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Beschreibung
vor 11 Monaten
Vermietet war eine Wohnung mit eineinhalb Zimmern, Küche, Flur,
Bad, WC, Keller und Terrasse. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit
"ca. 48 qm" angegeben. Die Mieterin minderte die Miete wegen einer
vermeintlichen Wohnflächenunterschreitung von mehr als 10 % über
einen längeren Zeitraum. Irgendwann langte es dem Vermieter. Er
kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs, weil
der Mietrückstand mindestens 2 Monatsmieten betragen hatte. Die
Mieterin zog aber nicht aus. Der Vermieter erhob Räumungsklage. In
dem Rechtsstreit wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Letzten Endes stritten die Parteien um eine Fläche von 0,14 qm.
Diese entfiel auf eine Türnische. Der Bundesgerichtshof hatte nun
zu beurteilen, ob die auf Türnischen entfallende Fläche zur
Wohnfläche hinzu gehört oder nicht.
Bad, WC, Keller und Terrasse. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit
"ca. 48 qm" angegeben. Die Mieterin minderte die Miete wegen einer
vermeintlichen Wohnflächenunterschreitung von mehr als 10 % über
einen längeren Zeitraum. Irgendwann langte es dem Vermieter. Er
kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs, weil
der Mietrückstand mindestens 2 Monatsmieten betragen hatte. Die
Mieterin zog aber nicht aus. Der Vermieter erhob Räumungsklage. In
dem Rechtsstreit wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Letzten Endes stritten die Parteien um eine Fläche von 0,14 qm.
Diese entfiel auf eine Türnische. Der Bundesgerichtshof hatte nun
zu beurteilen, ob die auf Türnischen entfallende Fläche zur
Wohnfläche hinzu gehört oder nicht.
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