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  4. #763 StPO 192: Tatwaffen, Telefonkontrollen, E-Mails – was zählt als Beweis?
In dieser Folge setzen Duri Bonin und Gregor Münch ihre gemeinsame
Lektüre der Strafprozessordnung fort und kommen zu den sachlichen
Beweismitteln nach Art. 192–195 StPO. Im Zentrum steht die
Schnittstelle zwischen Tatwirklichkeit und Aktenwirklichkeit: Wie
wird eine Spur, ein Gegenstand oder ein Ort korrekt ins Verfahren
überführt, sodass das Beweismittel später tatsächlich überprüfbar
bleibt – für Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung? Was
bedeutet es konkret, wenn das Gesetz verlangt, Beweisgegenstände
„vollständig und im Original“ zu den Akten zu nehmen? Und wo liegen
die praktischen Bruchstellen zwischen Norm und Alltag? Das Gespräch
bewegt sich konsequent entlang der Praxis: vom Umgang mit
Originalen und Kopien über digitale Aktenführung, Ton- und
Bildaufnahmen bis zur Frage, wann Verteidigung sich aktiv um
Einsicht in das Original bemühen sollte. Dabei wird deutlich, dass
Beweisführung weniger eine formale Frage ist als eine Frage von
Integrität, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle. Am Ende öffnet sich
der Blick über Art. 192 StPO hinaus: auf aktuelle
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit und die
grundlegende Frage, wer im Strafverfahren eigentlich die
Verantwortung für einen rechtsstaatlichen Ablauf trägt. Darum geht
es in dieser Episode - Art. 192 StPO: „vollständig“ und „im
Original“ – was heisst das wirklich? - Unterschied zwischen
Beweisgegenstand und Aktenumfang - Originale vs. Kopien: wann eine
Kopie genügt – und wann nicht - Praktische Beispiele: Tatwaffen,
Testamente, Urkunden, digitale Beweise - Einsichtsrechte der
Parteien bei physischen Beweisgegenständen - Ton- und
Bildaufnahmen: Anspruch auf das Original statt nur auf Protokolle -
Herausforderungen der digitalen Aktenführung und wechselnder
Aktennummerierung - Beweisprüfung als aktive Aufgabe der
Verteidigung - Eigene Gutachten und die Frage der Entschädigung im
amtlichen Mandat - Vorschusspflicht und Kostenrisiken für die
Verteidigung - Take-Home-Message zu Art. 192 StPO: Originale ernst
nehmen - Exkurs: Bundesgericht zur Rügeobliegenheit -
Paradigmenwechsel? Warum Beschuldigte nicht für Verfahrensfehler
der Behörden einstehen müssen Ein Gedanke, der hängen bleibt: Eine
echte Beweisprüfung beginnt dort, wo man sich nicht mit Auszügen,
Screenshots oder Protokollen zufriedengibt. Wer wissen will, was
ein Beweis wirklich trägt, muss – im Zweifel – das Original sehen,
hören oder anfassen können. Diese Folge richtet sich an
Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte sowie an Richterinnen und Richter, die sich mit der
praktischen Beweisführung im Strafverfahren befassen. An
Praktikerinnen und Praktiker, die wissen wollen, wo die StPO klare
Vorgaben macht – und wo Aufmerksamkeit, Erfahrung und Nachfragen
entscheidend sind. Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die
Strafprozessordnung Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb
treffen sich [Duri Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) freitags in den "Heiligen
Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der
Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum
braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie
ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten
Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi
in diesem Podcast nach. Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in"
sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin'
suchen und abonnieren.
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„#763 StPO 192: Tatwaffen, Telefonkontrollen, E-Mails – was zählt als Beweis?“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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