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vor 3 Monaten
Luxussportwagen im Betriebsvermögen: Wann erkennt das Finanzamt
Ferrari oder Lamborghini tatsächlich steuerlich an – und wann
werden die Kosten gestrichen? In dieser Folge analysieren wir die
wichtigsten BFH- und Finanzgerichtsentscheidungen zu Luxusautos im
Unternehmen und zeigen, warum selbst hohe Umsätze keine Garantie
für den steuerlichen Abzug sind. Wir besprechen unter anderem das
Urteil des FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, in dem eine GmbH
mit rund 372 Mio. EUR Umsatz einen Supersportwagen mit
Formel-1-Technologie anschaffte, um Geschäftspartnern bei
Rennveranstaltungen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Das
Finanzgericht sah darin unangemessenen Repräsentationsaufwand
vergleichbar mit Jagd oder Segeljachten nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
Dem gegenüber steht das Urteil des FG Baden-Württemberg v.
22.12.2014 – 6 K 238/14, bei dem ein Automobilzulieferer einen
Supersportwagen steuerlich absetzen durfte, weil das Unternehmen
selbst Kohlefaser-Karosseriestrukturen fertigte und damit ein enger
betrieblicher Bezug zum Fahrzeug bestand. Außerdem geht es um das
Urteil des FG Hamburg v. 11.10.2018 – 2 K 116/18, MwStR 2019, 289,
in dem ein Gebäudereinigungsunternehmen einen Lamborghini Aventador
LP 700-4 für rund 298.475 EUR kaufte. Die Aufwendungen wurden nicht
anerkannt, weil nach Auffassung des Gerichts vor allem das
persönliche Affektionsinteresse des Geschäftsführers und dessen
Nähe zu Motorsportkreisen im Vordergrund standen. Anders entschied
dagegen das FG Hamburg v. 27.9.2018 – 3 K 96/17, MwStR 2019, 284:
Dort durfte ein Unternehmer aus der Windenergie-Projektentwicklung
einen Ferrari California steuerlich geltend machen, weil
Repräsentation in der Branche eine besondere Rolle spielte und das
Fahrzeug eine hohe Wertstabilität hatte. Besprochen wird auch das
aktuelle BFH Urteil v. 22.10.2024 – VIII R 12/21 zu einem
selbständigen Sachverständigen, der einen Lamborghini Aventador für
netto 279.831,93 EUR leaste, während privat bereits ein Ferrari 360
Modena Spider vorhanden war. Streitpunkt war insbesondere die
Anwendung der 1%-Methode trotz privat vorhandener gleichwertiger
Fahrzeuge. Der BFH beanstandete letztlich vor allem das unleserlich
geführte Fahrtenbuch. Zusätzlich analysieren wir ältere
Grundsatzentscheidungen wie FG Hessen v. 1.10.1998 – 13 K 452/95,
BeckRS 1998, 30912347 zum Ferrari 328 GTS eines
Steuerbevollmächtigten, BFH v. 19.3.2002 – IV B 50/00, BeckRS 2002,
25000637 zu Ferrari, Porsche, Bentley und Jaguar eines
Steuerberaters sowie BFH v. 29.4.2014 – VIII R 20/12, DStR 2014,
1590 zum geleasten Ferrari Spider einer Tierärztin. Dabei zeigen
wir, welche Kriterien Gerichte bei Luxusfahrzeugen wirklich
anwenden und warum Repräsentation allein häufig nicht ausreicht.
Außerdem erklären wir die steuerlichen Folgen der Privatnutzung,
die Risiken der 1%-Methode, die Bedeutung eines wirksamen
Nutzungsverbots sowie aktuelle BFH-Rechtsprechung zur verdeckten
Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern.
Abschließend schauen wir auf Vermietungsmodelle über das
Privatvermögen und das Ehegattenvorschaltmodell einschließlich BFH,
Urteil v. 27.1.2026 – IX R 4/25 sowie BFH v. 29.9.2022 – V R 29/20
(BStBl 2023 II S. 986). Nähere Informationen zum Podcast und alle
bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website:
https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns
Deine Frage! Du willst deine Einkommensteuererklärung selbst über
ELSTER machen, aber dabei keinen Cent liegen lassen? Dann sicher
dir das neues Buch: „Sei doch nicht besteuert“ (Erweiterte &
aktualisierte Ausgabe 2026) https://amzn.eu/d/0aKeCQmB Mit Widmung:
www.rombach.de/steuerfabi Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um
bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige
Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du
hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne
eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
Ferrari oder Lamborghini tatsächlich steuerlich an – und wann
werden die Kosten gestrichen? In dieser Folge analysieren wir die
wichtigsten BFH- und Finanzgerichtsentscheidungen zu Luxusautos im
Unternehmen und zeigen, warum selbst hohe Umsätze keine Garantie
für den steuerlichen Abzug sind. Wir besprechen unter anderem das
Urteil des FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, in dem eine GmbH
mit rund 372 Mio. EUR Umsatz einen Supersportwagen mit
Formel-1-Technologie anschaffte, um Geschäftspartnern bei
Rennveranstaltungen ein „Rennfeeling“ zu vermitteln. Das
Finanzgericht sah darin unangemessenen Repräsentationsaufwand
vergleichbar mit Jagd oder Segeljachten nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
Dem gegenüber steht das Urteil des FG Baden-Württemberg v.
22.12.2014 – 6 K 238/14, bei dem ein Automobilzulieferer einen
Supersportwagen steuerlich absetzen durfte, weil das Unternehmen
selbst Kohlefaser-Karosseriestrukturen fertigte und damit ein enger
betrieblicher Bezug zum Fahrzeug bestand. Außerdem geht es um das
Urteil des FG Hamburg v. 11.10.2018 – 2 K 116/18, MwStR 2019, 289,
in dem ein Gebäudereinigungsunternehmen einen Lamborghini Aventador
LP 700-4 für rund 298.475 EUR kaufte. Die Aufwendungen wurden nicht
anerkannt, weil nach Auffassung des Gerichts vor allem das
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Nähe zu Motorsportkreisen im Vordergrund standen. Anders entschied
dagegen das FG Hamburg v. 27.9.2018 – 3 K 96/17, MwStR 2019, 284:
Dort durfte ein Unternehmer aus der Windenergie-Projektentwicklung
einen Ferrari California steuerlich geltend machen, weil
Repräsentation in der Branche eine besondere Rolle spielte und das
Fahrzeug eine hohe Wertstabilität hatte. Besprochen wird auch das
aktuelle BFH Urteil v. 22.10.2024 – VIII R 12/21 zu einem
selbständigen Sachverständigen, der einen Lamborghini Aventador für
netto 279.831,93 EUR leaste, während privat bereits ein Ferrari 360
Modena Spider vorhanden war. Streitpunkt war insbesondere die
Anwendung der 1%-Methode trotz privat vorhandener gleichwertiger
Fahrzeuge. Der BFH beanstandete letztlich vor allem das unleserlich
geführte Fahrtenbuch. Zusätzlich analysieren wir ältere
Grundsatzentscheidungen wie FG Hessen v. 1.10.1998 – 13 K 452/95,
BeckRS 1998, 30912347 zum Ferrari 328 GTS eines
Steuerbevollmächtigten, BFH v. 19.3.2002 – IV B 50/00, BeckRS 2002,
25000637 zu Ferrari, Porsche, Bentley und Jaguar eines
Steuerberaters sowie BFH v. 29.4.2014 – VIII R 20/12, DStR 2014,
1590 zum geleasten Ferrari Spider einer Tierärztin. Dabei zeigen
wir, welche Kriterien Gerichte bei Luxusfahrzeugen wirklich
anwenden und warum Repräsentation allein häufig nicht ausreicht.
Außerdem erklären wir die steuerlichen Folgen der Privatnutzung,
die Risiken der 1%-Methode, die Bedeutung eines wirksamen
Nutzungsverbots sowie aktuelle BFH-Rechtsprechung zur verdeckten
Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern.
Abschließend schauen wir auf Vermietungsmodelle über das
Privatvermögen und das Ehegattenvorschaltmodell einschließlich BFH,
Urteil v. 27.1.2026 – IX R 4/25 sowie BFH v. 29.9.2022 – V R 29/20
(BStBl 2023 II S. 986). Nähere Informationen zum Podcast und alle
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