Dürfen Vertragsärzte Kassenpatienten Privattermine anbieten, Frau Vogtmeier?
Was Ärzte dürfen und wo klare rechtliche Grenzen liegen.
31 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Monat
Die Terminvergabe in Vertragsarztpraxen ist immer wieder
Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten. Da
geht es um Vorwürfe der Bevorzugung von Privatpatienten vor
Kassenpatienten, da geht es um Honorare, die angeblich nur für die
Terminvergabe verlangt werden – oder darum, dass Kassenpatienten,
um Wartezeiten zu verkürzen, Termine in einer Privatsprechstunde
angeboten werden. Was Ärzten erlaubt und was klar verboten ist –
und wo vielleicht Grauzonen liegen: Darüber klärt Rechtsanwältin
Katharina Vogtmeier im neuen „ÄrzteTag“-Podcast zum Thema Recht in
der Praxis auf. Beispiel Termin gegen Honorarzahlung: Hier zieht
die Fachanwältin für Medizinrecht aus der Kanzlei D+B Rechtsanwälte
in Berlin eine klare Grenze. Da die Terminvergabe selbst weder in
der GOÄ noch im EBM als Leistung verzeichnet sei, dürften dies
weder Kassenärzte noch Privatärzte tun. Im Gespräch erläutert sie,
warum das nicht nur nach den Abrechnungsregeln nicht lege artis
wäre, sondern auch nach Berufsrecht und sogar nach
Vertragsarztrecht – mit allen möglichen Konsequenzen für
Vertragsärzte. Nicht ganz so einfach ist laut Vogtmeier die Antwort
auf die Frage, ob Vertragsärzte Termine für Kassenpatienten
ablehnen dürfen, wenn gleichzeitig noch Termine für Privatpatienten
und Selbstzahler vergeben werden. „Im Prinzip spitzt sich das auf
die Frage zu, wann bin ich als Vertragsarzt an einem Punkt, wo ich
legitimerweise sagen kann, ich darf Termine für Kassenpatienten
ablehnen.“ Das Erreichen der Budgetgrenze beispielsweise sei kein
solcher Punkt. Ein anderer Punkt sind die Kapazitätsgrenzen einer
Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes. Die bisherige
Rechtsprechung sei zwar eher ärzte-unfreundlich, aber die
Rechtslage habe sich inzwischen auch geändert an einigen Punkten.
Im Gespräch führt Vogtmeier im einzelnen aus, unter welchen
Bedingungen es möglich sein könnte, nur noch Privatpatienten
Termine anzubieten, Kassenpatienten aber abzulehnen – und welche
Rolle die Mindestsprechzeiten für Vertragsärzte oder auch die
verpflichtend angebotenen „offenen Sprechstunden“ dabei spielen.
Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten. Da
geht es um Vorwürfe der Bevorzugung von Privatpatienten vor
Kassenpatienten, da geht es um Honorare, die angeblich nur für die
Terminvergabe verlangt werden – oder darum, dass Kassenpatienten,
um Wartezeiten zu verkürzen, Termine in einer Privatsprechstunde
angeboten werden. Was Ärzten erlaubt und was klar verboten ist –
und wo vielleicht Grauzonen liegen: Darüber klärt Rechtsanwältin
Katharina Vogtmeier im neuen „ÄrzteTag“-Podcast zum Thema Recht in
der Praxis auf. Beispiel Termin gegen Honorarzahlung: Hier zieht
die Fachanwältin für Medizinrecht aus der Kanzlei D+B Rechtsanwälte
in Berlin eine klare Grenze. Da die Terminvergabe selbst weder in
der GOÄ noch im EBM als Leistung verzeichnet sei, dürften dies
weder Kassenärzte noch Privatärzte tun. Im Gespräch erläutert sie,
warum das nicht nur nach den Abrechnungsregeln nicht lege artis
wäre, sondern auch nach Berufsrecht und sogar nach
Vertragsarztrecht – mit allen möglichen Konsequenzen für
Vertragsärzte. Nicht ganz so einfach ist laut Vogtmeier die Antwort
auf die Frage, ob Vertragsärzte Termine für Kassenpatienten
ablehnen dürfen, wenn gleichzeitig noch Termine für Privatpatienten
und Selbstzahler vergeben werden. „Im Prinzip spitzt sich das auf
die Frage zu, wann bin ich als Vertragsarzt an einem Punkt, wo ich
legitimerweise sagen kann, ich darf Termine für Kassenpatienten
ablehnen.“ Das Erreichen der Budgetgrenze beispielsweise sei kein
solcher Punkt. Ein anderer Punkt sind die Kapazitätsgrenzen einer
Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes. Die bisherige
Rechtsprechung sei zwar eher ärzte-unfreundlich, aber die
Rechtslage habe sich inzwischen auch geändert an einigen Punkten.
Im Gespräch führt Vogtmeier im einzelnen aus, unter welchen
Bedingungen es möglich sein könnte, nur noch Privatpatienten
Termine anzubieten, Kassenpatienten aber abzulehnen – und welche
Rolle die Mindestsprechzeiten für Vertragsärzte oder auch die
verpflichtend angebotenen „offenen Sprechstunden“ dabei spielen.
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