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Episoden
09.09.2022
10 Minuten
Das OLG Karlsruhe hat eine Entscheidung der Vergabekammer
Baden-Württemberg für ungültig erklärt. Demnach dürfen Bieter,
die wiederum US-Cloudanbietern einsetzen, nicht per se wegen
Datenschutzzweifeln vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Wie dies mit dem SchremsII-Urteil des EuGH zusammenpasst und
warum diese Entscheidung kein "Freibrief" ist, erfahrt ihr in
unserem Podcast und im Blog!
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24.05.2022
25 Minuten
Eigentlich wollten wir uns in unserem Meeting nur über die
Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus
Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, unterhalten. Nach seiner
Veröffentlichung sollen Schulen zukünftig, genauer nach dem
Wechsel des Schuljahres, auf datenschutzkonforme Lösungen für den
Distanzunterricht setzen und Microsoft 365 den Rücken kehren.
Da das Thema Microsoft 365 aber im Grunde fest mit der Thematik
"Cloud" und "US-Anbieter" verknüpft ist und auch immer wieder
Themen wie US-Behörden, CloudAct, FISA702 und Schrems II in
diesem Zusammenhang fallen, habe ich in unserem Meeting ungeplant
den Google Transparenzbericht mit eingeschoben.
Denn wenn immer wieder über die weitreichenden Zugriffsrechte der
US-Behörden diskutiert wird, sollte man auch folgenden Punkt
betrachten: Werden diese Rechte überhaupt so übermässig
ausgenutzt, oder - und dies diskutiere ich ebenfalls gerne - war
das EuGH-Urteil zu Schrems II politisch motiviert? Mindestens ist
das Urteil einseitig, wie der Transparenzbericht zumindest
vermuten lässt.
Frei nach dem Motto "wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht
nass" kann man den Transparenzbericht von Google so
interpretieren: Ja, die US-Behörden haben weitreichende
Ermittlungsbefugnisse, auch was Daten von Nicht-US-Bürgern
betrifft, aber die Zahl der Auskunftsverfahren ist deutlich
niedriger, als die Zahl der Verfahren, mit denen Google aus
Deutschland konfrontiert wird. Es besteht also statistisch eine
weitaus höhere Chance von eine Auskunftsersuchen der deutschen
Behörden betroffen zu sein, als dies bei den US-Behörden der Fall
ist.
In eine ähnliche Kerbe haben wir bereits im September 2020
geschlagen, als wir im Rahmen des EuGH-Urteils zu Schrems II auf
die Zugriffe der Polizei auf Corona-Listen der Gastronomie und
die Funkzellenabfragen bei den Mobilfunkanbietern hingewiesen
haben.
Nach dem Exkurs haben wir uns dann wieder mit der
Veröffentlichung aus BW befasst und festgestellt, dass diese
Entscheidung auch innerhalb Deutschlands seltsam anmuten könnte.
Denn während hier massiv gegen eine vielleicht nicht 100%ige aber
sichere Lösung geschossen wird, bleibt ein großes Datenleck in
Bayern völlig ohne Folgen (Stichwort: Buchbinder).
Stand heute ist die Entscheidung von Dr. Stefan Brink durchaus
rechtlich korrekt... ABER: Die EU und die USA haben bereits
grundsätzlich entschieden, dass mit dem "Transatlantischen
Datenschutzrahmen" eine neue Rechtsgrundlage für die
Datenübermittlung in die USA geschaffen werden soll. Ok, eine
Frage bleibt: WANN?
Im Fazit kann man festhalten: Wir bleiben dabei, Datenschutz ist
wichtig! Aber gleichzeitig kann die politisiche Entwicklung, die
wenig pragmatische Auslegung des Datenschutzes und die
widersprüchlichen Signale der Aufsichtsbehörden auch frustrierend
wirken!
Wer mehr dazu lesen will:
https://www.complipro.de/2022/05/24/datenschutz-datensicherheit-und-datenpannen-quo-vadis/
https://www.complipro.de/2022/03/31/neuer-transatlantischen-datenschutzrahmen/
https://www.complipro.de/2020/09/04/unsicherheit-usa/
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18.05.2022
8 Minuten
"E-Mails sind wie Postkarten"
Denn der Inhalt einer E-Mail ist regelmäßig unverschlüsselt.
René Floitgraf erklärt in stark verkürzter Form, was es mit der
Verschlüsselung auf sich hat. Dabei werden folgende Punkte
beleuchtet:
Trotz TLS-Transportverschlüsselung sind die Inhalte einer
E-Mail relativ ungeschützt.
Besondere Situationen erfordern eine Inhaltsverschlüsselung,
hier zählen Standards wie S/MIME oder PGP.
Auch kleinere Unternehmen können heute, z.B. über
Dienstleister oder IT-Systemhäuser, problemlos S/MIME und PGP
einführen.
Aber auch ohne S/MIME und PGP kann der Inhalt manuell
verschlüsselt werden. Jedoch gibt es dabei auch Dinge zu
beachten!
Quellen und Hinweise:
besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1
DSGVO):
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse
oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung
von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen
Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder
Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer
natürlichen Person ist untersagt."
Berufsgeheimnisse bzw. "Verletzung von Privatgeheimnissen":
§203 StGB (Strafgesetzbuch)
Einwilligung zur Reduzierung von Maßnahmen:
https://www.complipro.de/2020/09/09/reduzierung-von-technischen-massnahmen-per-einwilligung/
https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/e-mail-berufsgeheimnistraeger/
Geschäftsgeheimnisse sind nach GeschGehG (§2 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b):
"Im Sinne dieses Gesetzes ist … Geschäftsgeheimnis … eine
Information … die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen
Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist …"
Urteil zu Geschäftsgeheimnissen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6 U 39/21)
Zu finden auf openJur.de (https://openjur.de/u/2395279.html)
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24.03.2022
12 Minuten
In unserem Meeting haben wir uns mit dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates bei einer Phishing-Simulation befasst.
Unsere Meinung wollten wir von einem Experten bestätigt wissen,
weshalb wir den Rechtsanwalt Jan Reilbach eingeladen haben, uns
hier auf den richtigen Weg zu lotsen.
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22.03.2022
2 Minuten
Aus gegebenem Anlass, weil ein Mandant danach gefragt hatte, hier
eine kleine Information zu angeblichen Anrufen von
Europol-Mitarbeitern.
Kurz: Diese Anrufe stammen nicht wirklich von
Europol-Mitarbeitern.
Mehr zu den Anrufen und warum diese erfolgen erfahrt ihr im
Podcast.
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Über diesen Podcast
Aktuelle Themen des Datenschutzes - kurz, knapp und kontrovers!
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