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Beratung für Heilberufe Folge: 109 - StaRug - Ein neues Gesetz ermöglicht eine neue Form der Sanierung

Beratung für Heilberufe Folge: 109 - StaRug - Ein neues Gesetz ermöglicht eine neue Form der Sanierung

Beratung für Heilberufe vor 5 Jahren
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Beratung für Heilberufe Folge: 109 - StaRug - Ein neues Gesetz
ermöglicht eine neue Form der Sanierung

Wirtschaftliche oder finanzielle Krisen können im Leben eines
Unternehmens auftreten: Häufig entwickeln sie sich von der
strategischen Krise, über die Absatzkrise bis hin zur
Liquiditätskrise. Manchmal, wie jetzt in der Corona-Pandemie ist
die Krise plötzlich und unerwartet da.

Heute beschäftigen wir uns mit UnternehmerInnen, die drohend
zahlungsunfähig sind, also bei denen eine Insolvenz noch nicht
eingetreten ist.

 

Das Unternehmens-Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz
(StaRug) setzt in den Krisenszenarien früh an und stellt eine
gesetzliche Innovation dar da dieses Gesetz für sich steht und
kein Ableger der Insolvenzordnung darstellt. Daher werden
Schuldner, die dieses Verfahren nutzen, anders als im
Insolvenzverfahren, nicht in allgemein zugänglichen
Verzeichnissen veröffentlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers
soll durch dieses Gesetz die Lücke zwischen der individuellen
Sanierung und einem Insolvenzverfahren geschlossen werden.

 

Basis für alles ist ein Sanierungskonzept, das sich an der
Insolvenzordnung orientiert, in dem

die Ist-Situation inkl. Vertragspartner / Gläubiger und deren
Forderungen,

die Zukunftsgestaltung, inkl. Darstellung der Situation nach der
Regelung und

eine Gruppenbildung der Gläubiger dargestellt werden.

 

Jetzt könnten Sie sagen: „Nun ja, dafür ein Gesetz und neue
gesetzliche Regelungen? Ich setze mich einfach mit meinen
Gläubigern zusammen und bespreche, was es braucht, damit ich
wirtschaftlich wieder durchatmen kann“. Allerdings könnten im
Laufe der Verhandlungen Gläubiger „kalte Füße“ bekommen und z.B.
die Geschäftsverbindung kündigen oder Forderungen fällig stellen.
Durch dieses Verhalten kann die komplette Sanierung gefährdet
werden. Um sich hiervor zu schützen, haben Schuldner, nach
Verabschiedung des Gesetzes, die Möglichkeit sich unter den
„Schutz“ des StaRug zu stellen (Vollstreckungsschutz). Das
Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht angemeldet.

 

Wie im Insolvenzverfahren müssen auch hier nicht alle Gläubiger
der Vereinbarung zustimmen, sondern nur 75%. Damit nicht ein
einzelner Gläubiger eine Vereinbarung blockieren kann, kann eine
Gruppenbildung der Gläubiger sinnvoll sein. Mehr dazu im
Interview.

 

Die Inhalte dieses Gesetzes sollen auch „kleineren“ Schuldnern
zugänglich gemacht werden, daher hat der Gesetzgeber auch ein
vereinfachtes Verfahren ins Leben gerufen. Da auf dem
Sanierungswege viele Fehler gemacht werden können, die z.B. zum
Scheitern des Antrags führen können, empfiehlt Herr Dr. Linkert
einen Anwalt-Profi in diesem Bereich hinzuzuziehen

 

Zum Schluss unseres Gesprächs geht es noch um eine aktuell
anstehende Änderung des Insolvenzrechts. Das
Rechtsschuldbefreiungsverfahren soll / wird zeitnah (evtl.
rückwirkend zum 01.10.2020) auf 3 Jahre durch Umsetzung einer
EU-Richtlinie abgekürzt.

 

Soweit eine kurze Einstimmung zu diesem interessanten und
brisanten Thema. Mehr Detailinformationen finden Sie im Interview
mit Herrn Dr. Linkert.

 

Guten Gedanken wünscht Ihnen Ihr

 

Michael Brünea

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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