Gefahrenübergang auf den Bauherrn/die Bauherrin

Gefahrenübergang auf den Bauherrn/die Bauherrin

Raus aus der Gefahr - Geschwindigkeit zählt
25 Minuten
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Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen!

Beschreibung

vor 3 Jahren
Gefahrenübergang

Zu finden im BGB §644 und §645
außerdem VOB/B §7


Was ist mit „Gefahr“ gemeint?


In jeder Bauphase kann es vorkommen, dass ein Gewerk vor der
Abnahme grundsätzlich „verschlechtert“ wird, also z.B. gestohlen,
beschädigt oder vielleicht sogar völlig zerstört und genau diese
Verschlechterung ist eben die Gefahr, um die es in dieser Folge
geht.


Besonders wichtig dabei: die Abnahme


Das wichtigste Hilfsmittel für den Unternehmer diesen Gefahren zu
entkommen ist die Abnahme! Exakt ab diesem Zeitpunkt geht – außer
in besonderen Ausnahmefällen - die Gefahr an einem Gewerk vom
Unternehmer auf den Bauherrn über. Zitat BGB §644: „Der
Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“


Dringende Empfehlung:


Führen Sie unbedingt eine förmliche Abnahme durch! Sie treffen
sich also an einem vereinbarten Termin mit dem Bauherren auf der
Baustelle und fertigen mit ihm gemeinsam ein Abnahmeprotokoll.
Nur durch diese Maßnahme haben Sie eine möglichst schnelle und
eindeutig nachvollziehbare Möglichkeit, sofort und sogar mit
genauer Benennung des Tages den Gefahrenübergang herbeizuführen.
Nebenbei beginnt jetzt auch gleich die Gewährleistungszeit zu
laufen, die Beweislast geht ebenfalls über, die Schlussrechnung
wird fällig uvm….


In der VOB/B §12(5) z.B. gibt es zwar auch eine Abnahme, wenn der
Bauherr die Leistung in Benutzung nimmt, allerdings leider erst
nach 6 Werktagen. Lassen Sie also nach Fertigstellung den
Bauherrn in sein Haus einziehen und verlassen sich darauf, dass
nach einer Woche die Abnahme automatisch erfolgt, dann stimmt das
zwar rechtlich, Sie haben trotzdem ein echtes Problem. Denn
sollte in diesem Zeitraum noch eine Verschlechterung des Gewerks
eintreten (Kratzer am Fußboden, Abplatzungen oder Dellen im Putz,
Stichwort Umzugsparty…..), so sind Sie in voller Höhe für
Verschlechterungen zuständig, sofern Sie nicht beweisen können,
dass diese vom Bauherren verursacht wurden! Das könnte schwierig
werden, denn schließlich hatten Sie in dieser Woche keine
Möglichkeit mehr, Ihr Werk zu schützen!


Noch "schlimmer" wird es übrigens, im gleichen Absatz der VOB/B
zu finden, durch eine bloße Mitteilung über die
Leistungsfertigstellung: hier wären es sogar 12 Werktage bis zur
Abnahme – ganz schön lange für eine unbezahlte
Hausmeistertätigkeit!


Schützen Sie Ihre Arbeit!


Egal, um welche drohende Verschlechterung es sich also handeln
könnte, Sie müssen Ihr Werk bis zur Abnahme schützen! Sei es
durch Bewachung, Abdecken, Einhausen oder sonstige Maßnahmen!
Sollte der Schutz trotzdem nicht ausgereicht haben und es kommt
zu Schäden z.B. durch Graffiti-Schmierereien, Diebstahl oder
Vandalismus, dann hilft leider auch kein Richter, dort werden Sie
nur hören: „Sie hätten eben noch besser schützen müssen!“
Die Frage, ob dies in der Praxis überhaupt möglich war, weil Sie
ja schlecht eine 24/7-Bewachung leisten können, spielt leider
keine Rolle!


Für Themenwünsche und Anregungen:


seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet,
versprochen! 
Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens
unter https://tom-kett.de/blog/

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