Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 1/3)

Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 1/3)

vor 3 Jahren
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Beschreibung

vor 3 Jahren

In beiden Staatsexamina ist das Versäumnisurteil eine
beliebte Einkleidung. Wenn du noch im Studium bist und dich auf
das erste Staatsexamen vorbereitest, wirst du feststellen, dass
dich das Versäumnisurteil wegen der Geständnisfiktion des § 331
Abs. 1 ZPO zu einer ganz normalen materiell-rechtlichen Prüfung
führt. Bist du hingegen schon im Referendariat, wirst du
(überschaubaren) Herausforderungen im Bereich der Antrags- und
Tenorierungstechnik begegnen. Die Dogmatik des Versäumnisurteils
ist für dich in den meisten Fällen gar nicht so spannend. In
jedem Fall musst du nur ein paar Grundprinzipien verstanden
haben, um sicher ans Ziel zu kommen.


Die Parteien eines Zivilprozesses bestimmen durch Anträge
und Sachvortrag den Inhalt und das Ziel des Zivilprozesses. Das
funktioniert aber nur, wenn beide Parteien auch aktiv am Prozess
teilnehmen. Das Versäumnisurteil dient dem Zweck, den
Zivilprozess zum Abschluss zu bringen, wenn eine Partei nicht
mitwirkt und in der mündlichen Verhandlung (§ 331 Abs. 1 ZPO)
oder im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) säumig
bleibt.


Das erste Versäumnisurteil muss nicht endgültig sein. Die
säumige Partei kann mit einem fristgebundenen Einspruch gemäß den
§§ 338, 342 ZPO den Prozess in den Stand vor Erlass des
Versäumnisurteils zurückversetzen lassen. Kritisch wird es erst,
wenn eine Partei nach dem Einspruch im sogenannten
Einspruchstermin erneut säumig wird und ein nicht mehr so einfach
zu beseitigendes zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO
ergeht.


Die ZPO unterscheidet zwischen dem Versäumnisurteil gegen
den Kläger (§ 330 ZPO) und dem Versäumnisurteil gegen den
Beklagten (§ 331 ZPO). Klausurrelevanz hat nur das
Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlangt, da die materielle
Rechtslage beim Versäumnisurteil gegen den Kläger in der Regel
nicht zu prüfen ist.
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