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Datenschutzplauderei - locker, kurz, knackig, verstĂ€ndlich, fĂŒr Jedermann*frau
Beschreibung
vor 3 Jahren
Irgendwie klingen Verhaltensregeln nach guten Manieren - also nicht
sonderlich spannend đ„±. So ein paar Gemeinsamkeiten gibt es
tatsĂ€chlich. Ăhnlich wie bei guten oder auch schlechten Manieren,
geht es bei den Verhaltensregeln gemÀà Art. 40 DSGVO darum, auf
welche Art und Weise man bestimmte Dinge umsetzt. Die DSGVO fördert
mit Art. 40 die Ausarbeitung von sogenannten Verhaltensregeln.
VerbÀnde oder andere Vereinigungen können solche Verhaltensregeln
ausarbeiten, mit denen die Anwendung der DSGVO prÀzisiert wird. Es
werden also keine neuen oder strengeren Regeln jenseits der DSGVO
definiert, sondern es geht darum, wie die Vorgaben der DSGVO fĂŒr
bestimmte AnwendungsfĂ€lle umgesetzt werden. FĂŒr Verantwortliche,
die sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung einer solchen
Verhaltensregel und den damit verbundenen Kontrollen einer
Ăberwachungsstelle unterwerfen, sieht die DSGVO im Gegenzug
bestimmte Vorteile vor. Klingt eigentlich ganz gut? Warum gibt es
dann eigentlich nach mittlerweile mehr als vier Jahren keine
einzige von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregel? Na
gut, zugegeben - eine einzige gibt es mittlerweile. Diese nennt
sich Trusted Data Processor und ist fĂŒr Auftragsverarbeiter
gedacht. Aber mehr gibt es wirklich noch nicht. Und wir verstehen
definitiv nicht, warum...
sonderlich spannend đ„±. So ein paar Gemeinsamkeiten gibt es
tatsĂ€chlich. Ăhnlich wie bei guten oder auch schlechten Manieren,
geht es bei den Verhaltensregeln gemÀà Art. 40 DSGVO darum, auf
welche Art und Weise man bestimmte Dinge umsetzt. Die DSGVO fördert
mit Art. 40 die Ausarbeitung von sogenannten Verhaltensregeln.
VerbÀnde oder andere Vereinigungen können solche Verhaltensregeln
ausarbeiten, mit denen die Anwendung der DSGVO prÀzisiert wird. Es
werden also keine neuen oder strengeren Regeln jenseits der DSGVO
definiert, sondern es geht darum, wie die Vorgaben der DSGVO fĂŒr
bestimmte AnwendungsfĂ€lle umgesetzt werden. FĂŒr Verantwortliche,
die sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung einer solchen
Verhaltensregel und den damit verbundenen Kontrollen einer
Ăberwachungsstelle unterwerfen, sieht die DSGVO im Gegenzug
bestimmte Vorteile vor. Klingt eigentlich ganz gut? Warum gibt es
dann eigentlich nach mittlerweile mehr als vier Jahren keine
einzige von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregel? Na
gut, zugegeben - eine einzige gibt es mittlerweile. Diese nennt
sich Trusted Data Processor und ist fĂŒr Auftragsverarbeiter
gedacht. Aber mehr gibt es wirklich noch nicht. Und wir verstehen
definitiv nicht, warum...
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