Beschreibung

vor 14 Jahren
Die private Hobbytierhaltung ist nicht auf Haushunde, Katzen und
klassische Heimtiere wie Kleinnager, Ziervögel oder Zierfische
beschränkt. Die Haltung von Wildtieren, insbesondere von exotischen
Reptilien, in Privathand hat längst nennenswerte Bedeutung
erreicht. Auch Wildtiere, von denen beträchtliche Gefahren für den
Menschen ausgehen können, werden privat gehalten. Genaue Zahlen
sind mangels Meldepflicht nicht verfügbar. Obgleich auch keine
genauen Unfallzahlen bekannt sind, darf das mit der privaten
Haltung einiger Wildtierarten einhergehende Gefährdungspotenzial
nicht unterschätzt werden. Bei ausbruchs- und zugangssicherer
Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten ist die Gefahr
für Dritte sehr gering. Durch fachgerechten Umgang ist auch das
Risiko für den Pfleger überschaubar. Es erweist sich jedoch, dass
die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland, die eine sichere und
fachgerechte Haltung von gefährlichen Tieren gewährleisten sollten,
weder harmonisiert noch ausreichend sind. Aus Vorschriften des
Tier-, Arten-, und Naturschutzes und den verschiedenen Vorschriften
zur Nutzung von Wohnungen und Privatgebäuden ergeben sich keine
ausreichenden Möglichkeiten, die private Haltung von gefährlichen
Wildtieren zu kontrollieren und gegebenenfalls einzuschränken.
Bundeseinheitliche Gesetze enthalten keine Vorschriften zur
Gefahrenabwehr und dürfen dies auch nicht entsprechend der
Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz. Aufgrund
des Chemikaliengesetzes und der Bundeskompetenz für Regelungen über
Gifte könnte lediglich eine sicherheitsrechtliche Verordnung über
die Haltung von Gifttieren erlassen werden, jedoch besteht eine
solche bislang nicht. Die Gesetzgebungskompetenz für das
Gefahrenabwehrrecht haben die Bundesländer. Von dieser Befugnis
haben hinsichtlich gefährlicher Wildtiere Bayern, Berlin, Bremen,
Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht und
spezielle, sicherheitsbezogene Regelungen für die Privathaltung von
gefährlichen Wildtieren erlassen. Diese sehen sämtlich eine
Genehmigungspflicht für die Haltung von gefährlichen Wildtieren
vor, unterscheiden sich aber sowohl in den Voraussetzungen, die vom
Halter erfüllt werden müssen, als auch hinsichtlich der Frage,
welche Wildtiere als gefährlich anzusehen sind. Darüber hinaus
divergieren die Regelungen der Länder bezüglich der Grundtendenz,
ob eine Erlaubnis der Regel- oder der Ausnahmefall ist. Zudem kann
keine dieser Regelungen inhaltlich voll überzeugen. In
Bundesländern ohne spezielle Regelungen zur Haltung von
gefährlichen Tieren wildlebender Arten sind über
sicherheitsrechtliche Generalklauseln zwar Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr in individuellen Fällen möglich, generelle
präventive Bedingungen für eine sichere Haltung oder Melde- und
Genehmigungspflichten können aber nicht festgelegt werden.
Individuelle Gefahrenabwehr-Maßnahmen können auch in den anderen
sechs Ländern getroffen werden. Die Inhomogenität der Rechtslage
verdeutlicht sich zunehmend, wenn man den Blick über Deutschland
hinaus auf Europa richtet. Eine Analyse der bestehenden Regelungen
zur privaten Haltung fördert insgesamt deutliche Defizite zutage
und legt den Schluss nahe, dass eine Neuregelung vonnöten ist.
Dabei können durch die bisherigen Regelungen wertvolle Anregungen
gewonnen werden. Um die Gefahren für den Menschen durch gefährliche
Wildtiere in Menschenhand möglichst gering zu halten, steht die
Normierung einer einheitlichen Genehmigungspflicht für
Gefahrtierhaltungen auf Bundes- oder gar EU-Ebene an vorderer
Stelle. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müsste hierfür trotz
vorhandener Uneinigkeiten zunächst eine verbindliche, wenngleich
nicht abschließende Liste gefährlicher Wildtiere festgelegt werden.
Alsdann ist es wichtig, konkrete Voraussetzungen für die Erteilung
einer Genehmigung zu formulieren. Im Blick auf die Person des
Tierhalters sind dies z.B. Zuverlässigkeit und der Nachweis der
praktischen und theoretischen Fachkunde, nicht aber ein irgendwie
geartetes „berechtigtes“ Interesse. In haltungsbezogener Hinsicht
sind Voraussetzungen für eine tiergerechte Haltung und prägnante
Bedingungen für ausbruchsichere Gehege zu normieren. Auch sollten
vorsorgende Maßnahmen zur Minimierung etwaiger Schäden und
Unfallfolgen (z.B. Haftpflichtversicherung, Notfallplan,
Mitgliedschaft im Serumverein) und die Einhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, sollte eine Genehmigung generell erteilt werden. Einer
nachvollziehbaren Kontrolle der Weitergabe von gefährlichen Tieren
wildlebender Arten kommt eine wichtige Position bei der Umsetzung
einer Regelung zu. Präventivmaßnahmen sollten also bereits hier
ansetzen. Deshalb sollte eine (separate) Vorschrift über die
Haltung von gefährlichen Wildtieren unbedingt auch für gewerbliche
Tierhalter erlassen werden. Als Vollzugshandhabe sollte für den
Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften neben der Ahndung als
Ordnungswidrigkeit und dem Entzug der Genehmigung auch die
Möglichkeit der Einziehung von Tieren vorgesehen werden, selbst
wenn damit Kosten für die öffentliche Hand einhergehen,
insbesondere durch die Unterbringung von eingezogenen oder
abgegebenen Tieren. Schließlich ist anzuregen, dass bei der
Umsetzung und Anwendung der Vorschriften bei Bedarf Sachverständige
(z.B. spezialisierte Tierärzte, Zoologen) zu Rate gezogen werden.
Die Umsetzung dieses Vorschlages würde die Voraussetzungen der
Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten sachgerechter
ausgestalten als es bisher der Fall ist. Eine einheitliche,
bundesweite (oder gar europaweite) Implementierung würde die
Rechtssicherheit und Legitimität erhöhen, den Anforderungen einer
modernen und mobilen Gesellschaft besser gerecht werden, sowie das
von privat gehaltenen gefährlichen Wildtieren ausgehende
Gefahrenpotential reduzieren.

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