#159: Immobilien 2025: Diese Steuervorteile für Vermieter sollen bald wegfallen
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vor 2 Monaten
Die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
(BMF-Entwurf vom 5./6. August 2025) bringt einschneidende
Änderungen für Vermieter und Unternehmer. Zentrale Punkte sind: •
Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV): Gebäudewerte werden künftig
verbindlich nach ImmoWertV berechnet. Abweichungen sind nur noch
mit teuren Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger
möglich. • Abschreibung kürzerer Nutzungsdauer (§ 11c EStDV):
Anerkannt werden nur noch qualifizierte Gutachten mit
Vor-Ort-Besichtigung - Kosten: 2.000 € bis 6.000 €. Günstige
Schätzungen und Kurzgutachten entfallen. • Eigenbetrieblich
genutzte Grundstücksteile (§ 8 EStDV): Arbeitszimmer und
Betriebsflächen dürfen nur noch bis 30 qm oder 40.000 € Wert vom
Betriebsvermögen ausgenommen werden. Hinzu kommt die Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026: In der Kranken- und
Pflegeversicherung auf 5.812,50 € pro Monat (+5,4 %), in der
Rentenversicherung auf 8.450 € (+5 %). Das bedeutet höhere Abgaben
für Gutverdiener und Arbeitgeber. Nähere Informationen zum Podcast
und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website:
https://www.steuer-podcast.de/ Schau gern mal vorbei und stell uns
Deine Frage! Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von
Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen:
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bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige
Steuerfrage zu stellen: https://www.steuerberaten.de/kontakt/ Du
hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne
eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de Neues „Sei doch nicht
besteuert“-Buch, jetzt kaufen https://amzn.eu/d/hhFdFNV
(BMF-Entwurf vom 5./6. August 2025) bringt einschneidende
Änderungen für Vermieter und Unternehmer. Zentrale Punkte sind: •
Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV): Gebäudewerte werden künftig
verbindlich nach ImmoWertV berechnet. Abweichungen sind nur noch
mit teuren Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger
möglich. • Abschreibung kürzerer Nutzungsdauer (§ 11c EStDV):
Anerkannt werden nur noch qualifizierte Gutachten mit
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Schätzungen und Kurzgutachten entfallen. • Eigenbetrieblich
genutzte Grundstücksteile (§ 8 EStDV): Arbeitszimmer und
Betriebsflächen dürfen nur noch bis 30 qm oder 40.000 € Wert vom
Betriebsvermögen ausgenommen werden. Hinzu kommt die Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenzen ab 2026: In der Kranken- und
Pflegeversicherung auf 5.812,50 € pro Monat (+5,4 %), in der
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