Road Rage: Notwehr, Beleidigung, Blockade – Was ist strafbar?
Notwehr im Straßenverkehr juristisch aufgearbeitet
16 Minuten
Beschreibung
vor 1 Monat
Wenn Emotionen im Straßenverkehr kochen, prallen Recht und Realität
aufeinander: Beleidigungen, riskante Manöver, leichter Rempler –
und dann die Frage, wer sich strafbar macht und wer sich wehren
darf. In dieser Law&Talk‑Folge sprechen Rechtsanwalt Michael
Kehren und Fachanwalt für Verkehrsrecht Igor Posikow über Road Rage
in Deutschland – mit einem praxisnahen Fall und klaren Antworten zu
Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und der heiklen Notwehr im
Verkehr. Wichtigste Learnings: Beleidigung: Kundgabe der
Missachtung kann verbal oder gestisch erfolgen; auch Gesten wie der
Mittelfinger sind strafbar (§ 185 StGB). Nötigung: Gewalt/Drohung
plus Verwerflichkeit sind notwendig; typisches Risiko bei Drängeln,
Ausbremsen, Blockieren (§ 240 StGB). Unfallflucht: Nach jedem
relevanten Kontakt anhalten, Feststellungen ermöglichen oder
unverzüglich nachmelden (§ 142 StGB). Notwehr: Blockieren ist oft
nicht erforderlich/geboten; sichere Alternativen wie Dokumentation
und Polizei sind vorzugswürdig.
aufeinander: Beleidigungen, riskante Manöver, leichter Rempler –
und dann die Frage, wer sich strafbar macht und wer sich wehren
darf. In dieser Law&Talk‑Folge sprechen Rechtsanwalt Michael
Kehren und Fachanwalt für Verkehrsrecht Igor Posikow über Road Rage
in Deutschland – mit einem praxisnahen Fall und klaren Antworten zu
Beleidigung (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und der heiklen Notwehr im
Verkehr. Wichtigste Learnings: Beleidigung: Kundgabe der
Missachtung kann verbal oder gestisch erfolgen; auch Gesten wie der
Mittelfinger sind strafbar (§ 185 StGB). Nötigung: Gewalt/Drohung
plus Verwerflichkeit sind notwendig; typisches Risiko bei Drängeln,
Ausbremsen, Blockieren (§ 240 StGB). Unfallflucht: Nach jedem
relevanten Kontakt anhalten, Feststellungen ermöglichen oder
unverzüglich nachmelden (§ 142 StGB). Notwehr: Blockieren ist oft
nicht erforderlich/geboten; sichere Alternativen wie Dokumentation
und Polizei sind vorzugswürdig.
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