Folge 8 - Aufsichtsrat (Teil 1)

Folge 8 - Aufsichtsrat (Teil 1)

Kapitalgesellschaftsrecht
1 Stunde 19 Minuten

Beschreibung

vor 11 Jahren
Der Podcast hat die achte Veranstaltung (21. Juni 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden die Aufgaben des Aufsichtsrats sowie
dessen personelle Zusammensetzung. Charakteristisch für die
Tätigkeit des Aufsichtsrats ist dessen Überwachungsfunktion,
§ 111 Abs. 1 AktG. Gegenstand der Überwachung ist die
Geschäftsführung, wobei zu beachten ist, dass der Begriff anders
ausgelegt wird als in § 77 AktG. Die Überwachung erschöpft
sich nicht in einer repressiven Kontrolle, sondern erfordert ggf.
auch eine präventives Tätigwerden, insbesondere regelmäßige
Beratung des Vorstands bei der Tätigkeit (Ziff. 5.1.1 DCGK) sowie
die Mitwirkung in Fällen des Zustimmungsvorbehalts nach § 111
Abs. 4 Satz 2 AktG. Maßstab der Überwachung ist
insbesondere die sog. Legalitätspflicht. Bei seiner
Überwachungsaufgabe wird der Aufsichtsrat unterstützt durch das vom
Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende
Überwachungssystem (Compliance). Die weiteren Kompetenzen des
Aussichtsrats (z. B. Bestellung der Vorstandsmitglieder,
§ 84 AktG) sind abschließend im AktG normiert. Regelungen über
die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthalten die
§§ 95 ff. AktG. Dabei gilt es in mit bestimmten
Aktiengesellschaften zwischen dem von der Hauptversammlung
gewählten, den von den Anteilseignern entsandten sowie den
Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des DrittelbG,
MitbestG etc. gewählt werden, zu unterscheiden. Die Höchstzahl der
jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich im Anwendungsbereich
des MitbestG aus § 7 Abs. 1 MitbestG (§ 95
Satz 5 AktG), in den übrigen Fällen aus § 95 AktG. Die
persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als
Aufsichtsratsmitglied ergeben sich aus den §§ 100, 105 AktG
sowie in mit bestimmten Unternehmen aus § 4 DrittelbG.

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