaft angekurbelt wird, indem sie auch diese Daten
erhalten kann – wenn ich es möchte. Und dann verdient nicht nur
der Hersteller des Geräts und Betreiber der ursprünglichen Cloud
Geld, sondern auch noch ein anderer Dienstleister. Datenbasierte
Wertschöpfung nennt sich das. Läuft also in der EU. Obwohl,
braucht es für Wertschöpfung nicht auch einen, bei dem geschöpft
wird? Aber wir kommen vom Thema ab.
In Kraft getreten ist der Data Act am 11. Januar 2024 und gilt
nun seit dem 12. September 2025. Da es eine Verordnung ist und
nicht nur eine Richtlinie, gilt sie ab diesem Tag auch direkt und
ohne dass da der deutsche Gesetzgeber noch eingreifen muss. Der
darf allenfalls noch zu bestimmten Ausgestaltungen wie der
Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde ran. Schade, dass so
ein Data Act immer so plötzlich kommt. Da war leider bisher noch
keine Zeit, die deutschen Zusatzregeln zu erlassen (Stand
September 2025). Aber der Act gilt natürlich trotzdem.
Beschwerdeformulare gibt es nun sowohl bei der Bundesnetzagentur
und vielen Landesdatenschutzbeauftragten. Sie haben die Wahl.
Und noch ein Blick in die Zukunft in einem Jahr: Ab 12. September
2026 müssen Produkte, die ab diesem Tag auf dem Markt der EU
platziert werden, die Datenbereitstellung bereits in ihrem
Entwurf berücksichtigt haben – also „by Design“. Solche
Regelungen haben bekanntlich schon bei „Datenschutz by Design“ in
der DSGVO grandios funktioniert – nicht …
Themen des Data Acts sind neben Datenzugang und Datennutzung auch
die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, Anbieterwechsel,
Interoperabilität, Datenzugang von öffentlichen Stellen und mehr.
Im Zentrum stehen vernetzte Produkte und verbundene Dienste.
Schön, dass diese Begrifflichkeiten so selbsterklärend sind. Für
alle, die zu doof sind, das auseinanderzuhalten, kurz eine
Erklärung: Ein vernetztes Produkt ist „ein Gegenstand, der Daten
über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt
und der Produktdaten über einen elektronischen
Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen
geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion
nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im
Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist.“ Router sind
damit ausgeschlossen. Oder kurz gesagt, das sind in der Regel
Gegenstände, die Sensoren haben und diese Daten über eine
(Internet-, Bluetooth-, RFID-, Kabel- etc.) Verbindung
übermitteln können. Das geht von den kleinen Smartwatches bis hin
zu Ausrüstungen von Flugzeugen und Tankern.
Bei einem verbundener Dienst handelt es sich hingegen um „einen
digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen
Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –,
der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit
dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn
eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder
der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem
Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts
zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen“. Das war doch nun
wirklich jedem Grundschüler klar. Tun Sie nicht so, als wenn Sie
nicht gewusst hätten, dass damit insbesondere die Apps gemeint
sind, die die Smartwatch, Lichtanlage oder auch Kaffeemaschine
steuern oder eine Titanic 2 um den Eisberg navigiert. Besser, als
dass in der Schifffahrt breitere Türen eingebaut werden, die
notfalls auch zwei Personen tragen können. Obwohl das soll ja
schon bei der Titanic 1 der Fall gewesen sein … aber ich schweife
schon wieder ab.
Betroffen ist alles, was hier in der EU erstmalig in Verkehr
gebracht (in der Regel verkauft) wurde. Geräte, die auf Reisen
außerhalb der EU gekauft wurden, sind nicht betroffen. Und der
Data Act gilt für alle anfallenden Daten ab dem 12.09.2025. Die
Nutzerinnern und Nutzer der Geräte können seitdem die
angefallenen Daten herausverlangen oder an Dritte umleiten
lassen. Und der Dateninhaber (also der Anbieter des Produkts oder
Dienstes) muss zur Verwendung der Daten einen Vertrag mit dem
Nutzer seines Produkts schließen. Wenn sich alle daranhalten,
können die nächsten Tage und Wochen etwas stressig werden, wenn
uns die neuen ergänzten Verträge ins Haus flattern. Die
Europäische Kommission will hierfür Musterklauseln zur Verfügung
stellen. Schade, dass auch für die Kommission der Data Act so
überraschen plötzlich da war. Die Klauseln sollen aber bald
kommen. (Umstrittene) Entwürfe gibt es schon.
Der Data Act gilt auch und gerade für Unternehmen außerhalb der
EU. Es reicht, dass die Kunden in der EU sind. Eher außen vor was
das Einsacken von Daten über den Data Act angeht, sind die
sogenannten Gatekeeper. Diese großen Plattformen wollte man nicht
noch mehr darüber anfüttern. Dies betrifft aktuell Alphabet
(Google), Amazon, Apple, ByteDance (TikTok), Meta (Instagram,
Facebook) und Microsoft. Betroffen sind vor allem Produktdaten,
die über Sensoren und deren Nutzung erlangt werden. Bei den
verbundenen Dienstedaten sind es Handlungen, Aktionen und
Ereignisse, die bei der Nutzung entstehen. Nicht gemeint sind
Inhaltsdaten wie Fotos oder Beiträge oder Daten, auf die auch der
Hersteller bzw. Betreiber keinen Zugriff hat. Daten, die
sicherheitsrelevant sind, können ausgeschlossen werden.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich durchaus vom Data Act
miterfasst. Aber es bedarf einer Rechtsgrundlage, wenn diese
übermittelt werden sollen. Hinsichtlich der personenbezogenen
Daten des Nutzers wird dies oft die Einwilligung sein. Wenn Daten
Dritter betroffen sind (z. B. von Mitarbeitern,
Familienangehörigen, Passanten etc.), dann reicht das nicht aus
und diese Daten müssen aussortiert bzw. anonymisiert werden. In
der Praxis ist das nicht immer einfach. Die
Datenschutzgrundverordnung bleibt jedenfalls parallel gültig. Das
freut das Datenschützerherz, da er auf bekanntes Wissen
zurückgreifen kann.
Damit sind wir beim Data Act noch lange nicht am Ende. Doch da
Sie mir bis hier hin gebannt an den Lippen oder auch Zeichen
gehangen haben, wird es nun zunehmend schwerer, das Interesse
hochzuhalten. Deshalb sei nur kurz noch erwähnt, dass
Datenverträge zwischen Unternehmen nicht missbräuchlich sein
dürfen. Das ähnelt stark den Regeln, die in Deutschland schon für
allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten.
Im Kapitel 6 des Data Acts kommen die Cloud Dienste zum Zug und
dass Kunden einfach von einem Anbieter zu einem anderen wechseln
können. Die Infos dazu müssen dem Kunden schon vor
Vertragsschluss mitgeteilt werden. In Standardfällen muss der
Wechsel innerhalb von 30 Tagen erfolgen können. Bei komplexen
Systemen darf diese Frist auch verlängert werden. Bis 11.07.2027
können dabei noch Wechselgebühren anfallen, danach ist es
kostenlos.
In folgenden Kapiteln des Data Acts geht es noch um
Interoperabilität und die Möglichkeit der parallelen Nutzung von
Diensten. Auch öffentliche Stellen bekommen besondere Rechte auf
Daten, etwa im Falle eines Notstands. Und schließlich sollen die
Daten innerhalb der EU besonders geschützt sein.
Wow, was für ein Akt. Gut, wenn man noch eine alte
Mitropa-Kaffeemaschine mit hängendem Filter und Tropfschutz hat.
Dann entschuldige ich mich für die gestohlene Lebenszeit.
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