Kündigung durch den Auftragnehmer
Auch der Auftrag-Nehmer hat ein Kündigungsrecht...allerdings
ziemlich eingeschränkt!
14 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Jahren
Kündigung durch den Auftragnehmer
Zu finden in der VOB/B §9 und im BGB §643.
Dieses Mal wird es ein sehr kurzer Artikel, denn tatsächlich sind
die Kündigungsrechte des Unternehmers gegenüber dem Kunden
ziemlich eingeschränkt.
Das kann man tatsächlich schon optisch in der VOB/B auf einen
Blick erkennen: während §8 (Kündigung durch den AG) sich über gut
eineinhalb Seiten erstreckt, nimmt §9 gerade mal ein Drittel
einer Seite in Anspruch.
Wichtigster Unterschied zum Kündigungsrecht des AG: es gibt für
den AN KEINE freie Kündigung. Während der Bauherr dem AN
theoretisch jederzeit und ohne, dass ein objektiver Anlass dafür
vorliegt kündigen kann, braucht der Unternehmer dafür zwingend
einen wichtigen Grund! Dies gilt sowohl für BGB, als auch VOB/B.
Nur weil also ein Bauherr vielleicht etwas unbequemer oder
vielleicht sogar „nervig“ ist, gibt es Ihnen nicht das Recht,
sich aus dem Vertrag so einfach zu verabschieden.
Für Themenwünsche und Anregungen:
seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet,
versprochen!
Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens
unter https://tom-kett.de/blog/
Zu finden in der VOB/B §9 und im BGB §643.
Dieses Mal wird es ein sehr kurzer Artikel, denn tatsächlich sind
die Kündigungsrechte des Unternehmers gegenüber dem Kunden
ziemlich eingeschränkt.
Das kann man tatsächlich schon optisch in der VOB/B auf einen
Blick erkennen: während §8 (Kündigung durch den AG) sich über gut
eineinhalb Seiten erstreckt, nimmt §9 gerade mal ein Drittel
einer Seite in Anspruch.
Wichtigster Unterschied zum Kündigungsrecht des AG: es gibt für
den AN KEINE freie Kündigung. Während der Bauherr dem AN
theoretisch jederzeit und ohne, dass ein objektiver Anlass dafür
vorliegt kündigen kann, braucht der Unternehmer dafür zwingend
einen wichtigen Grund! Dies gilt sowohl für BGB, als auch VOB/B.
Nur weil also ein Bauherr vielleicht etwas unbequemer oder
vielleicht sogar „nervig“ ist, gibt es Ihnen nicht das Recht,
sich aus dem Vertrag so einfach zu verabschieden.
Für Themenwünsche und Anregungen:
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