E-Mail-Verschlüsselung: Wann reicht eine Transportverschlüsselung nicht aus?

E-Mail-Verschlüsselung: Wann reicht eine Transportverschlüsselung nicht aus?

Wann reicht eine Transportverschlüsselung nicht aus?
8 Minuten
Podcast
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Präsentiert von den Datenschutzexperten der CompliPro GmbH!

Beschreibung

vor 2 Jahren
"E-Mails sind wie Postkarten"

Denn der Inhalt einer E-Mail ist regelmäßig unverschlüsselt.


René Floitgraf erklärt in stark verkürzter Form, was es mit der
Verschlüsselung auf sich hat. Dabei werden folgende Punkte
beleuchtet:




Trotz TLS-Transportverschlüsselung sind die Inhalte einer
E-Mail relativ ungeschützt.




Besondere Situationen erfordern eine Inhaltsverschlüsselung,
hier zählen Standards wie S/MIME oder PGP.




Auch kleinere Unternehmen können heute, z.B. über
Dienstleister oder IT-Systemhäuser, problemlos S/MIME und PGP
einführen.




Aber auch ohne S/MIME und PGP kann der Inhalt manuell
verschlüsselt werden. Jedoch gibt es dabei auch Dinge zu
beachten!




 


Quellen und Hinweise:


besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1
DSGVO):
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse
oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung
von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen
Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder
Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer
natürlichen Person ist untersagt."


Berufsgeheimnisse bzw. "Verletzung von Privatgeheimnissen":
§203 StGB (Strafgesetzbuch)


Einwilligung zur Reduzierung von Maßnahmen:
https://www.complipro.de/2020/09/09/reduzierung-von-technischen-massnahmen-per-einwilligung/

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/e-mail-berufsgeheimnistraeger/


Geschäftsgeheimnisse sind nach GeschGehG (§2 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b):
"Im Sinne dieses Gesetzes ist … Geschäftsgeheimnis … eine
Information … die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen
Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist …"


Urteil zu Geschäftsgeheimnissen:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6 U 39/21)
Zu finden auf openJur.de (https://openjur.de/u/2395279.html)

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