VRN005 - Warum Sie das Angebot der Versicherung zur Vermittlung eines Mietwagens nicht ignorieren sollten

VRN005 - Warum Sie das Angebot der Versicherung zur Vermittlung eines Mietwagens nicht ignorieren sollten

9 Minuten
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Beschreibung

vor 9 Jahren




In meinem letzten Artikel hatte ich 7 Punkte, auf die Sie bei der
Anmietung eine Ersatzwagens achten sollten, genannt. Jetzt kommt
noch ein weiterer Punkt dazu.





Denn: Der BGH stellt alles auf den Kopf.





Der BGH ist jetzt der Meinung, dass die Angebote der
Versicherungen zur Vermittlung eines Mietwagens verbindlich sind.
Auch wenn die Versicherung am Telefon nicht konkret wird. Statt
die bisherige Linie beizubehalten, sorgt der BGH mit diesem
Urteil für noch mehr Verwirrung auf dem Mietwagenmarkt.








Damit Sie eine Vorstellung bekommen, welcher Sachverhalt der
Entscheidung zugrunde lag, schildere ich Ihnen den Fall ganz
kurz:





Ein Unfallgeschädigter hatte nach dem Verkehrsunfall
telefonischen Kontakt mit der Versicherung des
Unfallverursachers. Der Sachbearbeiter der
Haftpflichtversicherung bot dem Geschädigten an, einen Mietwagen
für 38,00 € inklusive aller Nebenleistungen zu vermitteln.





Am Nachmittag nach diesem Telefonat mietete der Geschädigte zu
einem wesentlich höheren Preis einen Mietwagen an. Die Differenz
zwischen den jeweiligen Mietwagenpreisen belief sich auf über
1.000,00 €.


Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung der vollen
Mietwagenrechnung und zahlte lediglich 570,00 €.





Dieser Preis wäre bei einer Anmietung über die Versicherung
angefallen.





Der Geschädigte klagte die Differenz ein. In letzter Instanz gab
der BGH (Bundesgerichtshof) der Haftpflichtversicherung recht. Es
wäre dem Geschädigten ohne weiteres zumutbar gewesen, das Angebot
der Versicherung anzunehmen.





Diese hätte die Telefonnummer des Geschädigten an die
Autovermietung weitergegeben, damit sich dann
die Autovermietung selbst zur Vereinbarung weiterer
Einzelheiten mit dem Unfallgeschädigten in Verbindung setzen
kann. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten hat es sich um
kein „Exotenfahrzeug“ gehandelt, sondern um einen Wagen
in dessen Klasse die Autovermietung bestimmt problemlos
ein Fahrzeug zur Vermietung frei gehabt hätte.





Dass der Geschädigte diese Möglichkeit außer Acht gelassen hat,
wertet der BGH als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
Dem Kläger wurden keine weiteren Mietwagenkosten zugesprochen.








Was ändert sich durch das Urteil?



Bisher galten die Vermittlungsangebote der
Versicherungen als unbeachtlich




Es war Meinung des BGH und verbreitete Auffassung der
Gerichte, dass die Versicherung keine Vorgaben zur Anmietung
eines Ersatzwagens machen darf. Es sei allein die Entscheidung
des Geschädigten wann er wo einen Ersatzwagen anmiete. Die
Versicherung habe kein Regierecht. Das LG  Chemnitz hat
z.B. in seinem Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 S 281/10 so
entschieden.





Außerdem handelt es sich bei den Angeboten der Versicherungen um
Spezialtarife. Solche Spezialtarife wurden vom BGH bislang
generell als unbeachtlich angesehen, da man auf dem
freien Markt keinen Zugang zu diesen Angeboten hat.





Auch wurde immer gefordert, dass die Versicherung die Angebote
ganz konkret benennen muss. Die Angebote mussten so konkret sein,
dass Sie als Unfallgeschädigter einfach nur „ja“ sagen,
wenn Sie einen Mietwagen haben wollten. Solange  nicht klar
war, wer der Vermieter war, wo der Mietwagen steht, um was für
ein Fahrzeug es sich handelt etc. hat der BGH diese
Vermittlungsang

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