#172: Steuern sparen zum Jahresende 2025: 10 Maßnahmen, die sich jetzt noch lohnen
49 Minuten
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vor 6 Tagen
Zum Jahresende 2025 können mit gezielten Maßnahmen noch erhebliche
Steuervorteile genutzt werden. Wer größere Ausgaben – etwa für
Zahnbehandlungen, Pflege oder Sehhilfen – bis Jahresende bündelt,
kann außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen (§ 33
EStG). Kapitalanleger sollten bis spätestens 15. Dezember eine
Verlustbescheinigung beantragen (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) und den
Sparerpauschbetrag von 1.000 €/2.000 € durch gezielte Verkäufe
ausschöpfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Arbeitnehmer profitieren durch
vorgezogene Anschaffungen wie Laptop oder Fachliteratur, wenn sie
über die Werbungskostenpauschale hinausgehen (§ 9a EStG).
Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienste und
Kinderbetreuungskosten bringen direkte Steuerersparnisse, sofern
Zahlung und Rechnung noch 2025 erfolgen (§§ 35a, 10 EStG). Weitere
Vorteile ergeben sich durch Heirat im Dezember (§ 26 EStG), einen
rechtzeitigen Steuerklassenwechsel vor dem Elterngeldbezug (§ 2c
BEEG) oder Vorauszahlungen bei der privaten Krankenversicherung (§
10 EStG). Auch Vermieter sollten Erhaltungsaufwand noch 2025
durchführen und bei verbilligter Miete die 66 %-Grenze prüfen (§ 21
EStG). Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen
findest Du auf unserer neuen Website:
https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns
Deine Frage! Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von
Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen:
https://amzn.eu/d/26qeFBW Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um
bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige
Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du
hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne
eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de Neues „Sei doch nicht
besteuert“-Buch, jetzt kaufen https://amzn.eu/d/hhFdFNV
Steuervorteile genutzt werden. Wer größere Ausgaben – etwa für
Zahnbehandlungen, Pflege oder Sehhilfen – bis Jahresende bündelt,
kann außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen (§ 33
EStG). Kapitalanleger sollten bis spätestens 15. Dezember eine
Verlustbescheinigung beantragen (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) und den
Sparerpauschbetrag von 1.000 €/2.000 € durch gezielte Verkäufe
ausschöpfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Arbeitnehmer profitieren durch
vorgezogene Anschaffungen wie Laptop oder Fachliteratur, wenn sie
über die Werbungskostenpauschale hinausgehen (§ 9a EStG).
Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienste und
Kinderbetreuungskosten bringen direkte Steuerersparnisse, sofern
Zahlung und Rechnung noch 2025 erfolgen (§§ 35a, 10 EStG). Weitere
Vorteile ergeben sich durch Heirat im Dezember (§ 26 EStG), einen
rechtzeitigen Steuerklassenwechsel vor dem Elterngeldbezug (§ 2c
BEEG) oder Vorauszahlungen bei der privaten Krankenversicherung (§
10 EStG). Auch Vermieter sollten Erhaltungsaufwand noch 2025
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