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Beschreibung
vor 4 Monaten
1 Anwältin + 1 Richter + 1 Thema.
10 Minuten ohne Skript und ohne Schwurbel.
Und wieder haben wir ein Thema für Euch ausgegraben, über das
unglaubliche viele falsche Infos kursieren.
Nein, man kommt nicht einfach so in Untersuchungshaft und nein,
man sitzt dort auch nicht bis zum St. Nimmerleinstag.
Es gibt strenge Voraussetzungen vor die Anordnung von
Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht plus Haftgrund zum
Beispiel. Haftgrund ist nie die Tat als solche. Da muss schon
Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr gegeben sein. Wir
erklären die Voraussetzungen, Fristen und das Wichtigste, was man
sonst rund um das Thema U-Haft wissen sollte, damit man FakeNews
gleich als solche erkennt…auch in der Berichterstattung
;-).
Fun Fact: Manchmal entscheidet allein die Staatsanwaltschaft
darüber, ob eine inhaftierte Person freigelassen wird…geht bis
zur Anklageerhebung. Und zwar unabhängig davon, wie der Richter
das findet. §120 Abs. 3 StPO.
§ 112 StPO - Voraussetzungen U-Haft
§120 StPO - passend zum Fun Fact
Informationen zur U-Haft bei Bundesuentrale für politische
Bildung
Informationen zur U-Haft bei Justiz NRW
Informationen zur U-Haft bei Wikipedia
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