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Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht!
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Beschreibung
vor 4 Tagen
Ein Mitarbeiter erscheint nicht mehr zur Arbeit. Keine
Krankmeldung, kein Urlaub. Er sitzt im Gefängnis, verurteilt zu
mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Tat hat mitseiner
Arbeit nichts zu tun, und worum es ging, verrät er nicht.
Darf der Arbeitgeber kündigen?
In dieser Folgebespreche ich eine aktuelle Entscheidung des
Arbeitsgerichts Stuttgart und die dahinterstehende gefestigte
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:
Warum die Haft ein personenbedingter und kein verhaltensbedingter
Kündigungsgrund ist.
Warum bei einer Reststrafe von mehr als zwei Jahren die Kündigung
grundsätzlich gerechtfertigt ist, ohne dass konkrete
Betriebsablaufstörungen dargelegt werden müssen.
Warum die Hoffnung auf vorzeitige Entlassung bei der Prognose
nicht zählt.
Und warum die Hürden niedriger liegen als bei der
krankheitsbedingten Kündigung.
Dazu die wichtigsten Abgrenzungen für die Praxis:
Untersuchungshaft, kürzere Freiheitsstrafen, tariflich unkündbare
Arbeitnehmer und Straftaten mitBezug zum Arbeitsverhältnis.
️ ArbG Stuttgart, Az. 28 Ca 887/25 (Kündigung bei Freiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten wirksam;keine Darlegung weiterer
Betriebsablaufstörungen erforderlich, wenn die Freiheitsstrafe 24
Monate übersteigt und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren
nicht sicher zu erwarten steht)
️ BAG, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 381/14 (langjährige Strafhaft
als wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung mit
notwendiger Auslauffrist; Bestätigung der Zwei-Jahres-Grenze)
️ BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (personenbedingte
Kündigung bei Untersuchungshaft; Prognose im Kündigungszeitpunkt)
️ BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 790/09 (Leitentscheidung:
Reststrafe von mehr als zwei Jahren; keinePflicht zu
Überbrückungsmaßnahmen; vorzeitige Entlassung bei der Prognose
grundsätzlich unbeachtlich)
️ BAG, Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 984/08 (personenbedingte
Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe)
️ BAG, Urteil vom 22.09.1994, 2 AZR 719/93 und BAG, Urteil vom
15.11.1984, 2 AZR 613/83 (Grundlagen: nicht jedeFreiheitsstrafe
führt zum Verlust des Arbeitsplatzes; umfassende
Interessenabwägung)
Haben Sie Fragen zu dieser Folge oder Anregungen für weitere
Themen? Schreiben Sie gern unserem Team Arbeitsrecht. Weitere
Beiträge finden Sie in unserem Blog.
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Dieser Podcast dient der allgemeinen Information und ersetzt
keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf &
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#arbeitsrecht #kündigung #entlassung #freiheitsstrafe
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