Podcaster
Episoden
28.07.2012
57 Minuten
Der Podcast hat die neunte Veranstaltung (28. Juni 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Bestellung und Abberufung
der Aufsichtsratsmitglieder sowie Einzelheiten deren Vergütung. Bei
der Bestellung und Abberufung ist bei Aktiengesellschaften, die dem
DrittelbG oder dem MitbestG unterfallen, zwischen den Vertretern
der Anteilseigner und den Vertretern der Arbeitnehmer zu
unterscheiden. Für die Vertreter der Anteilseigner kann in der
Satzung ein Entsenderecht (§ 101 Abs. 2 AktG) vorgesehen
werden. Bei der Abberufung der entsandten Mitglieder ist gemäß
§ 103 Abs. 2 AktG danach zu unterscheiden, ob das
Entsenderecht noch besteht. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
erfolgt nach Maßgabe des § 5 DrittelbG bzw. § 9 MitbestG,
die Abberufung nach § 12 DrittelbG bzw. § 23 MitbestG.
Anschließend werden Fragen der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder besprochen. Die Grundsätze sind in
§ 113 AktG geregelt. Dabei geht die überwiegende Ansicht – im
Unterschied zu der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer AG und
der Geschäftsführer einer GmbH – davon aus, dass sich der
Vergütungsanspruch aus einem kraft Gesetzes entstehenden
Rechtsverhältnis mit korporations- und schuldrechtlichem Inhalt
ergibt. Letztlich wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die
Aktiengesellschaft Verträge mit ihren Aufsichtsratsmitgliedern
abschließen kann. Dabei wird nicht nur § 114 AktG erläutert,
sondern anhand eines Beispiels auch ein Fall der Nichtigkeit gemäß
§ 134 BGB wegen der Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG.
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27.07.2012
32 Minuten
Der Podcast hat die elfte Veranstaltung (27. Juli 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Vorgesellschaft,
insbesondere die persönliche Haftung der Gesellschafter. Eingangs
wird die Frage aufgeworfen, welches Rechtssubjekt Inhaber der
bereits vor der Eintragung der Aktiengesellschaft bzw. GmbH in das
Handelsregister geleisteten Einlagen ist. An die sich daraus
ergebende Notwendigkeit einer Vorgesellschaft schließt sich die
Frage an, in welchem Umfang die Gründer die Vorgesellschaft
vertreten können. Das in diesem Zusammenhang ehemals bestehende
sog. Vorbelastungsverbot hat die Rechtsprechung zu Gunsten einer
umfassenden Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter aufgegeben
(BGHZ 134, 333, 342; BGHZ 80, 129, 144). Diese ergänzt seither die
normierte Handelndenhaftung (§ 41 Abs. 1 Satz 2
AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff desjenigen, der „im
Namen der Gesellschaft“ handelt, wird zunehmend restriktiv
ausgelegt. Die Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich nur eine
Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft. Sie
wird nur ausnahmsweise zu einer Außenhaftung entsprechend den
§§ 128 ff. HGB. Wird die errichtete Kapitalgesellschaft
in das Handelsregister eingetragen, wandelt sich die bis dahin
bestehende Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungs- und
Unterbilanzhaftung um.
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27.07.2012
1 Stunde 13 Minuten
Der Podcast hat die zehnte Veranstaltung (27. Juli 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen der Organhaftung. Die
gesetzliche Organhaftung ist für Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft in § 93 AktG, für Geschäftsführer einer
GmbH in § 43 GmbHG normiert. Die Vorschriften finden auf
Mitglieder eines Aufsichtsrats entsprechende Anwendung, § 116
Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG. Die Ausführungen zu
den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ansprüche beginnen mit der
Organstellung. Erläutert wird, dass die Vorschriften nicht nur auf
wirksam bestellte und tatsächlich tätiger Organe, sondern auch auf
fehlerhaft bestellte und faktische Organe sowie auf Organe kraft
Rechtsscheins Anwendung finden. Im Anschluss daran werden
verschiedene Fallgruppen einer möglichen Pflichtverletzung
erörtert, wobei zwischen Verletzungen der Treuepflicht und der
Sorgfaltspflicht unterschieden wird. Besondere Bedeutung kommt in
diesem Zusammenhang der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
normierten Business Judgment Rule zu. In diesem Zusammenhang wird
klargestellt, dass die Organhaftung keine Erfolgshaftung ist,
sondern den Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern (nicht aber
den Mitgliedern eines Aufsichtsrats) grundsätzlich ein
unternehmerisches Entscheidungsermessen zusteht. Im Anschluss an
die tatbestandlichen Voraussetzungen werden die möglichen
Einwendungen gegen einen Organhaftungsanspruch, insbesondere eine
vorherige Billigung durch die Hauptversammlung (§ 93
Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie die Wirkungen eines
Entlastungsbeschlusses der Haupt- (§ 120 Abs. 2 Satz 2
AktG) bzw. Gesellschafterversammlung, behandelt.
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21.06.2012
1 Stunde 19 Minuten
Der Podcast hat die achte Veranstaltung (21. Juni 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden die Aufgaben des Aufsichtsrats sowie
dessen personelle Zusammensetzung. Charakteristisch für die
Tätigkeit des Aufsichtsrats ist dessen Überwachungsfunktion,
§ 111 Abs. 1 AktG. Gegenstand der Überwachung ist die
Geschäftsführung, wobei zu beachten ist, dass der Begriff anders
ausgelegt wird als in § 77 AktG. Die Überwachung erschöpft
sich nicht in einer repressiven Kontrolle, sondern erfordert ggf.
auch eine präventives Tätigwerden, insbesondere regelmäßige
Beratung des Vorstands bei der Tätigkeit (Ziff. 5.1.1 DCGK) sowie
die Mitwirkung in Fällen des Zustimmungsvorbehalts nach § 111
Abs. 4 Satz 2 AktG. Maßstab der Überwachung ist
insbesondere die sog. Legalitätspflicht. Bei seiner
Überwachungsaufgabe wird der Aufsichtsrat unterstützt durch das vom
Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende
Überwachungssystem (Compliance). Die weiteren Kompetenzen des
Aussichtsrats (z. B. Bestellung der Vorstandsmitglieder,
§ 84 AktG) sind abschließend im AktG normiert. Regelungen über
die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats enthalten die
§§ 95 ff. AktG. Dabei gilt es in mit bestimmten
Aktiengesellschaften zwischen dem von der Hauptversammlung
gewählten, den von den Anteilseignern entsandten sowie den
Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des DrittelbG,
MitbestG etc. gewählt werden, zu unterscheiden. Die Höchstzahl der
jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich im Anwendungsbereich
des MitbestG aus § 7 Abs. 1 MitbestG (§ 95
Satz 5 AktG), in den übrigen Fällen aus § 95 AktG. Die
persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als
Aufsichtsratsmitglied ergeben sich aus den §§ 100, 105 AktG
sowie in mit bestimmten Unternehmen aus § 4 DrittelbG.
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14.06.2012
1 Stunde 1 Minute
Der Podcast hat die siebte Veranstaltung (14. Juni 2012) der
Vorlesung zum „Kapitalgesellschaftsrecht“ an der
Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 zum
Gegenstand. Behandelt werden Fragen des Beschlussmängelrechts,
insbesondere der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Zunächst
werden die möglichen Beschlussmängel anhand der
§§ 241 ff. AktG in zwei Kategorien unterteilt, zum einen
nichtige Beschlüsse, zum anderen lediglich anfechtbar Beschlüsse.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird in Anlehnung an BGHZ 83, 151
anhand eines Beispiels der Satzungsänderung veranschaulicht. In
Frage steht ein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen
Gleichbehandlung aller Aufsichtsratsmitglieder, der § 25
Abs. 1 Nr. 1 MitbestG entnommen wird. Bei der Erläuterung
der Anfechtbarkeit wird zwischen Verfahrensmängeln und inhaltlichen
Mängeln des Beschlusses unterschieden. Abschließend werden
Mechanismen erörtert, die der Gesetzgeber eingefügt hat, um einen
gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der
Aktionäre an der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und der
dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu schaffen. In diesem
Zusammenhang wird auch die praktisch herausragende Bedeutung des
Freigabeverfahrens (§ 246a AktG) erläutert. In Bezug auf die
GmbH wird ergänzt, dass das GmbHG kein eigenes Beschlussmängelrecht
enthält. Diese Lücke wird grundsätzlich durch eine entsprechende
Anwendung der §§ 241 ff. AktG geschlossen, wobei die
Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nur als „Leitbild“
dient.
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Über diesen Podcast
Der Podcast folgt der Vorlesung „Kapitalgesellschaftsrecht“ aus dem
Sommersemester 2012 an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Die Vorlesung richtet sich an Studenten in den
Schwerpunktebereichen Unternehmensrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
Steuerrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht und vermittelt
anhand zahlreicher Beispiele und aktueller Rechtsprechung die
Grundstrukturen des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts. Im
Vordergrund stehen dabei die Rechtsformen der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH), der Unternehmergesellschaft (UG) und
der Aktiengesellschaft (AG).
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