Die Reihenfolge entscheidet: Massenentlassungsanzeige vor Abschluss der Betriebsratskonsultation – was BAG und EuGH jetzt endgültig klargestellt haben!

Die Reihenfolge entscheidet: Massenentlassungsanzeige vor Abschluss der Betriebsratskonsultation – was BAG und EuGH jetzt endgültig klargestellt haben!

vor 1 Woche
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vor 1 Woche

Ein Tag zu früh und alle Kündigungen sind verloren!


Seit Januar 2025 haben Unternehmen in Deutschland den Abbau von
über 167.000 Arbeitsplätzen angekündigt. Das
ifo-Beschäftigungsbarometer lag im Juni 2026 bei 92,3 Punkten,
jeder dritte Betrieb plant Personalabbau. Massenentlassungen sind
längst kein Ausnahmefall mehr, sondern betriebliche Realität.


Und genau jetzt haben der Europäische Gerichtshof und das
Bundesarbeitsgericht die letzte offene Frage beantwortet.


In dieser Folge geht es um die Entscheidungen des EuGH vom 30.
Oktober 2025 in den Rechtssachen Tomann und Sewel sowie um das
darauf aufbauende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. April
2026 (Az. 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22). Das Ergebnis ist für
Arbeitgeber unbequem eindeutig: Bei einer Massenentlassung gilt
eine strikte Verfahrensreihenfolge. Erst das vollständig
abgeschlossene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat, dann
die Anzeige bei der Agentur für Arbeit, dann die Sperrfrist, dann
erst die Kündigung.


Wer die Anzeige erstattet, bevor die Konsultation abgeschlossen
ist, kann die bereits ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr
retten. Eine nachträgliche Heilung schließt der EuGH ausdrücklich
aus. Das Verfahren muss vollständig neu aufgesetzt werden.


Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:


Warum verlangt das Unionsrecht ein zeitliches Nacheinander und
keine parallele Bearbeitung?Weshalb stützt das BAG die
Unwirksamkeit jetzt auf § 18 Abs. 1 KSchG und nicht mehr auf §
134 BGB?Was bedeutet es konkret, dass die Sperrfrist ohne
wirksame Anzeige gar nicht erst zu laufen beginnt?Welche
Dokumentation brauchen Sie, um den Abschluss der Konsultation
belegen zu können?Und was kostet ein solcher Fehler tatsächlich?


Der zugrundeliegende Fall macht die wirtschaftliche Dimension
sichtbar. Betroffen war eine Luftfahrtgesellschaft mit rund 348
Beschäftigten. Die Massenentlassungsanzeige ging am 1. Juli 2020
bei der Agentur für Arbeit ein, das Konsultationsverfahren wurde
erst zwei Wochen später abgeschlossen. Gekündigt wurde am 29.
Juli 2020. Danach folgten Arbeitsgericht Düsseldorf,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vorlage an den EuGH und
schließlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts am 1. April
2026. Zwischen Kündigung und abschließender Entscheidung liegen
fünf Jahre und acht Monate.


Für diesen gesamten Zeitraum kann Annahmeverzugslohn anfallen.
Bei einer dreistelligen Zahl betroffener Arbeitsverhältnisse
erreicht diese Summe schnell eine Größenordnung, die ein
wirtschaftlich gesundes Unternehmen in existenzielle
Schwierigkeiten bringt. Und das wegen eines Verfahrensfehlers,
der sich mit wenigen Wochen zusätzlicher Planung hätte vermeiden
lassen.


Eine Folge für alle, die in Personalverantwortung stehen, ob als
Geschäftsführung, HR oder Führungskraft.


Rechtsanwälte Wulf & CollegenIhre Kanzlei für Arbeitsrecht in
Magdeburg und Stendal


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Diese Folge dient der allgemeinen rechtlichen Information. Sie
ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


Sandro WulfRechtsanwalt / Fachanwalt f. ArbR / zertifizierter
Mediator


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