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Dentition & Zahnwechsel
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Beschreibung
vor 5 Monaten
An unsere Privatpatientinnen und Privatpatienten
Bitte um Kenntnisnahme
Liebe Patientinnen und Patienten,
die anhaltenden Bestrebungen zur Kostendämpfung im
Gesundheitswesen betreffen inzwischen sowohl gesetzlich als auch
privat Versicherte. Zunehmend werden Behandlungskosten – ganz
oder teilweise – als Selbstbehalt auf die Versicherten
übertragen.
Die Erstattungsleistungen privater Krankenversicherungen und der
Beihilfe richten sich ausschließlich nach den Bedingungen Ihres
individuellen Versicherungsvertrages. Unsere folgenden Hinweise
beziehen sich ausschließlich auf diese Vertragsbedingungen.
Ist in Ihrem Tarif eine anteilige Erstattung vorgesehen (z. B.
60–80 %), ist selbstverständlich ein Eigenanteil von Ihnen zu
tragen. Darüber hinaus enthalten manche Verträge weniger
offensichtliche Leistungsausschlüsse. So können bestimmte
Behandlungsmittel ausgeschlossen sein oder – insbesondere bei
Zusatzversicherungen – bestimmte Schweregrade einer Zahn- oder
Kieferfehlstellung vorausgesetzt werden.
Zudem beobachten wir, dass selbst bei grundsätzlich bestehendem
Versicherungsschutz Erstattungen zunehmend hinterfragt oder
teilweise abgelehnt werden. Die Begründungen reichen von der
Infragestellung einzelner Leistungen bis hin zur generellen
Kritik an der Indikation einer Behandlung.
Während es früher nur selten Erstattungsprobleme mit privaten
Krankenversicherungen gab, gehören Rückfragen oder Kürzungen
heute – insbesondere bei qualitätsorientierten
kieferorthopädischen Behandlungen mit modernem Therapiespektrum –
leider zum Alltag.
Die aktuelle GOZ (gültig seit 01.01.2012) basiert in ihrer
Leistungsbeschreibung im Wesentlichen noch auf dem Stand der
Zahnmedizin von 1988. Das Leistungsverzeichnis wurde nicht
vollständig an die heutigen fachlichen Entwicklungen angepasst.
Die Bewertung einzelner Leistungen richtet sich nach:
Schwierigkeit
Zeitaufwand
Umständen der Ausführung
Der 2,3-fache Satz gilt dabei als
durchschnittlich schwierige Leistung.
Eine Überschreitung erfordert eine besondere Begründung.
Ab dem 3,5-fachen Satz ist zusätzlich eine schriftliche
Vereinbarung mit dem Patienten notwendig.
Wichtig:
Der 2,3-fache Satz bedeutet nicht, dass Privatpatienten 2,3-mal
so viel bezahlen wie gesetzlich Versicherte.
Beispiel:
GOZ Pos. 0040 (Behandlungsplan, privat, 2,3-fach): 32,34 €
BEMA Pos. 5 (Behandlungsplan, gesetzlich): 70,11 €
Zwischen Ihnen und uns besteht ein
Behandlungsvertrag.
Zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung besteht ein
Erstattungsvertrag.
Diese beiden Rechtsverhältnisse sind voneinander unabhängig.
Unsere Rechnungen sind daher in voller Höhe fällig – unabhängig
davon, in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten erstattet.
Es kann weder in unserem Interesse noch in Ihrem sein, wenn Art,
Umfang und Qualität einer medizinisch notwendigen Behandlung von
Sachbearbeitern der Versicherung bestimmt werden.
Selbstverständlich erläutern wir Ihnen jederzeit gern die
geplante Behandlung sowie die Abrechnung.
Für weitere Fragen stehen wir – ebenso wie unser Team – jederzeit
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
FZA A. Babai
Dr. A. Babai MSc
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