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  4. Vertragsstrafe im Bauvertrag - wer zu lange braucht, den bestraft der Bauherr
Die Vertragsstrafe im Bauvertrag

Zu finden u.a. im BGB §286 und §339 bzw. der VOB/B §11.

Der Faktor Zeit spielt bei nahezu jedem Bauvorhaben eine
gewichtige Rolle! Zum einen muss der Unternehmer seine
Bauvorhaben mit Bauzeitenplänen eng und realistisch vorausplanen.
Damit kann er z.B. beim schlüsselfertigen Bauen seine
Folgegewerke verbindlich einteilen, so dass diese auch
zuverlässig auf der Baustelle erscheinen.

Auf Seiten des Bauherren ist dabei vor allem der
Fertigstellungszeitpunkt von großer Bedeutung!
Verständlicherweise möchte er wissen, wann er sein Werk in
Benutzung nehmen kann.

Handelt es sich um einen Unternehmer, möchte er womöglich seine
Geschäftseinweihung oder den Umzug in das neue Bürogebäude
planen. Ist der Bauherr ein Verbraucher, will er bei Ortswechsel
die Kinder pünktlich an der neuen Schule oder dem Kindergarten
anmelden, muss die alte Wohnung kündigen, tritt die neue
Arbeitsstelle an.

Damit bei der Planung des Fertigstellungstermins mehr
Verbindlichkeit hergestellt werden kann, vereinbart man daher
häufig eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Unternehmer den
Termin nicht einhält, also in Verzug gerät.

Gesetzliche Voraussetzungen

Da der Unternehmer naturgemäß kein großes Interesse an diesem
durchaus unbequemen Druckmittel hat, wird die Vertragsstrafe in
der Regel vom Bauherrn einseitig vorgegeben, meist in Form von
AGB. Damit muss diese Regelung aber auch bestimmte Kriterien
erfüllen, die im AGB-Gesetz (§§305ff BGB) entsprechend formuliert
sind. Beachten Sie aber unbedingt, dass es im Gegensatz dazu bei
einer individuellen Vereinbarung so gut wie keine Einschränkungen
gibt, Sie wären dann nicht vom AGB-Gesetz geschützt!

In jedem Fall muss die Vertragsstrafe vorher vertraglich
vereinbart werden, ist also kein Automatismus! Genau wie die
Einbeziehung von Skonto oder einer Sicherheitsleistung ist diese
Strafe an das Wort „wenn“ gebunden: „wenn“ also eine Vereinbarung
getroffen wird, dann gilt sie mit allen Rechten und Pflichten –
wenn nicht, dann eben nicht! 

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