NO GUNS: Keine Waffen für Unterstützer der AfD LSA - Christian Teppe

NO GUNS: Keine Waffen für Unterstützer der AfD LSA - Christian Teppe

vor 1 Woche
Analyse der Beschlüsse des OVG Sachsen-Anhalt
56 Minuten
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Warum sprechen wir eigentlich nicht mal Klartext über...

Beschreibung

vor 1 Woche

"Es geht weder darum, die Opposition auszuschalten, noch geht es
darum, jemanden zu bestrafen."

OVG Sachsen-Anhalt:Keine Waffen für
Mitglieder und Unterstützer von Vereinigungen, die Bestrebungen
verfolgen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten:
Oberverwaltungsgericht bestätigt Widerruf waffenrechtlicher
Erlaubnisse bei Bindung an die "Alternative für Deutschland" in
Sachsen-Anhalt (AfD LSA).

§ 1 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG):Dieses
Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung.

§ 4 Abs. 1 WaffG:
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller u.a. die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6)
besitzt.

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG:Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den
letzten fünf Jahren 



a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die 


aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,


bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere
gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind
oder


cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,





b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen
verfolgt oder verfolgt hat, oder


c) eine solche Vereinigung unterstützt haben.

Mit Christian Teppe, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Agrarrecht, Jäger, Speaker und Autor spreche über das Urteil
des OVG Sachsen-Anhalt zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von
Mitgliedern und Unterstützern der AfD Sachsen-Anhalt.


An welche Voraussetzungen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis
geknüpft?

Geht es bei der Entscheidung darum, eine Oppositionspartei
anzugreifen?

Gelten die Vorschriften des Waffengesetzes auch für
Mitglieder und Unterstützer anderer Parteien, Vereinigungen oder
Clubs?

Unterscheidet das Waffenrecht zwischen linksextremistischen
und rechtsextremistischen Bestrebungen?

Welche Konsequenzen sind nach der Entscheidung zu erwarten?

Werden andere Bundesländer folgen?



Auf all diese - und noch viel mehr - Fragen richten Christian und
ich den "All Eyes On"- Suchscheinwerfer.
Intro by "The Voice" aka
Christoph Podszun 



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Auf ein Spiegelei mit Aiwanger: Interview mit Christian Teppe bei
(R)ECHT INTERESSANT!

Zitierte Quellen:
Presseerklärung des OVG Sachsen-Anhalt vom 10.08.2026
§ 1 WaffG
§ 4 WaffG
§ 5 WaffG

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