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  4. Gefahrenübergang auf den Bauherrn/die Bauherrin
Gefahrenübergang

Zu finden im BGB §644 und §645

außerdem VOB/B §7

Was ist mit „Gefahr“ gemeint?

In jeder Bauphase kann es vorkommen, dass ein Gewerk vor der
Abnahme grundsätzlich „verschlechtert“ wird, also z.B. gestohlen,
beschädigt oder vielleicht sogar völlig zerstört und genau diese
Verschlechterung ist eben die Gefahr, um die es in dieser Folge
geht.

Besonders wichtig dabei: die Abnahme

Das wichtigste Hilfsmittel für den Unternehmer diesen Gefahren zu
entkommen ist die Abnahme! Exakt ab diesem Zeitpunkt geht – außer
in besonderen Ausnahmefällen - die Gefahr an einem Gewerk vom
Unternehmer auf den Bauherrn über. Zitat BGB §644: „Der
Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“

Dringende Empfehlung:

Führen Sie unbedingt eine förmliche Abnahme durch! Sie treffen
sich also an einem vereinbarten Termin mit dem Bauherren auf der
Baustelle und fertigen mit ihm gemeinsam ein Abnahmeprotokoll.
Nur durch diese Maßnahme haben Sie eine möglichst schnelle und
eindeutig nachvollziehbare Möglichkeit, sofort und sogar mit
genauer Benennung des Tages den Gefahrenübergang herbeizuführen.
Nebenbei beginnt jetzt auch gleich die Gewährleistungszeit zu
laufen, die Beweislast geht ebenfalls über, die Schlussrechnung
wird fällig uvm….

Schützen Sie Ihre Arbeit!

Egal, um welche drohende Verschlechterung es sich also handeln
könnte, Sie müssen Ihr Werk bis zur Abnahme schützen! Sei es
durch Bewachung, Abdecken, Einhausen oder sonstige Maßnahmen!
Sollte der Schutz trotzdem nicht ausgereicht haben und es kommt
zu Schäden z.B. durch Graffiti-Schmierereien, Diebstahl oder
Vandalismus, dann hilft leider auch kein Richter, dort werden Sie
nur hören: „Sie hätten eben noch besser schützen müssen!“

Die Frage, ob dies in der Praxis überhaupt möglich war, weil Sie
ja schlecht eine 24/7-Bewachung leisten können, spielt leider
keine Rolle!

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„Gefahrenübergang auf den Bauherrn/die Bauherrin“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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